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Saarwellinger Nachrichten
Ausgabe 19/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Änderung Bebauungsplan „Auf der Reisweiler Kupp“ in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Reisbach

Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Reisweiler Kupp“ in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Reisbach

Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Reisweiler Kupp“ in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Reisbach

1. Änderung Bebauungsplan „Auf der Reisweiler Kupp“ in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Reisbach

  • Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB
  • Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Saarwellingen hat in seiner Sitzung am 27.04.2023 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, die 1. Änderung Bebauungsplan „Auf der Reisweiler Kupp“ aufzustellen.

Der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes verfolgt die Gemeinde folgendes Ziel:

Die Gemeinde Saarwellingen hat 2015 mit dem Bebauungsplan „Auf der Reisweiler Kupp“ ein Gewerbegebiet ausgewiesen. Ergänzend zu den der damaligen städtebaulichen Überlegungen und aufgrund des konkreten Entwicklungsinteresses eines Gewerbebetriebes sollen nun innerhalb des Plangebietes weitere Flächen für eine gewerbliche Entwicklung bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollen in Verbindung mit der gewerblichen Entwicklung auch Festsetzungen zur zukünftigen Energieversorgung des Gewerbegebietes aus erneuerbaren Energien aufgenommen und die übrigen Festsetzungen an die aktuell gültigen gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.

Gemäß der aktuellen planungsrechtlichen Grundlage ist die gewerbliche Entwicklung im betreffenden Bereich nicht wie vorgesehen realisierbar, da die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes von 2015 dem entgegenstehen. Aus diesem Grund bedarf es der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Reisweiler Kupp“.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 2,2 ha. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes ersetzt innerhalb ihres Geltungsbereiches den Bebauungsplan „Auf der Reisweiler Kupp“ von 2015.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Saarwellingen stellt den zu überplanenden Bereich als Gewerbefläche dar. Hierzu sei auf die Teiländerung des Flächennutzungsplanes parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf der Reisweiler Kupp“ 2015 verwiesen. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit erfüllt und der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Saarwellingen entwickelt.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt.

Gemäß § 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die 1. Änderung des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung, in der Zeit vom 15.05.2023 bis einschließlich 16.06.2023 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Saarwellingen, Bauamt, Zimmer A206, einsehbar ist.

Gemäß § 3 Absatz 1 PlanSiG i. V. m. § 1 Ziffer 4 PlanSiG werden die Unterlagen auch auf der Internetseite der Gemeinde Saarwellingen (www.saarwellingen.de; Aktuelles aus Saarwellingen; Bekanntmachungen Bauleitplanung) veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten.

Die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich zum Internetportal der Gemeinde Saarwellingen (www. saarwellingen.de) über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per E-Mail an die Email-Adresse: bauamt@saarwellingen.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Das Verfahren zur Teiländerung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Saarwellingen, den 28.04.2023
gez. Manfred Schwinn
Bürgermeister