Teiländerung des Flächenutzungsplanes im Bereich 7. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Industriepark John“ in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Saarwellingen
Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 14.11.2024 die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich der 7. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Industriepark John“ beschlossen.
Diese Teiländerung wurde am 16.01.2025 von dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport genehmigt.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich der 7. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Industriepark John“ wirksam.
Jedermann kann die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich der 7. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Industriepark John“, bestehend aus Plan, Begründung und Umweltbericht, im Rathaus der Gemeinde Saarwellingen, Bauamt, Zimmer A206, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im der 7. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Industriepark John“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf § 12 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 KSVG (Kommunalselbstverwaltungsgesetz) verwiesen. Beschlüsse über Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn