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Saarwellinger Nachrichten
Ausgabe 7/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss 9. Änderung des Bebauungsplanes „Industriepark John“

9. Änderung des Bebauungsplanes „Industriepark John“ in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Saarwellingen

Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 25.01.2024 die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes „Industriepark „John““ im vereinfachten Verfahren beschlossen hat.

Die Gemeinde Saarwellingen ist ein für Gewerbe- und Industriebetriebe hoch attraktiver Standort. Deshalb hat die Gemeinde vor Jahren das Gewerbe- und Industriegebiet „John“ ausgewiesen. Nunmehr besteht weiterer Ansiedlungsdruck.

Die 9. Änderung des Bebauungsplanes „Industriepark „John““ verfolgt das Ziel, auf einer Fläche von ca. 1,3 ha die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines neuen Produktions- und Lagergebäudes sowie von Stellplätzen zu schaffen. Die benötigten Flächen sind derzeit aufgrund der bauplanungsrechtlichen Vorschriften nicht mit einem Produktions- und Lagergebäude bebaubar. Die Anlage von Stellplätzen in der festgesetzten Grünfläche und festgesetzten Retentionsfläche ist nicht zulässig.

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem Bebauungsplan „Industriepark „John““ (1996) sowie der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Industriepark „John““ (2010). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Es bedarf daher der Änderung eines Bebauungsplanes.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 1,3 ha.

Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB teilgeändert.

Dieser Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Industriepark „John““ aus dem Jahr 1996 sowie die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Industriepark „John““ aus dem Jahr 2010 nur durch die neu getroffenen Regelungsinhalte. Die übrigen Festsetzungen gelten weiterhin.

Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren teilgeändert zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Saarwellingen, den 12.02.2024
Bernd Otting
Erster Beigeordneter