Bebauungsplan „Solarpark vor dem Lachwald“ in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Saarwellingen
Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Saarwellingen hat in seiner Sitzung am 27.04.2023 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Solarpark vor dem Lachwald“ aufzustellen.
Der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Der geplante Solarpark ist ca. 14 ha groß. Das Plangebiet befindet sich südwestlich von Saarwellingen, auf einer Fläche für Landwirtschaft. Der Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplanes ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich.
Der Solarpark dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger.
Die Bundesregierung verabschiedete mit dem „Osterpaket“ im Frühjahr 2022 die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten. Ziel ist der beschleunigte und konsequente Ausbau erneuerbarer Energien. Bis 2030 sollen der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 Prozent steigen.
In § 2 der EEG-Novelle, die am 29.07.2022 bereits in Teilen in Kraft getreten ist, wird der Errichtung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien, wie folgt Vorrang eingeräumt:
„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“
Die vorliegende Planung entspricht somit den energie- und klimaschutzpolitischen Zielsetzungen und -vorgaben des Bundes.
Durch die Errichtung des geplanten Solarparks wird ein aktiver Beitrag zum konsequenten Ausbau erneuerbarer Energien in der Gemeinde Saarwellingen geleistet.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Solarparks nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht bzw. nur auf Teilflächen realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Saarwellingen stellt den Großteil des Geltungsbereiches als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht somit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Der geplante Solarpark ist somit nicht realisierbar. Aus diesem Grund wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.
Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.