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Saarwellinger Nachrichten
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung: Einreichung von Wahlvorschlägen Bürgermeisterin oder Bürgermeister

I.

Auf Grund des § 74 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. S. 127) wird bekanntgemacht, dass die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister der Gemeinde Saarwellingen am

9. Juni 2024

und eine etwa notwendig werdende Stichwahl am

23. Juni 2024

stattfindet.

II.

Auf Grund von § 72 i.V.m. § 23 KWG werden Parteien und Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.

Diese sind spätestens bis zum

4. April 2024, 18.00 Uhr

in dreifacher Ausfertigung beim Gemeindewahlleiter einzureichen. Für die dem Wahlvorschlag beizufügenden Anlagen genügt eine einfache Ausfertigung.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, welche die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Ist zu der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.

III.

Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ist jede oder jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes und jede Unionsbürgerin oder jeder Unionsbürger, die oder der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.

IV.

Parteien/Wählergruppen haben ihren Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. S. 171) einzureichen.

Sie haben dabei insbesondere Folgendes zu beachten:

1.

Jede Partei/Wählergruppe kann im Wahlgebiet (Gemeinde Saarwellingen) nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten darf, einreichen. Die Bewerberin oder der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder oder der Delegierten der Partei/Wählergruppe des Wahlgebietes zu wählen. Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei/Wählergruppe angeben.

2.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass sie oder er als Bürgermeisterin oder als Bürgermeister jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die Zustimmungserklärung kann nicht zurückgenommen werden.

3.

Die Bewerberin oder der Bewerber ist im Wahlvorschlag mit Familienname, Vornamen, Beruf, Geburtstag, Wohnort und Wohnung aufzuführen.

4.

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit sich aus dem Kommunalwahlgesetz nichts anderes ergibt, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

5.

Der Wahlvorschlag muss von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung hat persönlich und handschriftlich zu erfolgen. Der Wahlvorschlag einer Partei bedarf der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.

6.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

-

die schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er ihrer oder seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt (nach dem Muster der Anlage 13 KWO),

-

eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde über das Vorliegen der Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers (nach dem Muster der Anlage 14 KWO),

-

die Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Wahl (nach dem Muster der Anlage 15 KWO). Mit dieser Niederschrift ist die Versicherung an Eides Statt entsprechend dem Muster der Anlage 16 KWO einzureichen.

V.

Einzelbewerber/innen haben ihre Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 11b KWO einzureichen.

Der Wahlvorschlag ist persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Er muss die Versicherung an Eides Statt enthalten, dass sie oder er als Bürgermeisterin oder als Bürgermeister jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Dem Wahlvorschlag ist eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde über das Vorliegen der Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 14 KWO beizufügen.

VI.

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, denen bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedürfen der Unterstützung von mindestens 99 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern. Dies gilt auch für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber. Der Unterstützung der Wahlvorschläge einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.

Die Wahlberechtigten haben sich dazu bis spätestens

4. April 2024, 18.00 Uhr

persönlich in ein beim Wahlamt (Rathaus, Schloßplatz 1, Bürgerbüro) für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Unterstützungsverzeichnis einzutragen. Die Unterstützungsverzeichnisse liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 4. April 2024, 18.00 Uhr, zur Eintragung aus. Die Eintragung ist während der üblichen Sprechzeiten sowie an den letzten vier Samstagen vor Ablauf der Frist in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr, und am Donnerstag, dem 4. April 2024, bis 18.00 Uhr möglich.

Das Unterstützungsverzeichnis darf auch durch eine Wahlbewerberin oder durch einen Wahlbewerber unterzeichnet werden. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.

Saarwellingen, den 9. Januar 2024
Der Gemeindewahlleiter
In Vertretung
Bernd Otting
Erster Beigeordneter