Am 15. November 2025 waren zur Zahlung fällig:
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Beitreibung von Steuern und Beiträgen nach der Kostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Mahngebühren und Pfändungsgebühren erhoben werden. Die Gebühr für die Mahnung beträgt bei einem Wert der geschuldeten Leistung
bis zu 51,-- EURO einschl. = 2,80€
vom Mehrbetrag = ½ v. H.;
sie wird auf volle 5 Cent aufgerundet.
Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist. Für die Mahnung durch öffentliche Bekanntgabe wird keine Gebühr erhoben. Die Pfändungsgebühr wird erhoben nach einer Tabelle zur Kostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Sie beträgt bei einem Rückstand
bis zu150,-- EURO einschl.=14,00 €
bis zu300,-- EURO einschl.=20,00 €
bis zu500,-- EURO einschl.=23,50 €
bis zu 1.000,-- EURO einschl.=28,00 €
usw.
Hierzu kommt noch für jeden angefangenen Monat des Rückstandes 1 % Säumniszuschlag.
Alle Zahlungspflichtige werden hiermit gebeten, den Zahlungstermin einzuhalten. Die Gemeinde erlässt seit dem Jahr 2022 Dauerbescheide, diese behalten auch für Folgejahre, bis zum Erlass eines neuen Bescheides, ihre Gültigkeit.