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Saarwellinger Nachrichten
Ausgabe 48/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Förderprogramm zum Kauf von Altbausubstanzen und zur Verhinderung von baulichen Leerständen

3. Änderung der Richtlinien

Stand: 20. November 2025

§ 1 Zweckbestimmung

(1) Die Gemeinde Saarwellingen beabsichtigt, der negativen Bilanz der allgemeinen Bevölkerungsentwicklung im Gemeindegebiet entgegenzuwirken und u. a. mittels einer gezielten Förderung die Auswirkungen dieser Bevölkerungsentwicklung tendenziell abzumildern.

(2) Dabei sollen zur Verhinderung von dauerhaften baulichen Leerständen Anreize geschaffen werden, dass nachfolgend aufgeführter Personenkreis im Gemeindegebiet verbleibt oder aber ins Gemeindegebiet zuwandert:

a)

vorrangig Familien, Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften und Alleinerziehende mit Kindergeld berechtigten Kindern.

b)

Des Weiteren können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nachrangig berücksichtigt werden in folgender Reihenfolge:

1. Familien, Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften und Alleinerziehende mit im Haushalt lebenden nicht mehr Kindergeld berechtigten Kindern

2. Verheiratete Paare, Lebensgemeinschaften u. Lebenspartnerschaften mit nicht mehr im Haushalt lebenden Kindern,

3. Verheiratete Paare, Lebensgemeinschaften u. Lebenspartnerschaften ohne Kinder

(3) Förderfähige Objekte sind ältere Bausubstanzen in den geschlossenen Ortslagen der Gemeinde Saarwellingen. Ältere Bausubstanzen im Sinne dieser Vorschrift sind Bauten, die älter als 50 Jahre sind (Nachweis durch Bauschein) und die zulässiger Weise errichtet wurden. Die entsprechenden Angaben sind im Antrag zu machen.

(4) Gefördert werden auch Objekte nach Absatz 3, wenn sie unmittelbar nach Erwerb abgerissen und an gleicher Stelle wieder ein Ein- oder Zweifamilienhaus von den Antragstellern neu gebaut und genutzt werden. Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 5 dieser Richtlinien.

§ 2 Fördergegenstand

(1) Antragsteller/Antragstellerinnen nach § 1 Abs. 2, die innerhalb des Gemeindegebietes Objekte im Sinne dieses Programms - insbesondere Ein- oder Zweifamilienwohnhäuser - zur dauerhaften eigenen unmittelbaren Nutzung erwerben, sollen auf Antrag einen einmaligen Zuschuss zu den Aufwendungen der Unterhaltung oder des Substanzerhaltes erhalten.

(2) Bei Antragstellung ist der Erwerb mittels Kaufvertrag und vor Auszahlung des Zuschusses der Eigentumsnachweis durch Vorlage eines entsprechenden Grundbuchauszuges zu belegen, die beabsichtigte Verwendung anzugeben und diese später (durch Vorlage von Rechnungen) nachzuweisen. Der Nachweis hat bis spätestens 1 Jahr nach Zuschusserteilung zu erfolgen.

§ 3 Antragsteller

(1) Antragsteller/Antragstellerinnen können nur der bzw. die Erwerber eines der o. g. Objekte sein, sofern er/sie das Objekt auch selbst nutzt/nutzen und unterhalten, d.h. er/sie muss/müssen die förderfähigen Aufwendungen selbst wirtschaftlich tragen und selbst den originären Nutzen aus dem Erwerb ziehen.

§ 4 Besondere Antragsvoraussetzungen

(1) Der/die Antragsteller/Antragstellerin einschl. der/des Ehefrau/Ehegatten bzw. des/der Partners/Partnerin und der Kinder darf/dürfen über kein Wohn- u. Grundeigentum (Ein-, Zwei-, Mehrfamilienhaus, Eigentumswohnung, Baugrundstück) verfügen. Dies ist schriftlich bei Antragstellung zutreffend zu erklären.

(2) Der Antrag ist spätestens innerhalb des dem Erwerb folgenden Jahres einzureichen. Er kann auch vor notariellem Vertragsabschluss über das förderungswürdige Objekt gestellt werden.

Die Antragsteller nach § 1 Abs. 2a müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind haben.

(3) Stichtag für eine mögliche Förderung ist der 31. Mai 2009, d.h. für alle Objekte, die nach dem 31. Mai 2009 erworben wurden, und bei denen die übrigen Förderrichtlinien zutreffen, können im Rahmen der übrigen Bestimmungen entsprechende Anträge gestellt werden.

