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Saarwellinger Nachrichten
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und der Ortsräte der Gemeinde Saarwellingen am 9. Juni 2024 und die Einteilung des Wahlgebiets der Gemeinde Saarwellingen in Wahlbereiche

  1. Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Gemeinderats und der Ortsräte der Gemeinde Saarwellingen am 9. Juni 2024

Gemäß § 23 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. S. 127) i.V.m. § 18 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. S. 171) fordere ich hiermit die in der Gemeinde Saarwellingen vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen auf,

die Wahlvorschläge zu den am 9. Juni 2024 stattfindenden Gemeinderats- und Ortsratswahlen

dem unterzeichnenden Gemeindewahlleiter bei dessen Dienststelle:

Wahlamt, Rathaus, Zimmer A.109, 66793 Saarwellingen

bis spätestens 4. April 2024, 18.00 Uhr,

(66. Tag vor der Wahl) einzureichen. Gemäß § 32 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) sind in der Gemeinde Saarwellingen 33 Gemeinderatsmitglieder zu wählen.

Auf Grund der §§ 12 und 70 ff. KSVG hat der Gemeinderat der Gemeinde Saarwellingen in der Sitzung vom 23. Februar 1984 eine Satzung über die Einteilung des Gemeindegebietes in Gemeindebezirke (Ortsteile) sowie die Bestimmung der Zahl der Mitglieder der Ortsräte beschlossen. Danach wird das Gebiet der Gemeinde Saarwellingen in die Gemeindebezirke (Ortsteile) Saarwellingen, Reisbach und Schwarzenholz eingeteilt und für jeden Gemeindebezirk ein Ortsrat gewählt. Die Zahl der Mitglieder der Ortsräte beträgt für den Gemeindebezirk Saarwellingen 13 Mitglieder, für den Gemeindebezirk Reisbach 11 Mitglieder und für den Gemeindebezirk Schwarzenholz 11 Mitglieder. Die Satzung ist öffentlich bekannt gemacht. Die Zahl der Mitglieder des Ortsrates Reisbach wurde durch Beschluss des Gemeinderates vom 22.06.2023 und Beschluss des Ortsrates Reisbach vom 12.07.2023 auf neun (9) reduziert. Die entsprechende Anzahl an Ortsratsmitgliedern ist demnach zu wählen.

Die Wahlvorschläge sind so frühzeitig vor dem angegebenen Stichtag einzureichen, dass etwaige Mängel, welche die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 22 bis 27 KWG und §§ 19 ff. KWO wird ausdrücklich verwiesen. Verspätet eingereichte oder den Anforderungen nicht entsprechende Wahlvorschläge werden vom Gemeindewahlausschuss zurückgewiesen.

Die Wahlvorschläge sind in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 der Kommunalwahlordnung und zwar getrennt für die Gemeinderatswahl und die Ortsratswahl einzureichen. Die Erklärungen und Bescheinigungen nach § 24 Abs. 8 des Kommunalwahlgesetzes (Anlagen 13, 14, 14a, 15 und 16 KWO) sind nur in einer Ausfertigung erforderlich (§ 19 Abs. 5 KWO).

Nach § 22 Abs. 2 KWG bedarf der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder, das sind 99 Wahlberechtigte. Der Unterstützung des Wahlvorschlags einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.

Nach § 57 Abs. 3 KWG i.V.m. § 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO bedarf der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe, der bei den letzten Wahlen keine Sitze für den jeweiligen Ortsrat oder den Gemeinderat zugefallen sind, der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder, das sind

a) für den Gemeindebezirk Saarwellingen

(Ortsrat Saarwellingen)

39 Wahlberechtigte,

b) für den Gemeindebezirk Reisbach

(Ortsrat Reisbach)

27 Wahlberechtigte,

c) für den Gemeindebezirk Schwarzenholz

(Ortsrat Schwarzenholz)

33 Wahlberechtigte.

Der Unterstützung des Wahlvorschlags einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.

Zur Unterstützung eines Wahlvorschlags haben sich die Wahlberechtigten dazu bis spätestens zum 66. Tag vor der Wahl – 4. April 2024 - 18:00 Uhr, persönlich in ein beim Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Unterstützungslisten liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 4. April 2024 im Rathaus Saarwellingen, Bürgerbüro, zur Eintragung auf.

Die Eintragung ist möglich:

a)

während der allgemeinen Dienststunden,

b)

an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Auslegungsfrist

9. März 2024,

16. März 2024,

23. März 2024,

30. März 2024,

jeweils von 09:00 bis 12:00 Uhr

c)

am 4. April 2024 bis 18:00 Uhr.

Die Unterzeichnung der Unterstützungsliste kann erst dann zugelassen werden, wenn der Unterzeichnende seine Identität und Wahlberechtigung hinreichend nachgewiesen hat. Hierzu ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Eine Unterzeichnung der Unterstützungsliste durch Wahlbewerber ist zulässig.

Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 4 KWG darf eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter nur einen Wahlvorschlag unterstützen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig und muss von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge bis spätestens 4. April 2024, 18.00 Uhr, gemeinsam schriftlich gegenüber dem Gemeindewahlleiter erklärt werden (§ 29 KWG und § 24 KWO). Sollte kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht werden, so findet Mehrheitswahl statt (§ 2 Abs. 2 KWG). Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung verwiesen.

2.

Einteilung des Wahlgebiets der Gemeinde Saarwellingen in Wahlbereiche

Gemäß § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. S. 127) wird für die Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Saarwellingen am 9. Juni 2024 das Wahlgebiet vom Gemeinderat für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt. Die Wahlbereiche sollen einen oder mehrere benachbarte Gemeindeteile (Ortsteile) umfassen.

In seiner Sitzung am 19. Oktober 2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Saarwellingen das Wahlgebiet der Gemeinde in folgende Wahlbereiche eingeteilt:

Wahlbereich 1 - Ortsteil Saarwellingen

Wahlbereich 2 - Ortsteil Reisbach

Wahlbereich 3 - Ortsteil Schwarzenholz

Saarwellingen, 9. Januar 2024
Der Gemeindewahlleiter
In Vertretung
Bernd Otting
Erster Beigeordneter