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Saarwellinger Nachrichten
Ausgabe 39/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Saarwellingen (Hundesteuersatzung)

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086,1087), und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 94 des Gesetztes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird gemäß Beschluss des Gemeinderates von Saarwellingen vom 11.09.2025 folgende Neufassung der Hundesteuersatzung erlassen:

§ 1

Steuergläubiger

Die Gemeinde Saarwellingen erhebt eine Hundesteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2

Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der Gemeinde Saarwellingen.

(2) Steuerpflichtig ist der/die Hundehalter/in. Hundehalter/in ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihrem Halter/ihrer Halterin gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen dem/der Eigentümer/in, der Ortspolizeibehörde oder einem Tierheim übergeben wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.

(3) Als Hundehalter/in gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder in Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(4) Das Halten von Hunden ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken, also zur Einkommenserzielung, ist nicht steuerbar, d. h. sie unterliegt nicht der Steuerpflicht. In Bezug auf diese Hunde gilt § 11 mit der Maßgabe, dass diejenige natürliche Person als Halter/Halterin gilt, die einen Hund zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken einsetzt. Der Anmeldung sind nachvollziehbare Nachweise über die Haltung ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken beizufügen. Bei mehreren Haltern obliegen die Pflichten aus Satz 2 und 3 jedem von ihnen. Über die Nicht-Steuerbarkeit wird eine Bescheinigung ausgestellt. Fallen die Voraussetzungen für die Nicht-Steuerbarkeit der Hundehaltung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

(5) Neben dem/der Hundehalter/in haftet der/die Eigentümer/in des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner/in.

§ 3

Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer wird für das Kalenderjahr erhoben. Der Steuersatz beträgt 60,00 Euro pro Jahr für einen Hund.

(2) Werden von einem/einer Hundehalter/in oder von mehreren Personen gemeinsam mehrere Hunde gehalten, so erhöht sich der Steuersatz für den zweiten Hund auf 90,00 Euro, für den dritten und jeden weiteren Hund auf 150,00 Euro pro Jahr.

(3) Für gefährliche Hunde beträgt der Steuersatz 480 Euro für jeden Hund pro Jahr.

(4) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde, die nach den Abs. 1 - 3 besteuert werden, nicht berücksichtigt.

(5) Werden von einem/einer Hundehalter/in neben Hunden, für die die Steuer nach § 5 dieser Satzung ermäßigt ist, auch voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer je nach der Anzahl der Hunde, für die die Ermäßigung gewährt ist, als zweite und weitere Hunde.

§ 4

Steuerbefreiung

(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Saarwellingen aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt

  1. für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe hilfloser Personen dienen. Hilflos sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung wird in der Regel nur für das Halten eines Hundes je Person gewährt.
  2. für Hunde, die der Halter/die Halterin aus einer Einrichtung übernimmt, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist. Die Steuerbefreiung wird befristet für sechs Monate erteilt und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen wurde.
  3. Für Sanitäts- und Rettungshunde, die anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen uneingeschränkt zur Verfügung stehen und die vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage des Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Zeugnisse über Prüfungen, die am Tag der Antragsstellung länger als zwei Jahre zurückliegen werden nicht anerkannt.
  4. für Hunde, die eine zertifizierte Prüfung als Therapie- oder Besuchshund erfolgreich abgelegt haben und die regelmäßig in dieser Funktion in einer Kindertagesstätte, Schule, Einrichtung der Behinderten-oder Altenhilfe oder ähnlichen Einrichtungen eingesetzt werden. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage des Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Zeugnisse über Prüfungen von Therapiehunden, die am Tag der Antragsstellung länger als zwei Jahre zurückliegen werden nicht anerkannt.
  5. für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die

a)

an Bord von Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden

oder

b)

als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.

(3) Gefährliche Hunde im Sinne des § 7 sind von der Steuerbefreiung ausgenommen.

§ 5

Allgemeine Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden und landwirtschaftlichen Anwesen, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind.

