Die Ortspolizeibehörde erreichen in letzter Zeit vermehrt Beschwerden über Geräte- und Maschinenlärm.
Durch die Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchVO) vom 29.08.2002 (BGBl. I S. 3478) in der derzeit gültigen Fassung wird die Benutzung zahlreicher Maschinen und Gerätschaften geregelt. So dürfen nach § 7 dieser Verordnung beispielsweise folgende Geräte und Maschinen werktags nur in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr betrieben werden: Motorkettensäge, Beton- und Mörtelmischer, Baggerlader, Planiermaschine, Kehrmaschine, Mobilkran, Motorhacke, Rasenmäher, Bauwinde, Förderband, Heckenschere, Fugenschneider, Hydraulikhammer etc. (vgl. Anhang zur 32. BImschVO).
Darüber hinaus dürfen auch folgende Maschinen und Gerätschaften in den Zeitabschnitten 07:00 bis 09:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 17:00 bis 20:00 Uhr nicht betrieben werden: Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser, Laubsammler.
Hier zur Erläuterung eine Grafik des Umweltbundesamtes:
Natürlich ist die gegenseitige Rücksichtnahme auch innerhalb der gesetzlichen Grenzen für ein harmonisches Zusammenleben entscheidend.