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Saarwellinger Nachrichten
Ausgabe 11/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Quelle und Stand Katastergrundlage: LVGL, 14.02.2024; Bearbeitung: Kernplan GmbH

Quelle: © GeoBasis DE/LVGL-SL (2024); Bearbeitung: Kernplan

4. Änderung des Bebauungsplanes „Dickenwald, II. BA“ in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Saarwellingen

Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 20.02.2025 die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Dickenwald, II. BA” gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Dieser Bebauungsplan ersetzt / ergänzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Dickenwald, II. BA“ (1982), die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Dickenwald, II. BA“ (1989) sowie die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Dickenwald, II. BA“ (2008) lediglich durch die im vorliegenden Bebauungsplan getroffenen Regelungsinhalte. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Dickenwald, II. BA“ sowie der 1. und 3. Änderung des Bebauungsplanes „Dickenwald, II. BA“ bleiben hiervon unberührt.

Jedermann kann die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Dickenwald, II. BA”, bestehend aus Plan und Begründung, im Rathaus der Gemeinde, Schlossplatz 1, 66793 Saarwellingen, Zimmer Nr. 206, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweise gem. § 44 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Der Bürgermeister
Saarwellingen, den 07.03.2025
gez.
Dr. Brünnet

Lagepläne, o.M.: Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Dickenwald, II. BA“ in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Saarwellingen (Gemarkung Saarwellingen, Flur 5)