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Die Gera-Aue
Ausgabe 8/2026
Amtlicher Teil
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Satzung der Gemeinde Walschleben über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils gültigen Fassung, des § 14 Abs. 1 S. 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210), des § 55 Satz 2 Thüringer Wassergesetz vom 28. Mai 2019 in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat Walschleben in seiner Sitzung am 01.07.2026 folgende

Satzung (Feuerwehr- und Wasserwehrdienstsatzung)

beschlossen:

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Walschleben ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 1 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung

"Freiwillige Feuerwehr Walschleben"

(2) Sie ist eine eigenständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Gemeindebrandmeisters.

(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung des Feuerwehrvereins gem. § 16.

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG und die Brandsicherheitswache (§ 28 ThürBKG).

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Walschleben die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Walschleben gliedert sich in folgende Abteilungen:

1.

Einsatzabteilung / Wasserwehr

2.

Alters- und Ehrenabteilung

3.

Jugendabteilung

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln, sie nur zu dienstlichen Zwecken zu verwenden und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandmeister unverzüglich anzuzeigen

-

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

-

Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung besteht aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können gem. § 5 Abs. 10 Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater/-innen).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige sollen in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Walschleben haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Walschleben zur Verfügung stehen (§ 13 Abs. 5 S. 1 ThürBKG). Die Zugehörigkeit zu insgesamt zwei Gemeindefeuerwehren ist zulässig (§ 13 Abs. 5 S. 2 ThürBKG).

(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung müssen

den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§ 13 Abs. 6 ThürBKG)

die persönliche Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten

das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Voraussetzung für die Teilnahme an Einsätzen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 13 Abs. 3 ThürBKG). Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 2 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).

(5) Frühere und aktuelle Mitgliedschaften bei anderen Freiwilligen Feuerwehren können geltend gemacht werden. Bisher erbrachte Dienstzeiten, erworbene Qualifikationen und erreichte Dienstgrade werden nach Vorlage der entsprechenden Nachweise im Original anerkannt, selbiges gilt für Dokumente aus anderen Bundesländern bei Vergleichbarkeit.

(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Gemeindebrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(7) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(8) Auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).

(9) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehr- und Wasserwehrdienstsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

(10) Einzelpersonen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen können zur Beratung und Unterstützung als Fachberater (§ 14 Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung (ThürFwOrgVO)) in den aktiven Dienst aufgenommen und bestellt werden. Der Gemeindebrandmeister entscheidet über die den Fachberatern übertragenen Aufgaben und trifft Festlegungen zu deren Einsatz und Ausbildung.

§ 6

Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.

b)

in den Fällen des § 13 Absatz 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres

c)

der dauerhaften Dienstuntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen

d)

dem Austritt,

e)

der Entpflichtung aus wichtigem Grund gem. Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 8 ThürBKG

f)

dem Tod

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters, entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere

a)

das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen,

b)

Tätlichkeiten oder Beleidigungen während dienstlicher Maßnahmen und sonstiger Veranstaltungen,

c)

Unkameradschaftliches oder dem Ansehen der Feuerwehr schädigendes Verhalten,

d)

sowie ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG.

(4) Der ausgeschlossene Feuerwehrangehörige hat unverzüglich innerhalb von 3 Werktagen, der ausscheidende Feuerwehrangehörige hat innerhalb von 10 Werktagen seinen Dienstausweis, alle Schlüssel, den Funkmeldeempfänger mit ausgegebenem Zubehör und alle empfangenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände abzugeben.

(5) Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheingung über die Dauer der Zugehörigkeit, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister, dessen Stellvertreter, sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen,

d)

innerhalb und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen.

(3) Feuerwehrangehörige dürfen gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2) nach erfolgreichem Abschluss des Teil 1 der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur unter Anleitung und nach erfolgreichem Abschluss des Teil 2 voll eingesetzt werden. Für jugendliche Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilung gilt das Verbot der Teilnahme an Einsätzen nach § 17 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“.

(4) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2. 

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindebrandmeister im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm

a)

eine Ermahnung aussprechen,

b)

einen mündlichen Verweis aussprechen,

c)

eine Suspendierung aussprechen,

d)

die Berufung in eine Führungsfunktion zurück nehmen oder

e)

ein Entpflichtungsverfahren einleiten.

Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor weiteren Maßnahmen ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

Alle Ordnungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 6 Abs. 1, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet mit:

a)

dem Austritt,

b)

der Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend),

c)

dem Tod.

(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

§ 10

Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Walschleben führt den Namen "Jugendfeuerwehr Walschleben".

(2) Die Jugendfeuerwehr Walschleben ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Walschleben untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.

