Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils gültigen Fassung, des § 14 Abs. 1 S. 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210), des § 55 Satz 2 Thüringer Wassergesetz vom 28. Mai 2019 in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat Andisleben in seiner Sitzung am 09.06.2026 folgende
beschlossen:
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Andisleben ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 1 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung
"Freiwillige Feuerwehr Andisleben"
(2) Sie ist eine eigenständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Gemeindebrandmeisters.
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung des Feuerwehrvereins gem. § 15.
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG und die Sicherheitswache (§ 28 ThürBKG).
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Andisleben die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr Andisleben gliedert sich in folgende Abteilungen:
| 1. | Einsatzabteilung / Wasserwehr |
| 2. | Alters- und Ehrenabteilung |
| 3. | Jugendabteilung |
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandmeister unverzüglich anzuzeigen
| - | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| - | Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue weiterzuleiten.
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung besteht aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige sollen in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Andisleben haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Andisleben zur Verfügung stehen (§ 13 Abs. 5 S. 1 ThürBKG). Die Zugehörigkeit zu insgesamt zwei Gemeindefeuerwehren ist zulässig (§ 13 Abs. 5 S. 2 ThürBKG).
(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§ 13 Abs. 6 ThürBKG) sowie die persönliche Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Voraussetzung für die Teilnahme an Einsätzen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 13 Abs. 3 ThürBKG). Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Gemeindebrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(6) Auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).
(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| a) | der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. |
| b) | in den Fällen des § 13 Absatz 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres |
| c) | dem Austritt, |
| d) | der Entpflichtung aus wichtigem Grund gem. Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 8 ThürBKG. |
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters, entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen sowie ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG.
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister, dessen Stellvertreter, sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.
Sie haben insbesondere
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindebrandmeister im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm
| a) | eine Ermahnung oder |
| b) | einen mündlichen Verweis aussprechen. |
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 6 Abs. 1, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister erklärt werden muss, |
| b) | durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend). |
(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Andisleben führt den Namen "Jugendfeuerwehr Andisleben".
(2) Die Jugendfeuerwehr Andisleben ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Andisleben untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.
Gemeindebrandmeister, stellvertretender Gemeindebrandmeister,
(1) Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Andisleben ist der Gemeindebrandmeister (§ 18 Abs. 1 ThürBKG).
(2) Der Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahreshauptversammlung (§§ 13 und 14) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Andisleben statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Andisleben angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(5) Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Andisleben ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Andisleben und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandmeister und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Gemeindebrandmeister hat den Gemeindebrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Andisleben ernannt.
Feuerwehrausschuss
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Gemeindebrandmeisters bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Andisleben ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindebrandmeister als Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Gerätewart, dem Sicherheitsbeauftragten, den Gruppenführern, dem Alarm- und Einsatzplaner, Pfleger der Informations- und Telekommunikationsmittel, einem Datenerfasser, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart. Wobei ein Mitglied mehrere Funktionen übernehmen kann.
(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.
(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.
(5) Der Gemeindebrandmeister, sofern er nicht nach Absatz 2 den Vorsitz führt, und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird von dem Gemeindebrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
Wahl des Gemeindebrandmeisters, des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters, der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses
(1) Die nach dem ThBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Gemeindebrandmeister, sein Stellvertreter, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur eine Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeisters, seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.
Feuerwehrvereine
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.
Wasserwehrdienst
(1) Die Gemeinde Andisleben richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 Satz 1 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.
Aufgaben des Wasserwehrdienstes
(1) Die Gemeinde trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.
(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Gemeinde obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.
(3) Die Aufgaben zur Abwehr von Wassergefahren regelt der Organisations-, Alarmierungs- und Katastrophenschutzplan (OAK-Plan).
(4) Die Gemeinde stellt einen OAK-Plan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern, |
| b) | die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß der bisherigen Ereignisse und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, |
| c) | den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit, |
| d) | die Art der Alarmierung, |
| e) | den Sammlungsort, |
| f) | die Ablösung und Versorgung, |
| g) | die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| h) | das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| i) | die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung. |
Der OAK-Plan ist zusammen mit der Satzung ortüblich öffentlich bekannt zu machen.
(5) Die Alarmierung und der Einsatz des Wasserwehrdienstes erfolgen auf Grundlage des OAK-Planes, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche, |
| b) | den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel) |
| c) | die einzuleitenden Maßnahmen, |
| d) | die erforderlichen Kräfte und Mittel, |
| e) | die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte. |
Die Gemeinde schreibt den OAK-Plan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.
Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst
Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlichen und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel dem Gemeindebrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.
Beteiligte am Wasserwehrdienst
(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:
| a) | die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, |
| b) | die Bewohner der Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG) |
Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.
(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an.
(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.
