Aufgrund der §§ 19 Abs. 1; 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. 08. 1993 (GVBl. S. 501) i. d. Fassung der Neubekanntmachung vom 28. 01. 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), hat die Gemeinde Ringleben in der Sitzung am 18.06.2024 die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1
Hauptsatzung der Gemeinde Ringleben vom 17.03.2022 wird wie folgt geändert:
§ 10 - Entschädigungen wird wie folgt geändert:
| 1. | Im Absatz 4 wird der Satz 2 gestrichen. |
| 2. | Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt: |
| (5) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine pauschale Entschädigung von 15,00 EUR. Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 80,00 EUR. |
| 3. | Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. |
Artikel 2
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung der Gemeinde Ringleben vom 17.03.2022 in der ab Inkrafttreten dieser 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ringleben an geltenden Fassung bekanntzumachen.
Artikel 3
Die 2. Satzung zur Änderung zur Hauptsatzung vom 17.03.2022 tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ringleben, den 02.07.2024
Martin Müller
Bürgermeister
„Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der ThürKO beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Ringleben bei der Verwaltungsgemeinschaft Gera - Aue, Marktplatz 13 in Gebesee geltend gemacht worden ist § 21 Abs. 4 ThürKO.“