Die Gemeinde Saarwellingen ist verpflichtet, die im Winter durch Schneefall und Glätte auftretenden Verkehrsgefährdungen auf Fahrbahnen und Gehwegen (sofern die Räum- und Streupflicht für Straßen und Gehwege nicht durch Satzung auf die Straßenanlieger übertragen ist) im Rahmen ihrer finanziellen und sachlichen Leistungsfähigkeit durch Räumen und Streuen zu beseitigen. Diese rechtliche Verpflichtung für das Räumen und Streuen von Fahrbahnen betrifft jedoch nur die gefährlichen Stellen verkehrswichtiger Straßen. Verkehrswichtig sind in diesem Zusammenhang in erster Linie verkehrsreiche Durchgangstraßen, Ortsdurchfahrten von Landesstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen. Gefährliche Stellen sind beispielsweise scharfe oder unübersichtliche Kurven, starke Gefällestrecken und unübersichtliche Kreuzungen bzw. Straßeneinmündungen. Beide Merkmale - Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit - müssen zusammen vorliegen, um eine Räum- und Streupflicht der Gemeinde zu begründen. Erst wenn der Winterdienst in den genannten Bereichen abgearbeitet ist, kein erneuter Schneefall oder Glätte eintritt und die erforderlichen Kapazitäten vorhanden sind, kann in Straßen mit untergeordneter Priorität der Winterdienst erledigt werden. Eine zeitnahe Räumung und Streuung dieser Bereiche ist bei einsetzendem Schneefall und Glätte daher nicht möglich. Vielmehr kann es, je nach konkreter Witterung, auch Tage dauern, bis sich die Mitarbeiter des Baubetriebshofes um die Nebenstraßen kümmern können.
Zur Durchführung eines wirksamen, umweltgerechten und wirtschaftlichen Winterdienstes sind solide Kenntnisse der Wirkungszusammenhänge des Winterdienstes, Engagement und Verantwortungsbewusstsein von besonderer Bedeutung. Diese werden in regelmäßigen Schulungen vor Beginn des Winters aufgefrischt, neue Erkenntnisse vermittelt und das Bewusstsein für den Winterdienst geschärft. Sie können also versichert sein, dass nur erfahrene Mitarbeiter mit der Aufgabe des Streudienstes beauftragt werden.
Ein oft von Bürgerinnen und Bürgern kritisierter Punkt ist das Schneeräumen. So hat z.B. die Art und Weise des Schneeräumens und Streuens so zu erfolgen, dass die Straßenanlieger nicht über Gebühr belästigt werden. Der Schnee soll insbesondere nicht auf den Gehweg geworfen werden, wenn sich dies nach der örtlichen Situation vermeiden lässt. Wieso schieben die Mitarbeiter des Baubetriebshofes mit dem Schneepflug dann gerade geräumte Einfahrten und Gehwege wieder zu?
Die Fahrer des Baubetriebshofes sind bemüht, diese unerfreulichen Schneewälle vor der Grundstückseinfahrt der Bürgerinnen und Bürger so weit wie möglich zu vermeiden, aber dennoch kann es vorkommen, dass der Schneepflug die frisch geräumte Grundstückseinfahrt im Vorbeifahren wieder zuschiebt. Leider ist es nur selten möglich, den Schneepflug des Streufahrzeuges an einer Einfahrt zu verstellen. Generell muss der Schneepflug zum Fahrbahnrand gedreht sein, da die Schneeablagerung in der Fahrbahnmitte verkehrsgefährdend ist. Auch das Anheben des Pfluges vor einer Grundstückseinfahrt ist nicht möglich.
Das heißt für die Bürgerinnen und Bürger, die wieder zugeschobene Räumfläche muss leider erneut vom Schnee befreit werden. Mithilfe und gegenseitige Rücksichtnahme erleichtern den Winterdienst für alle. Bitte halten Sie bei Schnee und Glatteis die Gehwege und Einmündungen frei. Bitte parken Sie Ihr Fahrzeug nach Möglichkeit auf dem eigenen Grundstück und achten Sie beim Parken Ihres Autos in engen Straßen darauf, dass die Räum- und Streufahrzeuge ungehindert vorbeifahren können.