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Saarwellinger Nachrichten
Ausgabe 50/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Dauerbescheide für Steuern und sonstige Abgaben

Die Gemeinde Saarwellingen hat im Jahr 2020 das Verfahren zum Bescheiderlass für Steuern (Grundsteuer und Hundesteuer) sowie sonstige Abgaben (Landwirtschaftskammerbeiträge) geändert. Seit dem 01.01.2021 werden nicht mehr jährlich Steuerbescheide für diese Abgaben verschickt.

Alle Steuerpflichtigen haben zuletzt im Jahr 2025 einen sogenannten „Dauerbescheid“ erhalten. Dieser besteht so lange, bis ein neuer Steuerbescheid ergeht.

Auf die Pflicht zur Zahlung der Abgaben wird in Form dieser öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen. Die Zahlungstermine sind am

15. Februar

15. Mai

15. August

15. November

Um die Zahlungstermine nicht zu verpassen wird empfohlen, der Gemeindekasse Saarwellingen eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

Festsetzung von Steuern

Der Gemeinderat der Gemeinde Saarwellingen hat in seiner Sitzung am 20. November 2025 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 325 v.H. und der Grundsteuer B auf 360 v.H. für das Kalenderjahr 2026 festgesetzt. Der Abgabensatz für die Landwirtschaftskammer ist ebenfalls unverändert, so dass auf die Erteilung von Bescheiden über Steuern und Abgaben in diesen Fällen für das Jahr 2026 verzichtet wird. Die Abgabensätze für die Hundesteuer haben sich geändert für das Jahr 2026. Hier erfolgen im Januar 2026 neue Dauerbescheide.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl 1973 I S. 965) in der zurzeit gültigen Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt. Danach sind im Jahr 2026 die Grundsteuern in der Höhe und zu den Fälligkeiten zu entrichten, wie sie sich aus dem zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid ergeben.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die am Tag nach der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und des § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Saarwellingen, Schloßplatz 1, 66793 Saarwellingen, Zimmer B.002 einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung beim Kreisrechtsausschuss des Landkreises Saarlouis, Landratsamt Saarlouis, Kaiser-Wilhelm-Straße 4-6, 66740 Saarlouis, gewahrt.

Die Einlegung eines Widerspruchs entbindet nicht von der Verpflichtung, die festgesetzten Beträge termingemäß an die Gemeinde Saarwellingen zu entrichten. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für die veranlagten Hundesteuern und Landwirtschaftskammerbeiträge.