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Saarwellinger Nachrichten
Ausgabe 49/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze in der Gemeinde Saarwellingen für das Haushaltsjahr 2023

über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze

in der Gemeinde Saarwellingen für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911), wird gemäß Beschluss des Gemeinderates von Saarwellingen vom 24.11.2022 nachfolgende Satzung erlassen:

§ 1

Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden in der Gemeinde Saarwellingen für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

- Grundsteuer A  —  325 v.H.

b) für die Grundstücke

- Grundsteuer B  —  375 v.H.

2.

Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag  —  430 v.H.

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Saarwellingen, 24.11.2022
Der Bürgermeister
gez. Schwinn

Hinweis:

Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Saarwellingen, 24.11.2022
Der Bürgermeister:
gez. Schwinn

Dauerbescheide für Steuern und sonstige Abgaben

Die Gemeinde Saarwellingen hat im Jahr 2020 das Verfahren zur Bescheidschreibung für Steuern (Grundsteuer und Hundesteuer) sowie sonstige Abgaben (Landwirtschaftskammerbeiträge und Abwasserabgaben) geändert. Seit dem 01.01.2021 werden nicht mehr jährlich Steuerbescheide für diese Abgaben verschickt.

Alle Steuerpflichtigen haben zuletzt im Jahr 2022 einen sogenannten „Dauerbescheid“ erhalten. Dieser besteht so lange, bis ein neuer Steuerbescheid ergeht.

Auf die Pflicht zur Zahlung der Abgaben wird in Form dieser öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen. Die Zahlungstermine sind am

15. Februar

15. Mai

15. August

15. November

Um die Zahlungstermine nicht zu verpassen wird empfohlen, der Gemeindekasse Saarwellingen eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

Festsetzung von Steuern

Der Gemeinderat der Gemeinde Saarwellingen hat in seiner Sitzung am 24. November 2022 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 325 v.H. und der Grundsteuer B auf 375 v.H. für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt. Die Abgabensätze für die Hundesteuer, Landwirtschaftskammer und Abwasser sind ebenfalls unverändert, so dass auf die Erteilung von Bescheiden über Steuern und Abgaben für das Jahr 2023 verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl 1973 I S. 965) in der zurzeit gültigen Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Höhe festgesetzt. Danach sind im Jahr 2023 die Grundsteuern in der Höhe und zu den Fälligkeiten zu entrichten, wie sie sich aus dem zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid ergeben.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die am Tag nach der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Saarwellingen, Schloßplatz 1, 66793 Saarwellingen einzulegen.

Die Einlegung eines Widerspruchs entbindet nicht von der Verpflichtung, die festgesetzten Beträge termingemäß an die Gemeinde Saarwellingen zu entrichten. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für die veranlagten Hundesteuern und Landwirtschaftskammerbeiträge.