(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen würde.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Gemeinde.
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.06.2021 außer Kraft.
(3) Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
Andisleben, 25.06.2026
Vollrath
Bürgermeister
„Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der ThürKO beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Andisleben bei der Verwaltungsgemeinschaft Gera - Aue, Marktplatz 13 in Gebesee geltend gemacht worden ist § 21 Abs. 4 ThürKO.“
Stand: Juni 2026
Organisations-, Alarm- und Einsatzplan der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue
Gemeinde Andisleben
0. Vorbemerkung
0.1 Inkrafttreten
Der Organisation-, Alarm- und Einsatzplan tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Gera- Aue in Kraft.
0.2 Verteiler
| - | Gemeinde Andisleben |
| - | Landratsamt Sömmerda - Untere Wasserbehörde |
| - | Landratsamt Sömmerda - Brand- und Katastrophenschutz |
0.3 Fortschreibung
Der Alarm- und Einsatzplan ist mindestens alle 3 Jahre oder aus konkretem Anlass zu überprüfen und fortzuschreiben. Die Erfahrungen aus den vorangegangenen Hochwasserereignissen sind einzuarbeiten.
Zuständig für die Aktualisierung und Fortschreibung sowie Verteilung ist die Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue.
1. Organisationsplan
Im Alarmierungsfall durch Funkmeldeempfänger und Divera wird der Krisenstab einberufen. Der Krisenstab besteht aus:
1.1 Einsatzleitung
Einsatzleiter ist der Bürgermeister der Gemeinde Andisleben oder dessen Vertreter im Amt.
Zuständigkeit:
| - | Überwachung der Hochwasserentwicklung |
| - | Einberufung des Krisenstabes |
| - | Leitung des Hochwassereinsatzes |
| - | Kontakt zu den Behörden |
| - | Anordnung der Evakuierung |
| - | Anordnung Deichverteidigung |
| - | Anfertigung von Lagemeldungen |
1.2 Hochwasserschutzbeauftragte
Die Hochwasserschutzbeauftragten sind der Bürgermeister der Gemeinde Andisleben oder dessen Vertreter im Amt, die Verwaltungsgemeinschaft Gera- Aue (VGem Gera- Aue) sowie die Freiwillige Feuerwehr Andisleben.
1.2.1 Bürgermeister oder dessen Vertreter und die VGem Gera- Aue
Zuständigkeit:
| - | Kontrolle und Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Betriebseinrichtungen |
| (Anlage 6; nicht öffentlich) |
| - | Überwachung einzelner Schaltpunkte |
| - | Abrufen und Beseitigen von Störmeldungen |
| - | Koordination des Aufbaus von Straßensperren |
| - | Deichbegehung |
| - | Führen eines Einsatztagebuchs |
1.2.2 Freiwillige Feuerwehr
Zuständigkeit:
| - | Durchführung der Deichverteidigung |
| - | Durchführung der Evakuierung |
| - | Führen der Personalliste |
| - | Aufbau von Hinweisschildern |
| - | Sicherung der Befahrbarkeit der Zufahrtsstraßen |
| - | Mithilfe bei der Deichbegehung und beim Führen des Einsatztagebuches |
1.2.2.1 Wasserwehr
Die Freiwillige Feuerwehr Andisleben übernimmt die Wasserwehr der Gemeinde. Die Wasserwehr besteht aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Andisleben und freiwilligen Helfern aus der Bevölkerung.
Zuständigkeit:
| - | Deichwache |
| - | Befüllen und Transport von Sandsäcken |
-> Lagerort der Hochwasserbekämpfungsmittel: Bauhof in Andisleben
1.3 Sitz des gemeinsamen Krisenstabs
Krisenstab: Freiwillige Feuerwehr Andisleben, Kurze Wiesenstraße, 99189 Andisleben
Koordinierungsstelle: VGem Gera-Aue, Marktplatz 13, 99189 Gebesee Sammlungsort: Freiwillige Feuerwehr Andisleben, Kurze Wiesenstraße, 99189
Andisleben
1.4 Erreichbarkeit
Siehe Anlage 1 (Telefon- und Adressverzeichnis, nicht öffentlich)
2. Alarmierungsplan
2.1 Ablaufplan
Für die Einberufung des Krisenstabes wird folgender Pegelstand der Gera am Pegel Erfurt - Möbisburg festgesetzt: 200 cm (Alarmstufe I). Entsprechend des Pegelstandes Möbisburg erfolgt eine Unterteilung des Alarmierungsplanes in drei Alarmstufen.