(4) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet mit:

a)

der Übernahme in die Einsatzabteilung,

b)

dem Austritt aus der Jugendfeuerwehr,

c)

Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wird,

d)

schriftlicher Rücknahme der Zustimmung durch den Erziehungsberechtigten,

e)

dem Tod.

§ 11

Gemeindebrandmeister, stellvertretender Gemeindebrandmeister,

(1) Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Walschleben ist der Gemeindebrandmeister (§ 18 Abs. 1 ThürBKG).

(2) Der Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahreshauptversammlung (§§ 14, 15) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Walschleben statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Walschleben angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(5) Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Walschleben ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Walschleben und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandmeister und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.

(6) Der stellvertretende Gemeindebrandmeister hat den Gemeindebrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Walschleben ernannt.

§ 12

Sonderfunktionen

Die Funktionen: Gerätewart, Atemschutzgerätewart, Sicherheitsbeauftragter, Alarm-und Einsatzplaner, Pfleger der Informations- und Telekommunikationsmittel, Datenerfasser und Leiter des Wasserwehrdienstes werden durch den Feuerwehrausschuss eingesetzt und durch den Bürgermeister bestätigt.

§ 13

Feuerwehrausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Gemeindebrandmeisters bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Walschleben ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindebrandmeister als Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart.

(3) Der Gerätewart, der Sicherheitsbeauftragte, die berufenen Gruppenführer, der Alarm-und Einsatzplaner, der Pfleger der Informations- und Telekommunikationsmittel und der Datenerfasser sind ständige Beisitzer im Feuerwehrausschuss.

(4) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.

(5) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.

(6) Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 14

Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird von dem Gemeindebrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

(6) Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Teilnehmer und die der abwesenden Angehörigen der Einsatz- und der Alters- und Ehrenabteilung unter Angabe des Abwesenheitsgrundes („entschuldigt“ oder „unentschuldigt“) sowie die behandelten Themen, die Beschlüsse und Wahlen unter Angabe des Abstimmungsergebnisses erkennen lassen.

§ 15

Wahlen

(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt und der nicht selbst zur Wahl stehen darf.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Der Gemeindebrandmeister, sein Stellvertreter, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur eine Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeisters, seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.

§ 16

Feuerwehrvereine

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.

§ 17

Wasserwehrdienst

(1) Die Gemeinde Walschleben richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 Satz 1 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 18

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Gemeinde trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Gemeinde obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.

(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen der Wasserwehr folgende Aufgaben:

a)

über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung, Lagebeurteilung im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege,

b)

Warnung Betroffener bei Überschwemmungsgefahren; insbesondere Bevölkerung und Gewerbebetriebe,

c)

Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen; insbesondere Deiche, Hochwasserschutzmauern, Wehre,

d)

Beobachtung gefährdeter Objekte; insbesondere Brücken und Durchlässe

e)

Einrichtung von Wachdiensten,

f)

Bekämpfung bestehender und drohender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen sowie deren Ursachen,

g)

Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten,

h)

Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen,

i)

Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung,

j)

Ansprechpartner für die örtliche Einsatzleitung im Ereignisfall

(4) Die Gemeinde stellt einen Organisation-, Alarmierungs- und Katastrophenschutzplan (OAK-Plan) der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern,

b)

die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß der bisherigen Ereignisse und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten,

c)

den Einsatzleiter, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit,

d)

die Art der Alarmierung,

e)

den Sammlungsort,

f)

die Ablösung und Versorgung,

g)

die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,

h)

das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,

i)

die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung.

Der OAK-Plan ist zusammen mit der Satzung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

(5) Die Alarmierung und der Einsatz des Wasserwehrdienstes erfolgen auf Grundlage des OAK-Planes, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche,

b)

den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel)

c)

die einzuleitenden Maßnahmen,

d)

die erforderlichen Kräfte und Mittel,

e)

die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte.

(6) Die Gemeinde schreibt den OAK-Plan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.

§ 19

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst

Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlichen und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel dem Gemeindebrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.

§ 20

Beteiligte am Wasserwehrdienst

(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:

a)

die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung,

b)

die Bewohner der Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG)

Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.

(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Für die Dauer ihrer Hilfeleistung hat der vorab benannte Personenkreis die Rechtsstellung als Helfer entsprechend § 47 Abs. 2 ThürBKG.

(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Einsatzleiters oder einer von ihm beauftragten Person.

(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen würde.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Gemeinde.

§ 22

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.06.2021 außer Kraft.

(3) Status - und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

Walschleben, 06.08.2026

Bube

Bürgermeister

„Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der ThürKO beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Walschleben bei der Verwaltungsgemeinschaft Gera - Aue, Marktplatz 13 in Gebesee geltend gemacht worden ist § 21 Abs. 4 ThürKO.“