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Saarwellinger Nachrichten
Ausgabe 49/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Bebauungsplan "Solarpark Reisbach"

Lageplan, o.M. Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Solarpark Reisbach“ und der Teiländerung des Flächennutzungsplans in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Reisbach

Bebauungsplan „Solarpark Reisbach“ in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Reisbach

Bekanntmachung der Änderung des Geltungsbereiches und der Veröffentlichung im Internet sowie der Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.11.2023 die Änderung des Geltungsbereiches und die Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet bzw. eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.

Die 4R Energieprojekte GmbH aus Föhren plant in der Gemeinde Saarwellingen, im Ortsteil Reisbach, die Errichtung eines Solarparks mit einer Gesamtleistung von ca. 19 MWp.

Der Solarpark dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger.

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Auf Grundlage der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen und der fortgeschrittenen Detailplanung wurde der Belegungsplan optimiert. Hierdurch reduziert sich der ursprüngliche Geltungsbereich von ca. 19,6 ha auf ca. 19,0 ha. Der ursprüngliche Geltungsbereich wird ersetzt.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit der Nummerierung 3.3 dar. Nachrichtlich ist eine Umgrenzung eines Landschaftsschutzgebietes dargestellt. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.

Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG-L 03.06.20) „Landschaftsschutzgebiet im Landkreis Saarlouis - in der Gemeinde Saarwellingen“. Eine Ausgliederung des Geltungsbereiches aus dem Landschaftsschutzgebiet ist beantragt.

Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderung:

  • Reduzierung des Geltungsbereiches von 19,6 ha auf 19,0 ha
  • der Umweltbericht wurde fertiggestellt
  • Aufnahme von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf Basis des fertiggestellten Umweltberichtes

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung, dem Umweltbericht und den unten genannten umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom 11.12.2023 bis einschließlich 26.01.2024 auf der Internetseite der Gemeinde (unter www.saarwellingen.de) unter folgendem Pfad: Startseite, Rathaus und Bürgerdienste, Bauen & Planen, Bekanntmachungen Bauleitplanung, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, Schlossplatz 1, 66793 Saarwellingen, A206, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden: in der Zeit vom 11.12.2023 bis einschließlich 26.01.2024.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:

Dokument

Informationen und betroffene Themen

Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist)

- Schutzgut Boden, geringe Beeinträchtigung: Vorbelastung durch Intensivackerbewirtschaftung; geringer Bodenfunktionserfüllungsgrad, geringe zulässige Flächenversiegelung durch Rammständer, Verbesserung der Bodenfunktionen durch Ersatz der Acker - durch Grünlandbewirtschaftung, Vermeidung von Bodenverdichtungen durch Bauzeiten-/Befahrungsregelung

- Schutzgut Wasserhaushalt, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine Oberflächengewässer betroffen, geringe Versickerungsmöglichkeit am Standort

- Schutzgut Klima und Lufthygiene, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine ausgewiesenen Kaltluftentstehungsgebiete oder Abflussbahnen betroffen, geringe diffuse Kaltluftabflüsse, geringe geländeklimatische Belastung und Änderung der lufthygienischen Situation durch aufgeständerte Modultische, keine relevante Änderung des Mesoklimas.

- Schutzgut Tiere und Pflanzen/ Biologische Vielfalt/Artenschutz, unter Anwendung artenschutzrechtlich begründeter Maßnahmen (Feldlerche) keine erhebliche Beeinträchtigung: lediglich intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen betroffen; Aussparung einer zentralen Gehölzgruppe um Bunkerruine; Ausgleich i.S.d. Eingriffsregelung nicht erforderlich, da Umwidmung in Grünland mit einer bilanziellen Aufwertung verbunden ist; keine n. § 30 BNatSchG geschützte oder Lebensräume nach Anh. 1 der FFH-Richtlinie betroffen; ohne relevante Beschattungseinflüsse auf benachbarte FFH-Lebensräume; keine Flächen des Arten- und Biotopschutzprogrammes (ABSP) betroffen; externer Ausgleich zur Kompensation des Brutraumverlustes bzw. -einschränkung der Feldlerche (CEF-Maßnahme)

- Schutzgut Landschaftsbild, keine erhebliche Beeinträchtigung: durch umliegende Waldflächen weitgehende Abschirmung, nur sehr geringe Einsehbarkeit aus Ortslage von Reisbach mit sehr begrenztem Sichtfeld

- Schutzgut Kultur- und Sachgüter, ohne Beeinträchtigung: keine Kultur-, Bau oder Bodendenkmäler betroffen; Waldabstände gem. § 14 Abs. 3 LWaldG werden eingehalten; einvernehmliche PVA-Nutzung mit Flächeneigentümer/Bewirtschafter

- Schutzgut Mensch, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine zusätzliche erhebliche Verkehrsbelastung oder Emissionen, keine ausgewiesenen Wanderwege mit Sichtverbindungen zur Anlage

- Schutzgebiete: Lage innerhalb des LSG, parallel laufender Ausgliederungsantrag; aufgrund der geringen Biotop- und Habitatausstattung und der geringen Landschaftsbildqualität des Standortes in Aussicht stehende Antragsbewilligung; kein erheblicher Einfluss auf die Erhaltungsziele des ca. 4 km östlich liegenden NATURA 2000-Gebietes „Naturschutzgroßvorhaben Ill“

5 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Privaten mit Umweltbezug

Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes; Sichtschutz und Einsehbarkeit, Formulierung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen.

- LUA: Hinweis auf Ausgliederungspflicht aus LSG; allgemeiner Hinweis auf die erforderliche Umweltprüfung und den Umweltbericht; Empfehlung einen Verweis auf DIN 16639 in Rechtsplan zu übernehmen; darüber hinaus keine weiteren Anforderungen an Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes

- Oberste Landesbaubehörde: grundsätzliche Konformität mit den landesplanerischen Zielen; Hinweise auf Übernahme Schutzabstand Wald in Planzeichnung; erforderliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen und Abschluss des LSG-Ausgliederungsverfahrens vor Vorlage zur Genehmigung

- Landesdenkmalamt: nach gegenwärtigem Kenntnisstand keine Betroffenheit von Bau- oder Bodendenkmälern, Hinweis auf Anzeigepflicht gem. § 16 Abs. 1 SDSchG im Zusammenhang mit römischer Siedlungsstelle im Umfeld

- Landwirtschaftskammer: keine ablehnenden Einwände, Bitte auf Verzicht der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche für externe Ausgleichsmaßnahmen- Oberste Naturschutz- und Forstbehörde: Empfehlung der Reduzierung des Geltungsbereiches bzw. der PVA auf den gem. § 14 Abs. 3 LWaldG erforderlichen Abstand und Übernahme Schutzabstand Wald in Planzeichnung

Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@saarwellingen.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Saarwellingen, den 05.12.2023
gez. Manfred Schwinn
Bürgermeister