2.2 Alarmierungsstufen
2.2.1 Alarmierungsstufe I
Die Alarmierungsstufe I ist erreicht, wenn der Pegel Möbisburg folgenden Stand erreicht hat: 200 cm
2.2.1.1 Ermittlung der Lage vor Ort:
Kontrolldienst an wasserwirtschaftlichen Anlagen, Brücken, Durchlässen und sonstigen Gefährdungspunkten:
| - | Damm Gera („Mitteldamm“) von Flusskilometer: 6,8 - 5,0 |
| - | Damm Mahlgera (gesamte Gemarkung Andisleben) |
2.2.1.2 Je nach Lage Abstimmung erforderliche Handlungen mit:
| - | Landratsamt Sömmerda - Untere Wasserbehörde |
| - | Landratsamt Sömmerda - Brand- und Katastrophenschutz |
| - | TLUBN Jena |
-> ggf. Deichsicherungsdienst vorbereiten
2.2.1.3 Herstellung der Einsatzbereitschaft des Stabes vor Ort:
| - | zuständig hierfür: Bürgermeister, Ortsbrandmeister und stellvertretender Ortsbrandmeister |
Maßnahmen:
| - | Organisation des Kontrolldienstes an der Gera durch die Freiwillige Feuerwehr/ Wasserwehr: |
| -> Wilde Gera: von Flusskilometer 6,8 - 4,0 |
| -> Mahlgera: von Andisleben (Überlaufbauwerk Mahlgera/ Muntere Gera) bis Fluss- kilometer 4,0 (Wilde Gera) |
| - | Ermittlung des voraussichtlichen Bedarfs an Hochwasserbekämpfungsmitteln (Sandsäcke, Sand) |
Maßnahmen gegebenenfalls:
| - | Sperrung von Gemeindestraßen und Meldung an den Krisenstab |
| - | Sperrung von Kreisstraßen und Brücken in Absprache mit dem Katastrophenschutz des Landratsamtes Sömmerda und dem Straßenverkehrsamt |
2.2.2 Alarmierungsstufe II
Die Alarmierungsstufe II ist erreicht, wenn der Pegel Möbisburg folgenden Stand erreicht hat: 240 cm
2.2.2.1 Ermittlung der Lage vor Ort
Einberufung des Krisenstabes (Feuerwehrgerätehaus), ständiger Wachdienst an wasserwirtschaftlichen Anlagen und Kontrolldienst an Brücken, Durchlässen und Gefährdungspunkten:
| - | Damm Gera („Mitteldamm“) von Flusskilometer: 6,8 - 5,0 |
| - | Damm Mahlgera (gesamte Gemarkung Andisleben) |
2.2.2.2 Je nach Lage, Abstimmung erforderlicher Handlungen mit:
| - | Landratsamt Sömmerda - Untere Wasserbehörde |
| - | Landratsamt Sömmerda - Brand- und Katastrophenschutz |
| - | TLUBN Jena |
2.2.2.3 Beginn der Arbeit des Einsatzstabes vor Ort:
| - | zuständig hierfür: Bürgermeister, Ortsbrandmeister und stellvertretender Ortsbrandmeister |
Maßnahmen:
| - | ständiger Kontrolldienst und Hochwasserabwehr an der Gera: |
|
| -> Wilde Gera: von Flusskilometer 6,8 - 4,0 |
|
| -> Mahlgera: von Andisleben (Überlaufbauwerk Mahlgera/ Muntere Gera) bis Fluss- kilometer 4,0 (Wilde Gera) |
| - | Bereitstellung von Sand und Ausbringen von Sand und Sandsäcken |
Maßnahmen gegebenenfalls:
| - | Sperrung von Gemeindestraßen und Meldung an den Krisenstab |
| - | Sperrung von Kreisstraßen und Brücken in Absprache mit dem Katastrophenschutz des Landratsamtes Sömmerda und dem Straßenverkehrsamt |
| - | Sperrung des Radwanderweges: Ringleben - Andisleben (Rote Brücke) - Walschleben |
| - | Sperrung des Wirtschaftsweges: Andisleben - Ringleben und Meldung an den Krisenstab |
2.2.3 Alarmierungsstufe III
Die Alarmierungsstufe III ist erreicht, wenn der Pegel Möbisburg folgenden Stand erreicht hat: 280 cm
2.2.3.1 Ermittlung der Lage vor Ort:
Hochwasserabwehr
| - | Damm Gera („Mitteldamm“) von Flusskilometer: 6,8 - 5,0 |
| - | Damm Mahlgera (gesamte Gemarkung Andisleben) |
2.2.3.2 Je nach Lage: Abstimmung erforderliche Handlungen mit:
| - | Landratsamt Sömmerda - Untere Wasserbehörde |
| - | Landratsamt Sömmerda - Brand- und Katastrophenschutz |
| - | TLUBN Jena |
2.2.3.3 Weiterarbeit des Einsatzstabes vor Ort:
zuständig hierfür: Bürgermeister, Ortsbrandmeister und stellvertretender Ortsbrandmeister
Maßnahmen:
| - | Einrichtung einer Koordinierungsstelle in der VGem Gera- Aue |
| - | Ständiger Kontrolldienst und Hochwasserabwehr an der Gera: |
|
| -> Wilde Gera: von Flusskilometer 6,8 - 4,0 |
|
| -> Mahlgera: von Andisleben (Überlaufbauwerk Mahlgera/Muntere Gera) bis Flusskilometer 4,0 (Wilde Gera) |
| - | Beschaffung von weiterem Sand und Ausbringen weiterer Sandsäcke |
Maßnahmen gegebenenfalls:
| - | Sperrung von Gemeindestraßen |
| - | Sperrung von Kreisstraßen und Brücken in Absprache mit dem Katastrophenschutz des Landratsamtes Sömmerda und dem Straßenverkehrsamt |
| - | Sperrung Radwanderweg: Ringleben - Andisleben (Rote Brücke) - Walschleben |
| - | Sperrung Wirtschaftsweg: Andisleben - Ringleben und Meldung an den Krisenstab |
