Quelle und Stand Katastergrundlage: LVGL, 19.12.2023; Bearbeitung: Kernplan GmbH
Quelle: ZORA, LVGL; Bearbeitung: Kernplan GmbH
Bekanntmachung der Anpassung des Geltungsbereiches sowie der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Gemeinderat der Gemeinde Saarwellingen hat in seiner Sitzung am 21.03.2024 die Veröffentlichung der 9. Änderung des Bebauungsplanes „Industriepark „John““ im Internet bzw. eine Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Gemeinde Saarwellingen ist ein für Gewerbe- und Industriebetriebe hoch attraktiver Standort. Deshalb hat die Gemeinde vor Jahren das Gewerbe- und Industriegebiet „John“ ausgewiesen. Nunmehr besteht weiterer Ansiedlungsdruck.
Die 9. Änderung des Bebauungsplanes „Industriepark „John““ verfolgt das Ziel, auf einer Fläche von ca. 1,4 ha die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines neuen Produktions- und Lagergebäudes sowie von Stellplätzen zu schaffen. Die benötigten Flächen sind derzeit aufgrund der bauplanungsrechtlichen Vorschriften nicht mit einem Produktions- und Lagergebäude bebaubar. Die Anlage von Stellplätzen in der festgesetzten Grünfläche und festgesetzten Retentionsfläche ist nicht zulässig. Ein Entwässerungskonzept hat bestätigt, dass die entwässerungstechnische Erschließung gesichert ist.
Um die optimale Gebäudeanordnung zu ermöglichen, wurde der Geltungsbereich gegenüber der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses in südwestliche Richtung um eine Teilfläche des Flurstück Nr. 239 erweitert.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem Bebauungsplan „Industriepark „John““ (1996) sowie der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Industriepark „John““ (2010). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Es bedarf daher der Änderung eines Bebauungsplanes.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 1,4 ha.
Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB.
Dieser Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Industriepark „John““ aus dem Jahr 1996 sowie die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Industriepark „John““ aus dem Jahr 2010 nur durch die neu getroffenen Regelungsinhalte. Die übrigen Festsetzungen gelten weiterhin.
Gemäß §§ 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), sowie der Begründung, und das Entwässerungskonzept in der Zeit vom 21.06.2024 bis einschließlich 22.07.2024 auf der Internetseite der Gemeinde unter www.saarwellingen.de unter folgendem Pfad: https://www.saarwellingen.de/rathaus-und-buergerdienste/bauen-planen/bekanntmachungen-bauleitplanung, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, Schlossplatz 1, 66793 Saarwellingen, Zimmer A.206, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden: in der Zeit vom 21.06.2024 bis einschließlich 22.07.2024.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@saarwellingen.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommunen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Saarwellingen, den 14.06.2024
Gez.
Manfred Schwinn
Bürgermeister
Lagepläne, o.M.
Geltungsbereich der 9. Änderung des Bebauungsplanes „Industriepark „John““ in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Saarwellingen