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Saarwellinger Nachrichten
Ausgabe 7/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Auslegungsbeschluss 8. Änderung des Bebauungsplanes „Industriepark John“

Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Gemeinderat der Gemeinde Saarwellingen hat in seiner Sitzung am 25.01.2024 die Veröffentlichung der 8. Änderung des Bebauungsplanes „Industriepark „John““ im Internet bzw. eine Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Gemeinde Saarwellingen ist ein für Gewerbe- und Industriebetriebe hoch attraktiver Standort. Deshalb hat die Gemeinde vor Jahren das Gewerbe- und Industriegebiet „John“ ausgewiesen. Nunmehr besteht weiterer Ansiedlungsdruck.

Im bisherigen Bebauungsplan ist ein Teil des rückwärtigen Grundstückes eines Betriebes durch eine Amprion-Leitung mit Schutzstreifen „belegt“, diese Fläche ist bislang nicht bebaubar. Eine zwischenzeitlich durchgeführte Abstimmung mit dem Leitungsbetreiber hat ergeben, dass sich im Schutzstreifen der Höchstspannungsfreileitung bauliche und sonstige Anlagen bis zu einer Höhe von max. 10 Metern über EOK (entspricht einem derzeitigen Geländeniveau bis zu einer Höhe von max. 225,00 m über NN) errichtet werden dürfen. Nun soll in diesem Bereich eine neue Halle errichtet werden.

Die 8. Änderung des Bebauungsplanes „Industriepark „John““ verfolgt das Ziel, im Bereich des geplanten Hallenneubaus die bisher „von Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen“ als bebaubare Flächen auszuweisen, mit Festsetzung der o.g. Auflagen zur Gebäudehöhe.

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem Bebauungsplan „Industriepark „John““ (1996). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher der Änderung des Bebauungsplanes „Industriepark „John““.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 2,3 ha.

Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB.

Dieser Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Industriepark „John““ aus dem Jahr 1996 nur durch die neu getroffenen Regelungsinhalte. Die übrigen Festsetzungen gelten weiterhin.

Gemäß §§ 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), sowie der Begründung, in der Zeit vom 15.02.2024 bis einschließlich 15.03.2024 auf der Internetseite der Gemeinde unter www.saarwellingen.de unter folgendem Pfad: Startseite, Rathaus und Bürgerdienste, Bauen & Planen, Bekanntmachungen Bauleitplanung, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, Schlossplatz 1, 66793 Saarwellingen, Zimmer Nr. A206, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden: in der Zeit vom 15.02.2024 bis einschließlich 15.03.2024.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@saarwellingen.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werde. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommunen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Saarwellingen, 12.02.2024
gez. Bernd Otting
Erster Beigeordneter