(2) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 zu ermäßigen für Hunde, die von Personen gehalten werden, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 – 40 SGB XII in der jeweils geltenden Fassung), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 – 46 SGB XII in der jeweils geltenden Fassung) oder Bürgergeld (§§ 19 – 27 SGB II in der jeweils geltenden Fassung) erhalten sowie von diesen Personen einkommensmäßig gleichstehenden Personen.

(3) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 zu ermäßigen für Jagdhunde, wenn sie die vorgeschriebene Brauchbarkeitsprüfung abgelegt haben und von Jagdausübungsberechtigten oder Jagdaufsehern bei der Ausübung der Jagd eingesetzt werden. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage des Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 7 sind von der Steuerermäßigung ausgenommen.

§ 6

Allgemeine Voraussetzungen und Verfahren für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) Die Befreiung von der Hundesteuer oder die Steuerermäßigung nach den §§ 4 und 5 ist nur zu gewähren, wenn die Hunde, hinsichtlich derer die Vergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind. Die Steuervergünstigung kann abgelehnt werden, wenn bekannt ist, dass der/die Hundehalter/in wegen Tierquälerei vorbestraft ist. Für Wachhunde, die in der Regel außerhalb des Wohngebäudes gehalten werden, ist die Ermäßi­gung nur zu gewähren, sofern auf dem Grundstück ein für ihren dauernden Aufenthalt geeigneter Raum (Hütte, Laufstall oder dergleichen) vorhanden ist.

(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich unter Beifügung der jeweils erforderlichen Nach­weise bei der Gemeindeverwaltung (Steuerab­teilung) zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 3 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

Der Antrag auf eine Steuervergünstigung ist vor Beginn eines jeden Kalenderjahres zu wieder­holen.

Die unter die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 fallenden Personen sind von der Verpflichtung zur alljährlichen Erneuerung des Antrages befreit.

(3) Über die erfolgte Befreiung oder Ermäßigung wird schriftlicher Bescheid erteilt.

(4) Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung gilt nur für die Halter/innen, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. Sie erlischt mit Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder -befreiung entfallen. In den Fällen des § 4 Nr. 3-5 und § 5 Abs. 3 ist ab Antragsdatum jährlich ein Nachweis über den Einsatz des Hundes hinsichtlich des angegebenen Verwendungszwecks zu erbringen. Ansonsten erlischt die Steuerbefreiung oder -ermäßigung.

(5) Fallen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeindeverwaltung (Steuerabteilung) schriftlich anzuzeigen.

§ 7

Gefährliche Hunde

(1) Als „gefährliche Hunde“ gelten solche Tiere, die nach § 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1246), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1493), behandelt werden.

(2) Welcher Hund als gefährlich im Sinne dieser Vorschrift gilt, bestimmt im Einzelfall die Ortspolizeibehörde.

§ 8

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem/der Halter/in durch Geburt von einer von ihm/ihr gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund nicht mehr im Gemeindegebiet gehalten wird. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Zuzug eines/einer Hunde­halters/Hundehalterin aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines/einer Hundehalters/Hundehalterin aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 9

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer wird bei erstmaliger Veranlagung im Laufe des Kalenderjahres und bei Nachveran­lagungen für zurückliegende Zeiträume einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides und sodann jährlich zum ersten Vierteljahrestermin der gemeindlichen Steuern mit dem Jahresbetrag fällig. Die Zahlungen sind an die Gemeindekasse Saarwellingen zu richten.