§ 5 Förderbetrag / Auszahlungsmodalitäten / Bindungsfrist

(1) Antragsteller/Antragstellerinnen gem. § 1 Abs. 2, die ein Ein- oder Zweifamilienwohnhaus in Saarwellingen im Sinne dieses Programms erwerben, erhalten einkommensunabhängig einen pauschalen Zuschuss in Höhe der nachgewiesenen Kosten. Der Betrag wird auf maximal 5.000 Euro festgesetzt. Dieser Betrag erhöht sich für jedes Kindergeld berechtigte Kind um 1.000 Euro/Kind. Maximal werden 8.000 Euro pro Förderfall gewährt.

(2) Dieser Zuschuss wird in einem Betrag am Ende des Antragsjahres ausgezahlt. Sollten mehr Anträge auf Förderung, als Haushaltsmittel vorhanden sind, eingehen, werden die Haushaltsmittel gemäß der Richtlinien anteilig auf den Gesamtbetrag (Haushaltsansatz) aufgeteilt. Eventuelle Haushaltsreste werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen. Das zuständige Beschlussgremium der Gemeinde Saarwellingen (Ausschuss für Bau-, Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten) entscheidet in seiner letzten Sitzung des jeweiligen Kalenderjahres über alle Anträge. Berücksichtigt werden dabei alle Anträge die in der Zeit vom 1.12. bis zum 30.11. eingereicht wurden.

(3) Die förderfähigen Unterhaltungs- bzw. Substanzerhaltungsmaßnahmen müssen nach Antragstellung nachgewiesen werden (siehe § 2 Absatz 2). Das geförderte Objekt muss mindestens 5 Jahre ab Beginn der Förderung von den Antragstellern/Innen selbst genutzt werden. Eine Vermietung bzw. ein Verkauf in dieser Zeit - auch nur in Teilen - führt ohne vorherige Zustimmung des Zuschussgebers zur Rückforderung des Zuschusses.

(4) Der Zuschuss ist nicht übertragbar.

§ 6 Antragstellung

(1) Der Antrag ist schriftlich beim Bauamt der Gemeinde Saarwellingen, Schlossplatz 1, 66793 Saarwellingen, einzureichen.

(2) Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:

-

eine Kopie des amtlichen Lageplanes,

-

ein Nachweis über den Erwerb des Anwesens

(Auszug aus Grundbuch, notarieller Kaufvertrag, oder vergleichbarer Nachweis),

-

ein Nachweis über die Anmeldung des Wohnsitzes in der Wohnung bzw. dem Anwesen (kann ggf. nachgereicht werden),

-

ein Nachweis über die zur Familie gehörenden Kinder (Geburtsurkunde, Familienstammbuch, o. ä.), die auch im gemeinsamen Haushalt leben (evtl. Meldebescheinigung),

-

eine Erklärung, dass kein/e Familienangehörige/r dieses Haushaltes über entsprechendes Grundeigentum verfügt (siehe § 4 Abs. 1).

Die jeweils erforderlichen Nachweise und Anlagen können in Abstimmung mit dem Bauamt der Gemeinde Saarwellingen nachgereicht werden. Das Bauamt der Gemeinde Saarwellingen kann hierfür eine Ausschlussfrist setzen.

(3) Sofern Originale vorgelegt werden, fertigt das Bauamt der Gemeinde Saarwellingen für die Akten entsprechende Kopien und die Originale werden unverzüglich zu-rückgegeben.

§ 7 Ergänzende allgemeine Regelungen

(1) Das zuständige Beschlussgremium der Gemeinde Saarwellingen kann im Einzelfall, sofern die Zielsetzungen dieses Programms in besonderer Weise erfüllt werden, von den getroffenen Festlegungen Ausnahmen zulassen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer finanziellen Zuwendung besteht grundsätzlich nicht. Anträge des Personenkreises zu § 1 Abs. 2a werden, sofern die übrigen Förderrichtlinien erfüllt sind, bevorzugt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel berücksichtigt (§ 5 Abs. 3). Über die übrigen Anträge (Personenkreis zu § 1 Abs. 2b) entscheidet ebenfalls der Ausschuss für Bau-, Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten in seiner letzten Sitzung des jeweiligen Kalenderjahres (§ 5 Abs. 3).

Anträge des „nachrangigen Personenkreises“ (§ 1 Abs. 2b) gelten als abgelehnt, wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren nach Antragstellung aufgrund fehlender Haushaltsmittel gefördert werden können.

(3) Unabhängig von vorstehender Einschränkung stehen alle Förderungen grundsätzlich unter einem Finanzierungsvorbehalt, d.h. eine Förderung wird bei grundsätzlicher Anerkennung nur dann und insoweit auch tatsächlich gewährt, als das zuständige Beschlussgremium im jeweiligen Haushaltsjahr entsprechende Mittel für diesen Zweck bereitstellt.

