Titel Logo
Saarwellinger Nachrichten
Ausgabe 48/2022
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtsgericht Lebach: Beschluss Terminbestimmung Grundstücksversteigerung

Beschluss Terminbestimmung

4 K 22/21  —  16.11.2022

soll am Donnerstag, 02. März 2023, 13:45 Uhr, im Amtsgericht Lebach, Saarbrücker Straße 10, Saal 24, versteigert werden:

Das im Grundbuch von Saarwellingen Blatt 7082 eingetragene Grundstück

Lfd. Nr.

Gemarkung

Flur

Flurstück

Wirtschaftsart und Lage

Größe m²

1

Saarwellingen

10

134/20

Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Dillinger Straße

116

Der Versteigerungsvermerk wurde am 14.12.2021 in das Grundbuch eingetragen.

Verkehrswert: 56.700,00 €

Die Anschrift des Objekts lautet: 66793 Saarwellingen, Dillinger Straße 28

Objektbeschreibung: Grundstück bebaut mit Einfamilienhaus

Details – ohne Gewähr: Einfamilienhaus, ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt, eingeschossig, freistehend, mehrseitige Grenzbebauung, mit rückwärtigen Anbauten, Baujahr 1913, keine Innenbesichtigung

Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Verstei­ger­ungs­vermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenz­ver­walter­versteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.

Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vor bezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.

Bieter haben auf Verlangen im Termin an das Gericht Sicherheitsleistung i.H.v. mindestens 10 % des Verkehrswertes zu leisten. Die Sicherheitsleistung kann neben Bundesbankschecks, durch Kreditinstitute ausgestellte Verrechnungsschecks und Bürgschaft nur noch durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse (IBAN: DE90 5901 0066 0000 5066 68, BIC: PBNKDEFF590) unter Angabe des Aktenzeichens wirksam geleistet werden. Eine Barleistung ist nicht mehr möglich.

Nähere Angaben zu dem Objekt und weitere Zwangsversteigerungsobjekte im Internet unter

www.zvg-portal.de, www.zvsaar.de und www.immobilienpool.de

Koch
Rechtspflegerin