Übersichtsplan, o.M. Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Reisweiler Kupp“ in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Reisbach
Lageplan, o.M. Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Reisweiler Kupp“ in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Reisbach
• Bekanntmachung der Änderung des Geltungsbereiches und der Veröffentlichung im Internet sowie der Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.11.2023 die öffentliche Auslegung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Reisbach“ beschlossen.
Gegenstand der Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer Sonderbaufläche für Photovoltaik, um die Errichtung eines Solarparks planerisch vorzubereiten. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan der Gemeinde als Fläche für die Landwirtschaft und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit der Nummerierung 3.3 dar. Nachrichtlich ist eine Umgrenzung eines Landschaftsschutzgebietes dargestellt.
Auf Grundlage der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen und der fortgeschrittenen Detailplanung wurde der Belegungsplan optimiert. Hierdurch reduziert sich der ursprüngliche Geltungsbereich von ca. 19,6 ha auf ca. 19,0 ha. Der ursprüngliche Geltungsbereich wird ersetzt.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Teiländerung umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Solarpark Reisbach“. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Teiländerung des Flächennutzungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG-L 03.06.20) „Landschaftsschutzgebiet im Landkreis Saarlouis - in der Gemeinde Saarwellingen“. Eine Ausgliederung des Geltungsbereiches aus dem Landschaftsschutzgebiet ist beantragt.
Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderung:
| • | Reduzierung des Geltungsbereiches von 19,6 ha auf 19,0 ha |
| • | der Umweltbericht wurde fertiggestellt |
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes, mit zugehöriger Begründung, dem Umweltbericht und den unten genannten umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom 04.12.2023 bis einschließlich 12.01.2024 auf der Internetseite der Gemeinde (unter www.saarwellingen.de) unter folgendem Pfad: Startseite, Rathaus und Bürgerdienste, Bauen & Planen, Bekanntmachungen Bauleitplanung, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, Schlossplatz 1, 66793 Saarwellingen, A206, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden: in der Zeit vom 04.12.2023 bis einschließlich 12.01.2024.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:
| Dokument | Informationen und betroffene Themen |
| Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) | • Schutzgut Boden, geringe Beeinträchtigung: Vorbelastung durch Intensivackerbewirtschaftung; geringer Bodenfunktionserfüllungsgrad, geringe zulässige Flächenversiegelung durch Rammständer, Verbesserung der Bodenfunktionen durch Ersatz der Acker- durch Grünlandbewirtschaftung, Vermeidung von Bodenverdichtungen durch Bauzeiten-/Befahrungsregelung • Schutzgut Wasserhaushalt, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine Oberflächengewässer betroffen, geringe Versickerungsmöglichkeit am Standort • Schutzgut Klima und Lufthygiene, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine ausgewiesenen Kaltluftentstehungsgebiete oder Abflussbahnen betroffen, geringe diffuse Kaltluftabflüsse, geringe geländeklimatische Belastung und Änderung der lufthygienischen Situation durch aufgeständerte Modultische, keine relevante Änderung des Mesoklimas. • Schutzgut Tiere und Pflanzen/ Biologische Vielfalt/Artenschutz, unter Anwendung artenschutzrechtlich begründeter Maßnahmen (Feldlerche) keine erhebliche Beeinträchtigung: lediglich intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen betroffen; Aussparung einer zentralen Gehölzgruppe um Bunkerruine; Ausgleich i.S.d. Eingriffsregelung nicht erforderlich, da Umwidmung in Grünland mit einer bilanziellen Aufwertung verbunden ist; keine n. § 30 BNatSchG geschützte oder Lebensräume nach Anh. 1 der FFH-Richtlinie betroffen; ohne relevante Beschattungseinflüsse auf benachbarte FFH-Lebensräume; keine Flächen des Arten- und Biotopschutzprogrammes (ABSP) betroffen; externer Ausgleich zur Kompensation des Brutraumverlustes bzw. -einschränkung der Feldlerche (CEF-Maßnahme) • Schutzgut Landschaftsbild, keine erhebliche Beeinträchtigung: durch umliegende Waldflächen weitgehende Abschirmung, nur sehr geringe Einsehbarkeit aus Ortslage von Reisbach mit sehr begrenztem Sichtfeld • Schutzgut Kultur- und Sachgüter, ohne Beeinträchtigung: keine Kultur-, Bau oder Bodendenkmäler betroffen; Waldabstände gem. § 14 Abs. 3 LWaldG werden eingehalten; einvernehmliche PVA-Nutzung mit Flächeneigentümer/Bewirtschafter • Schutzgut Mensch, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine zusätzliche erhebliche Verkehrsbelastung oder Emissionen, keine ausgewiesenen Wanderwege mit Sichtverbindungen zur Anlage • Schutzgebiete: Lage innerhalb des LSG, parallel laufender Ausgliederungsantrag; aufgrund der geringen Biotop- und Habitatausstattung und der geringen Landschaftsbildqualität des Standortes in Aussicht stehende Antragsbewilligung; kein erheblicher Einfluss auf die Erhaltungsziele des ca. 4 km östlich liegenden NATURA 2000-Gebietes „Naturschutzgroßvorhaben Ill“ |
| 5 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Privaten mit Umweltbezug | Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes; Sichtschutz und Einsehbarkeit, Formulierung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen. • LUA: Hinweis auf Ausgliederungspflicht aus LSG; allgemeiner Hinweis auf die erforderliche Umweltprüfung und den Umweltbericht; Empfehlung einen Verweis auf DIN 16639 in Rechtsplan zu übernehmen; darüber hinaus keine weiteren Anforderungen an Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes • Oberste Landesbaubehörde: grundsätzliche Konformität mit den landesplanerischen Zielen; Hinweise auf Übernahme Schutzabstand Wald in Planzeichnung; erforderliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen und Abschluss des LSG-Ausgliederungsverfahrens vor Vorlage zur Genehmigung • Landesdenkmalamt: nach gegenwärtigem Kenntnisstand keine Betroffenheit von Bau- oder Bodendenkmälern, Hinweis auf Anzeigepflicht gem. § 16 Abs. 1 SDSchG im Zusammenhang mit römischer Siedlungsstelle im Umfeld • Landwirtschaftskammer: keine ablehnenden Einwände, Bitte auf Verzicht der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche für externe Ausgleichsmaßnahmen • Oberste Naturschutz- und Forstbehörde: Empfehlung der Reduzierung des Geltungsbereiches bzw. der PVA auf den gem. § 14 Abs. 3 LWaldG erforderlichen Abstand und Übernahme Schutzabstand Wald in Planzeichnung |
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@saarwellingen.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.