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Saarwellinger Nachrichten
Ausgabe 28/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Fraulautern – Saarwellingen an der B 405

Fraulautern an der B51 und L 343

von Vermessungsarbeiten entsprechend dem § 16 a - Vorarbeiten - des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und dem § 45 - Vorarbeiten - des Saarländischen Straßengesetzes (SStrG) auf Grundstücken auf Grundstücken im Bereich der Bundesstraße 405, B51 und der Landstraße L 343, Fraulautern - Saarwellingen.

Die Straßenbauverwaltung des Saarlandes beabsichtigt eine Vermessung zu Planungszwecke durchzuführen im Bereich Fraulautern - Saarwellingen. Der hierfür erforderliche Vermessungsumfang ist im nachfolgenden Lageplan gekennzeichnet (mit Genehmigung des LVGL Kontr.-Nr.: Z-10/13).

Betroffen sind folgende Flurstücke an der B 405:

in der Stadt Saarlouis, Gemeinde Fraulautern

Flurstücke der Gemarkung Fraulautern

Flur 1, Flurstücke :

1/23

1/27

1/70

1/71

1/72

1/73

1/74

1/86

1/87

2/100

2/101

2/24

2/28

2/58

2/79

2/82

2/94

Flur 9, Flurstücke: 1/1

Flurstücke der Gemarkung Saarwellingen

Flur 15, Flurstücke:

1/10

1/11

1/12

1/13

1/14

1/15

1/16

1/17

1/18

1/19

1/24

1/25

1/26

1/27

1/28

1/29

1/5

1/7

1/8

1/9

2/2

2/3

3/12

3/14

3/19

3/20

3/21

3/22

4/12

4/21

4/28

4/32

Flur 19, Flurstücke:

100/1

100/2

101/1

102/1

102/2

103/1

104/1

106/1

107/1

109/1

110/1

110/2

111/1

112/1

112/2

114/1

115/1

116/1

117/1

118/1

119/1

119/2

120/1

121/1

121/2

122/1

122/2

123/1

124/1

124/2

125/1

125/2

126/1

127/1

128/1

128/2

128/3

128/4

129/1

129/2

129/3

130

91/1

92/2

94/1

95/1

96/1

96/2

96/3

97/1

98/1

Betroffen sind folgende Flurstücke an der B 51 / L 343:

in der Stadt Saarlouis, Gemeinde Fraulautern

Flurstücke der Gemarkung Fraulautern,

Flur 04, Flurstücke :

1004/374

1017/493

1018/493

1022/486

1029/458

1030/351

1180/493

1181/502

1182/502

1380/503

1381/503

1404/493

1405/493

1406/498

1519/374

1529/351

1531/351

1532/351

1533/351

1534/351

1535/351

1536/351

1537/351

1538/351

1539/351

1540/351

1594/382

1732/511

1749/511

1750/511

1790/511

1791/511

1793/374

1908/374

1909/374

195/17

1963/473

2104/511

2105/511

280/32

280/33

280/34

280/35

280/38

280/39

280/40

280/41

280/42

351/1

374/1

374/2

374/3

375/1

383/10

383/11

383/13

383/16

383/17

383/18

383/19

383/20

383/21

383/22

383/23

383/24

383/25

383/26

383/27

383/28

383/29

383/30

383/31

383/33

383/34

383/35

383/43

383/44

383/45

383/46

383/6

383/7

383/8

383/9

418/2

418/6

461/10

461/13

461/14

461/4

473/1

480/1

480/2

480/3

480/4

482/1

486/1

490/5

491/4

498/1

506/1

506/2

506/3

511/10

511/11

511/12

511/9

759/13

759/15 87/19

Vom Landesbetrieb ist vorgesehen, dass die örtlichen Vermessungsarbeiten durch das Ingenieurbüro BSBI zwischen dem 25.07.2022 und dem 02.09.2022 durchgeführt werden.

Diese vorbereitenden Vermessungsarbeiten werden hiermit bekannt gemacht. Die in den vorherigen Abschnitten benannten Flurstücke werden vermessungstechnisch erfasst. Es erfolgt eine vermessungstechnische Erfassung der Geländeoberfläche und der topografischen Details wie Straßen, Schilder, Wege, Entwässerungsanlagen, Gebäude, Grenzzeichen, Bäume, Einfriedungen, Ver-, Entsorgungs- und Telekommunikationsanlagen, usw. Hierzu ist in der Regel das Betreten der Flurstücke, teilweise eingefriedet, erforderlich.

Durch die Vermessung werden auch Gebiete erfasst, die nicht unmittelbar baulich betroffen sind. Dieser erweiterte Bereich ist notwendig, um ggfs. notwendige Angleichungen vorzunehmen, Schutzaspekte für Mensch und Umwelt in der Planungsphase berücksichtigen zu können und die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Vor der Betretung umfriedeter Grundstücke erfolgt in der Regel eine persönliche Anmeldung durch die Straßenbauverwaltung oder durch das von ihr beauftragte Unternehmen.

Im Zuge der Vermessungsarbeiten werden Festpunkte dauerhaft vermarkt. Diese Vermarkungen werden soweit als möglich im öffentlichen Raum eingebracht. Wenn Festpunkte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vermarkt werden, kommen in der Regel unterirdische Marken zum Einsatz, so dass eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei einer dauerhaften Vermarkung auf Privatbesitz werden der/die Eigentümer und Nutzungsberechtigte vorab informiert. Ein Befahren der Flächen mit Vermessungsfahrzeugen zum Vermessen und Vermarkung der Punkte kann notwendig sein, wird aber auf ein Minimum reduziert.

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat der Gesetzgeber im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und im Saarländischen Straßengesetz (SStrG) die Grundstücksberechtigten verpflichtet, diese nach § 16 a - Vorarbeiten - FstrG und § 45 - Vorarbeiten - SStrG zu dulden. Etwaige unmittelbare berechtigte Vermögensnachteile, die Ihnen durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden selbstverständlich ausgeglichen (d. h. in Geld entschädigt). Diese sind dem Landesbetrieb unmittelbar anzuzeigen, Ansprechpartner hierfür sind zum einen der Fachbereich Bestand und Vermessung des Landesbetriebes für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, oder zum anderen die Straßenmeisterei Sulzbach.

Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest.

Durch diese Vorarbeiten wird nicht über die Ausführung der geplanten Straßenbau- bzw. Umbaumaßnahme entschieden.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis für die notwendigen Vorarbeiten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorstehende Duldungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach erfolgter ortsüblicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesbetrieb für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.