Die Gemeinde Saarwellingen hat im Jahr 2020 das Verfahren zum Bescheiderlass für Steuern (Grundsteuer und Hundesteuer) sowie sonstige Abgaben (Landwirtschaftskammerbeiträge und Abwasserabgaben) geändert. Seit dem 01.01.2021 werden nicht mehr jährlich Steuerbescheide für diese Abgaben verschickt.
Alle Steuerpflichtigen haben zuletzt im Jahr 2022 einen sogenannten „Dauerbescheid“ erhalten. Dieser besteht so lange, bis ein neuer Steuerbescheid ergeht.
Auf die Pflicht zur Zahlung der Abgaben wird in Form dieser öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen. Die Zahlungstermine sind am
15. Februar
15. Mai
15. August
15. November
Um die Zahlungstermine nicht zu verpassen wird empfohlen, der Gemeindekasse Saarwellingen eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Saarwellingen hat in seiner Sitzung am 23. November 2023 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 325 v.H. und der Grundsteuer B auf 375 v.H. für das Kalenderjahr 2024 festgesetzt. Die Abgabensätze für die Hundesteuer, Landwirtschaftskammer und Abwasser sind ebenfalls unverändert, so dass auf die Erteilung von Bescheiden über Steuern und Abgaben für das Jahr 2024 verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl 1973 I S. 965) in der zurzeit gültigen Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt. Danach sind im Jahr 2024 die Grundsteuern in der Höhe und zu den Fälligkeiten zu entrichten, wie sie sich aus dem zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid ergeben.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die am Tag nach der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Saarwellingen, Schloßplatz 1, 66793 Saarwellingen einzulegen.
Die Einlegung eines Widerspruchs entbindet nicht von der Verpflichtung, die festgesetzten Beträge termingemäß an die Gemeinde Saarwellingen zu entrichten. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für die veranlagten Hundesteuern und Landwirtschaftskammerbeiträge.