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Saarwellinger Nachrichten
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Dauerbescheide für Steuern und sonstige Abgaben

Die Gemeinde Saarwellingen hat im Jahr 2020 das Verfahren zum Bescheiderlass für Steuern (Grundsteuer und Hundesteuer) sowie sonstige Abgaben (Landwirtschaftskammerbeiträge und Abwasserabgaben) geändert. Seit dem 01.01.2021 werden nicht mehr jährlich Steuerbescheide für diese Abgaben verschickt.

Alle Steuerpflichtigen haben zuletzt im Jahr 2022 einen sogenannten „Dauerbescheid“ erhalten. Dieser besteht so lange, bis ein neuer Steuerbescheid ergeht.

Auf die Pflicht zur Zahlung der Abgaben wird in Form dieser öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen. Die Zahlungstermine sind am

15. Februar

15. Mai

15. August

15. November

Um die Zahlungstermine nicht zu verpassen wird empfohlen, der Gemeindekasse Saarwellingen eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

Festsetzung von Steuern

Der Gemeinderat der Gemeinde Saarwellingen hat in seiner Sitzung am 24. November 2022 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 325 v.H. und der Grundsteuer B auf 375 v.H. für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt. Die Abgabensätze für die Hundesteuer, Landwirtschaftskammer und Abwasser sind ebenfalls unverändert, so dass auf die Erteilung von Bescheiden über Steuern und Abgaben für das Jahr 2023 verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl 1973 I S. 965) in der zurzeit gültigen Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Höhe festgesetzt. Danach sind im Jahr 2023 die Grundsteuern in der Höhe und zu den Fälligkeiten zu entrichten, wie sie sich aus dem zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid ergeben.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die am Tag nach der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Saarwellingen, Schloßplatz 1, 66793 Saarwellingen einzulegen.

Die Einlegung eines Widerspruchs entbindet nicht von der Verpflichtung, die festgesetzten Beträge termingemäß an die Gemeinde Saarwellingen zu entrichten. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für die veranlagten Hundesteuern und Landwirtschaftskammerbeiträge.