§ 10

Anrechnung von Steuern

Wer einen bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund aufnimmt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines nicht mehr gehaltenen versteuerten Hundes einen neuen Hund auf­nimmt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum in Saar­wellingen zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 11

Meldepflicht

(1) Der/Die Hundehalter/in ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme, einen neugeborenen Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeindeverwaltung (Steuerabteilung) anzumelden. Bei der Anmel­dung ist die Hunderasse sowie der Name und die vollständige Adresse des/der Vorbesitzers/in anzugeben. Zugelaufene Hunde sind innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme (§ 2 Abs. 2 Satz 3) anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 3 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, in den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

(2) Der/Die Hundehalter/in hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er/sie ihn veräußert oder sonst wie abgeschafft hat, nach­dem der Hund abhandengekommen oder ver­endet ist oder nachdem der/die Halter/in aus der Gemeinde weggezogen ist (laut Meldeamt), bei der Gemeindeverwaltung (Steuerabteilung) schriftlich abzumelden. Mit der Abmeldung ist zugleich die Steuermarke zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

(3) Bei verspäteter Abmeldung ist die Steuer bis zum Ablauf des Monats, in dem die verspätete Abmeldung erfolgt, zu entrichten, es sei denn, der/die Steuerpflichtige weist nach, dass die Voraussetzungen für die Beendigung der Steuer­pflicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein­getreten sind.

§ 12

Sicherung und Überwachung der Steuer, Auskunftspflicht

(1) Zur Erlangung bzw. Vervollständigung der Veranlagungsgrundlagen für die Hundesteuer können Neuaufnahmen des Hundebestandes in der Gemeinde durchgeführt werden. Der/Die Hunde­halter/in erhält für jeden bei der Neuaufnahme des Hundebestandes neu erfassten Hund eine nummerierte Hundesteuermarke. Diese behält ihre Gültigkeit solange der Hund im Besitze des/der im Steuerbescheid bezeichneten Steuerpflichtigen ist. In den Fällen des § 11 Abs. 1 wird die Hundesteuermarke mit der Anmeldung ausgehändigt. Der/Die Hundehalter/in darf Hunde außerhalb des Haus- und Betriebsgrundstückes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke führen. Der/Die Hunde­halter/in ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem/der Hundehalter/in auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.

(2) Grundstückseigentümer, Haushalts- und Betriebsvorstände und deren Stellvertre­ter/innen sind verpflichtet, der Gemeindeverwaltung (Steuerabteilung) oder den von ihr Beauftragten auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter/innen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 93 AO in den jeweils geltenden Fassungen). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der/die Hundehalter/in verpflichtet.

(3) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushalts- und Betriebsvorstände sowie deren Stellvertreter/innen zur wahrheitsgemäßen Aus­füllung der ihnen von der Gemeindeverwaltung (Steuerabteilung) oder den von ihr Beauftragten vorgelegten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 93 AO in den jeweils geltenden Fassungen). Durch die Eintragung in die Nachweisung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der Hunde (§ 11) nicht berührt.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 KAG in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. als Hundehalter/in entgegen § 2 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Nicht-Steuerbarkeit nicht rechtzeitig anzeigt,
  2. als Hundehalter/in entgegen § 6 Abs. 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder –ermäßigung nicht rechtzeitig anzeigt, oder
  3. als Hundehalter/in entgegen § 11 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet.
  4. als Hundehalter/in oder sonstige Person entgegen § 12 Abs. 1 außerhalb seiner Wohnung, seines Betriebes oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte Steuermarke umherlaufen lässt oder die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt,
  5. als Grundstückseigentümer/in, Haushaltungsvorstand, Betriebsinhaber/n, Betriebsleiter/in oder deren Stellvertreter/in sowie als Hundehalter/in entgegen § 12 Abs. 2 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
  6. als Grundstückseigentümer/in, Haushaltungsvorstand, Betriebsinhaber/in, Betriebsleiter/in oder deren Stellvertreter/in sowie als Hundehalter/in entgegen § 12 Abs. 3 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

§ 14

Geltung des Kommunalabgabegesetzes und der Abgabenordnung

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 14 KAG in der jeweils geltenden Fassung und – soweit diese nach dem KAG anwendbar sind – die Vorschriften der AO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Neufassung der Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Saarwellingen vom 23. Oktober 2001 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 28. September 2018 außer Kraft.

Saarwellingen, den 15.09.2025
Der Bürgermeister:
(DR. B R Ü N N E T)

Hinweis:

Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Saarwellingen, den 15.09.2025
Der Bürgermeister:
(DR. B R Ü N N E T)