3. Einsatzplan
3.1 Die Einsatzleitung ruft die Alarmierungsstufe II aus.
3.1.1 Allgemein
Die Pegelstände des Pegels Erfurt - Möbisburg werden dem Krisenstab durch die Hochwasserzentralen vom Freistaat Thüringen durch E-Mail, FAX und/oder SMS übermittelt und sind in Anlage 4 (nicht öffentlich) zu dokumentieren.
3.1.2 Aufgaben
Die Einsatzleitung ordnet bei steigender Hochwasserprognose folgende Aufgaben an:
| - | Dokumentation der eingehenden Wasserstände in Anlage 4 (nicht öffentlich) und deren Weitergabe |
| - | Ständige Kontrolle der Brücke und des Damms |
3.1.3 Kontroller folgender Betriebseinrichtungen
- | Ergänzung folgt |
3.2 Die Einsatzleitung ruft die Alarmierungsstufe III aus.
3.2.1 Allgemein
Die Pegelstände des Pegels Erfurt - Möbisburg werden dem Krisenstab durch die Hochwasserzentralen vom Freistaat Thüringen durch E-Mail, FAX und/oder SMS übermittelt und sind in Anlage 4 (nicht öffentlich) zu dokumentieren
3.2.2 Aufgaben
Die Einsatzleitung ordnet bei steigender Hochwasserprognose folgende Aufgaben an:
| - | Anfertigung von Lagemeldungen (Anlage 5; nicht öffentlich) -> Einsatzleitung |
| - | Absperrung der Brücke und der Deiche -> Wasserwehr |
| - | Kontrolle sämtlicher Betriebseinrichtungen -> Wasserwehr/ FF |
| - | Einsatzbereitschaft für Deichverteidigung -> Bürger, freiwillige Helfer |
| - | Aufbau von Straßensperren an den überflutungsgefährdeten Gebieten -> Wasserwehr/ FF |
| - | Deichbegehung -> Wasserwehr/ FF |
| - | Transport der Sandsäcke zu den Schwachstellen am Deich |
| - | Befüllen weiterer Sandsäcke |
3.2.3 Aufbau von Hinweisschildern
| - | Hinweisschilder sind aufzustellen |
| - | Einrichtung für Sammelplätze der Bevölkerung für eine Evakuierung |
| - | Einrichtung von Sammelplätzen für Fahrzeuge |
3.2.4 Kontrolle folgender Betriebseinrichtungen
- | Ergänzung folgt |
3.2.5 Begehung
Begehung der Hochwasserschutzeinrichtungen durch festgelegte Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr und der Wasserwehr im Abstand von maximal 1,0 Stunden.
3.2.6 Vorbereitung der Evakuierung
- | Anordnung durch die Einsatzleitung an die zu evakuierende Bevölkerung |
3.2.7 Einrichtung von Notunterkünften
Für die Einrichtung von Notunterkünften stehen keine Gebäude zur Verfügung.
Anlage 2 entfällt somit.
4. Nachbereitung
4.1 Allgemein
| - | Rückbau, Reinigung, Einlagerung der Betriebseinrichtungen |
| - | Aufhebung und Rückbau der Straßensperren und Hinweisschilder |
| - | Deichbegehung |
4.2 Deichbegehung
Die Deichbegehung erfolgt gemäß Deichbuch.
4.3 Kontrolle der Betriebseinrichtungen
- | Ergänzung folgt |
4.4 Abschlussbericht
Die folgenden Punkte sind in der Verantwortung der Einsatzleitung anzufertigen:
| - | Anfertigen eines Erfahrungsberichts |
| - | Dokumentation der Hochwasserstände |
| - | Ergänzung und Überarbeitung des Alarmierungs- und Einsatzplans einschließlich Anlagen |