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Saarwellinger Nachrichten
Ausgabe 39/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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9. Änderung des Bebauungsplanes „Industriepark John“ in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Saarwellingen

Quelle und Stand Katastergrundlage: LVGL, 19.12.2023; Bearbeitung: Kernplan GmbH

Quelle: ZORA, LVGL; Bearbeitung: Kernplan GmbH

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 18.09.2024 die 9. Änderung des Bebauungsplanes „Industriepark „John“” gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Dieser Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Industriepark „John““ aus dem Jahr 1996 sowie die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Industriepark „John““ aus dem Jahr 2010 nur durch die neu getroffenen Regelungsinhalte. Die übrigen Festsetzungen gelten weiterhin.

Jedermann kann die 9. Änderung des Bebauungsplanes „Industriepark „John“”, bestehend aus Plan, Begründung und Entwässerungskonzept, im Rathaus der Gemeinde Saarwellingen, Schlossplatz 1, 66793 Saarwellingen, Zimmer Nr. A.206, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweise gem. § 44 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Saarwellingen, den 24.09.2024
Gez. Manfred Schwinn
Bürgermeister

Lagepläne, o.M.

Geltungsbereich der 9. Änderung des Bebauungsplanes „Industriepark „John““ in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Saarwellingen