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Saarwellinger Nachrichten
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Bebauungsplan Solarpark Reisbach

Übersichtsplan, o.M. Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Solarpark Reisbach“ und der Teiländerung des Flächennutzungsplans in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Reisbach

Lageplan, o.M. Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Solarpark Reisbach“ und der Teiländerung des Flächennutzungsplans in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Reisbach

Bebauungsplan „Solarpark Reisbach“ in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Reisbach

  • Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB
  • Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Saarwellingen hat in seiner Sitzung am 21.07.2022 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Solarpark Reisbach“ aufzustellen.

Der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Die 4R Energieprojekte GmbH aus Föhren plant in der Gemeinde Saarwellingen, im Ortsteil Reisbach, die Errichtung eines Solarparks mit einer Gesamtleistung von ca. 19 MWp.

Der geplante Solarpark ist ca. 19,6 ha groß. Das Plangebiet befindet sich nordöstlich des Siedlungskörpers von Reisbach, auf einer größtenteils ackerbaulich genutzten Fläche. Der Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplanes ist aus dem beigefügten Übersichts- und Lageplan ersichtlich.

Die Erschließung des Solarparks ist über einen Feldwirtschaftsweg gesichert, der - von Reisbach kommend - von Westen her an die Fläche heranführt.

Der Solarpark dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger.

Die Bundesregierung verabschiedete mit dem „Osterpaket“ im Frühjahr 2022 die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten. Ziel ist der beschleunigte und konsequente Ausbau erneuerbarer Energien. Bis 2030 sollen der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 Prozent steigen.

In § 2 der EEG-Novelle, die am 29.07.2022 bereits in Teilen in Kraft getreten ist, wird der Errichtung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien, wie folgt Vorrang eingeräumt:

„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“

Die vorliegende Planung entspricht somit den energie- und klimaschutzpolitischen Zielsetzungen und -vorgaben des Bundes.

Durch die Errichtung des geplanten Solarparks wird ein aktiver Beitrag zum konsequenten Ausbau erneuerbarer Energien in der Gemeinde Saarwellingen geleistet.

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Solarparks nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Saarwellingen stellt den Großteil des Geltungsbereiches als Fläche für die Landwirtschaft und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit der Nummerierung 3.3 sowie kleinere Randbereiche als Fläche für Wald dar. Nachrichtlich ist eine Umgrenzung eines Landschaftsschutzgebietes dargestellt. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht somit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Der geplante Solarpark ist somit nicht realisierbar. Aus diesem Grund wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.

Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG-L 03.06.20) „Landschaftsschutzgebiet im Landkreis Saarlouis - in der Gemeinde Saarwellingen“. Eine Ausgliederung des Geltungsbereiches aus dem Landschaftsschutzgebiet wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes und Teiländerung des Flächennutzungsplanes beantragt.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Offenlage des Bebauungsplanentwurfes in der Zeit vom 16.01.2023 bis einschließlich 17.02.2023 durchgeführt wird. Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung, ist während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Saarwellingen, Bauamt, Zimmer A206, einsehbar.

Gemäß § 3 Absatz 1 PlanSiG i. V. m. § 1 Ziffer 4 PlanSiG werden die Unterlagen auch auf der Internetseite der Gemeinde Saarwellingen (www.saarwellingen.de; Aktuelles aus Saarwellingen; Bekanntmachungen Bauleitplanung) veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten.

Die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich zum Internetportal der Gemeinde Saarwellingen (www. saarwellingen.de) über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per E-Mail an die Email-Adresse: bauamt@saarwellingen.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Saarwellingen, 02.01.2023
gez. Manfred Schwinn, Bürgermeister