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Saarwellinger Nachrichten
Ausgabe 48/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Übersichtsplan, o.M. Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Reisweiler Kupp“ in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Reisbach

Lageplan, o.M. Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Reisweiler Kupp“ in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Reisbach

Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Reisbach“ in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Reisbach

Bekanntmachung der Änderung des Geltungsbereiches und der Veröffentlichung im Internet sowie der Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.11.2023 die öffentliche Auslegung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Reisbach“ beschlossen.

Gegenstand der Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer Sonderbaufläche für Photovoltaik, um die Errichtung eines Solarparks planerisch vorzubereiten. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan der Gemeinde als Fläche für die Landwirtschaft und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit der Nummerierung 3.3 dar. Nachrichtlich ist eine Umgrenzung eines Landschaftsschutzgebietes dargestellt.

Auf Grundlage der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen und der fortgeschrittenen Detailplanung wurde der Belegungsplan optimiert. Hierdurch reduziert sich der ursprüngliche Geltungsbereich von ca. 19,6 ha auf ca. 19,0 ha. Der ursprüngliche Geltungsbereich wird ersetzt.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Teiländerung umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Solarpark Reisbach“. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Teiländerung des Flächennutzungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG-L 03.06.20) „Landschaftsschutzgebiet im Landkreis Saarlouis - in der Gemeinde Saarwellingen“. Eine Ausgliederung des Geltungsbereiches aus dem Landschaftsschutzgebiet ist beantragt.

Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderung:

Reduzierung des Geltungsbereiches von 19,6 ha auf 19,0 ha

der Umweltbericht wurde fertiggestellt

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes, mit zugehöriger Begründung, dem Umweltbericht und den unten genannten umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom 04.12.2023 bis einschließlich 12.01.2024 auf der Internetseite der Gemeinde (unter www.saarwellingen.de) unter folgendem Pfad: Startseite, Rathaus und Bürgerdienste, Bauen & Planen, Bekanntmachungen Bauleitplanung, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, Schlossplatz 1, 66793 Saarwellingen, A206, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden: in der Zeit vom 04.12.2023 bis einschließlich 12.01.2024.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:

Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@saarwellingen.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Saarwellingen, den 29.11.2023
gez. Manfred Schwinn
Bürgermeister