Gemäß der geltenden Rechtsprechung sind Bäume entlang öffentlicher Straßen zweimal jährlich, einmal im belaubten sowie einmal in unbelaubtem Zustand, im Hinblick auf eine potentielle Verkehrsgefährdung genauestens zu kontrollieren.
Die Saarländische Straßenbauverwaltung und die Gemeinde lassen demzufolge ihren Baumbestand entlang von Straßen regelmäßig untersuchen.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Bäume auf Nachbargrundstücken zu öffentlichen Verkehrsflächen vom Eigentümer zu kontrollieren sind, da er hierfür selbst verantwortlich ist. Von Bäumen auf Privatgrundstücken, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, können durch herabstürzende, abgestorbene oder kranke Äste Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen. Auch erwiesen sich schon ganze Bäume als umsturzgefährdet. Von den Bäumen ausgehende Verkehrsgefährdungen sind vom Eigentümer selbst zu beseitigen. Ihm obliegt die Verantwortlichkeit.
Müssen Bäume auf Nachbargrundstücken von Verkehrsflächen auf Grund ihres verkehrsgefährdenden Zustandes beseitigt werden, erfolgt dies ohne Entschädigungsleistung des Straßenbaulastträgers. Verantwortlich für die Beseitigung ist der Eigentümer.
Saarwellingen, 08. März 2018
Der Bürgermeister
als Ortspolizeibehörde
Schwinn
Bürgermeister