Die Gemeinde Saarwellingen weist alle Anlieger an Bächen und Gräben darauf hin, dass entlang oberirdischer Gewässer ein Gewässerrandstreifen von mindestens 5 Metern Breite einzuhalten ist (§ 27 Abs. 2 Saarländisches Wassergesetz – SWG).
Dieser Streifen dient dem Schutz des Gewässers, dem Erhalt der Ufervegetation und der Sicherstellung der Gewässerunterhaltung.
Als Gewässeranlieger gelten alle Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Grundstücke direkt an ein oberirdisches Gewässer (z. B. Bach, Graben oder Teich) grenzen. Auch wenn das Gewässer durch private Grundstücke verläuft, bleibt es Teil des öffentlichen Gewässers und unterliegt den Vorschriften des Wasserrechts.
Nach § 27 Abs. 2 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) ist beidseitig entlang der Gewässer ein Randstreifen von mindestens 5 Metern Breite ab Böschungsoberkante freizuhalten. Dieser Streifen schützt die Wasserqualität, die Ufervegetation und Tierwelt und ermöglicht der Gemeinde die notwendige Gewässerunterhaltung (z. B. Reinigung, Rückschnitt, Kontrolle).
Im 5-Meter-Randstreifen sind folgende Handlungen nicht erlaubt:
Erlaubt sind:
Gewässeranlieger sind außerdem verpflichtet, den Randstreifen frei von Hindernissen zu halten und die Zugänglichkeit für Unterhaltungsarbeiten zu gewährleisten.
Zur Sicherstellung dieser Vorgaben werden regelmäßig Gewässerschauen durchgeführt. Dabei kann die Gemeinde Drohnenaufnahmen zur Dokumentation einsetzen.
Ein ausführliches Merkblatt für Gewässeranlieger sowie das Faltblatt „Tipps für Gewässeranlieger“ sind unter www.saarwellingen.de abrufbar oder im Rathaus (Umweltamt) erhältlich.