(4) Die im Einzelfall gewährte Förderung wird vom Grunde her als unverzinslicher, nicht rückzahlbarer Zuschuss für den Förderzweck gewährt.

(5) Die zeitliche Bindefrist ist vom Empfänger / von der Empfängerin einzuhalten. Sollte hiergegen verstoßen werden, hat der Zuwendungsgeber das Recht, den Förderbetrag bzw. Teile davon nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundlagen entsprechend zurückzufordern. In diesem Falle kann ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Förderungsvoraussetzungen auch eine Verzinsung mit 4 Prozent über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB verlangt werden.

(6) Nach Abschluss der Prüfung und Kontrolle der ausgeführten Leistungen / Maßnahmen / Handlungen durch das Bauamt der Gemeinde Saarwellingen wird die Gemeindekasse angewiesen, den sich ergebenden Zuwendungsbetrag auf ein vom Antragsteller / von der Antragstellerin anzugebendes Konto zu überweisen. Alle Zuwendungen werden bargeldlos abgewickelt. Der Antragsteller / die Antragstellerin erhält eine Abrechnung über die Höhe der gewährten Zuwendung.

(7) Die Zuwendung wird unabhängig von Förderungen, steuerlichen Vergünstigungen, oder sonstigen Zuwendungen Dritter für den gleichen Zweck gewährt. Es bleibt Sache des Antragstellers / der Antragstellerin, bei entsprechender Rechtspflicht sonstige Behörden oder Dienststellen von der Zuwendung in Kenntnis zu setzen. Davon losgelöst bleibt die ggf. nach sonstigen Vorschriften bestehende Auskunftspflicht der Gemeinde bestehen.

(8) Anspruch auf Auszahlung hat/haben jeweils nur der/die Antragsteller. Abtretungen werden nicht anerkannt.

(9) Gefördert werden jeweils die notwendigen Unterhaltungs- bzw. Substanzerhaltungsmaßnahmen.

(10) Alle Förderungen erfolgen unter der Bedingung, dass die speziellen und sonstigen jeweils einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie Baurecht, Gewerberecht, Wegerecht, Denkmalschutzrecht, usw. eingehalten werden. Bei einem Verstoß hiergegen ist analog zu Nr. 5 ein generelles Rückforderungsrecht des Zuwendungsgebers gegeben. Im Detail entscheidet das zuständige Beschlussgremium der Gemeinde Saarwellingen über die Rückforderung.

(11) Anträge auf Förderung ersetzen nicht die nach anderen Rechtsvorschriften zu stellenden Anträge. Abnahmen durch den Zuwendungsgeber ersetzen nicht die nach anderen Vorschriften erforderliche Abnahme. Die Bewilligung der Förderung ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung, Bewilligung, Zustimmung, usw.

(12) Eine Förderung erfolgt dann nicht, wenn durch die Realisierung der beantragten Aktivität aus Sicht der Gemeinde eine dem Förderziel entgegenlaufende Entwicklung eingeleitet oder begünstigt werden könnte. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen eine an sich förderfähige Maßnahme konkreten städtebaulichen Planungen zuwider laufen könnte.

(13) Der/die Empfänger/in hat gegenüber der Gemeinde Saarwellingen vor der Auszahlung eine schriftliche Erklärung abzugeben, wonach er/sie versichert, dass ihm/ihr diese Förderrichtlinien bekannt sind und die gewährten Gelder unmittelbar und ausschließlich für den Förderzweck verwandt wurden/werden.

(14) Zuständiges Beschluss- bzw. Entscheidungsgremium der Gemeinde Saarwellingen ist der Ausschuss für Bau-, Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten, sofern im Einzelfall nicht aufgrund anderer Bestimmungen der Gemeinderat selbst die Entscheidung zu treffen hat.

(15) Zuständige Stelle für die Beratung, Antragstellung, Sachbearbeitung und Erteilung des vorzeitigen Baubeginns ist das Bauamt der Gemeinde Saarwellingen.

(16) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Förderprogramm ist das für die Gemeinde Saarwellingen zuständige Gericht.

Dieses Förderprogramm wurde vom Gemeinderat Saarwellingen am 20.11.2025 (3. Änderung der Richtlinien) beschlossen. Die Richtlinien gelten ab dem 01.12.2025 (Beginn des Antragsjahres 2025/2026).

Saarwellingen, den 21.11.2025
gez. Dr. Horst Brünnet, Bürgermeister