1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde Saarwellingen ist in fünf allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
Wahlraum: Schule an der Waldwies, Saarwellingen
mit folgenden Straßen:
| Albert-Einstein-Weg Albert-Schweitzer-Straße Alfred-Nobel-Allee Alfred-Nobel-Straße Am Hochgerichtswald Am Schäferpfad Am Steinberg Amselweg An der Au An der Waldwies Bahnhofstraße, Haus-Nr. 121- 269 Beim Kalkofen Beim Umspannwerk Benediktinerplatz Bischof-Rupertus-Ring Carl-Friedrich-Gauß-Straße Crichingerstraße Dahlienstraße Dillinger Straße Drosselweg | Ernst-Otto-Fischer-Weg Ewigkeitsweg Forsthaus Friedrichstraße Goethestraße Heinrich-Heine-Straße Heinrich-Hertz-Straße Heßbachstraße Karl-Bosch-Weg Kiefernweg Konrad-Zuse-Straße Lucie-Bolte-Straße Ludwig-Geraldy-Schule Ludwig-Geraldy-Straße Max-Planck-Straße Nelly-Sachs-Weg Neuer Kirchplatz Otto-Hahn-Straße Pappelweg Paul-Ehrlich-Weg | Philipp-Reis-Straße Primsener Weg Robert-Koch-Straße Römerplatz Römerstraße Ruckertstraße Rudolf-Diesel-Straße Saalweg Schillerstraße Schulzentrum Sonnenstraße Theodor-Mommsen-Weg Wallerfanger Straße Werner-von Siemens-Straße Wied-Runkel-Straße Zur Dynamitfabrik |
Wahlraum: Turnhalle Gutbergschule, Saarwellingen
mit folgenden Straßen:
| Akazienpfad Am Askonchen Am Assengrund Am Vogelhain An der Hecke Anton-Bruckner-Straße Bahnhofstraße, Haus-Nr. 1-120 Beethovenstraße Bergstraße Bilsdorfer Straße Birkenweg Brahmsstraße Ellbachstraße Franz-Lehar-Straße Franz-Liszt-Straße | Gutbergschule Gutbergstraße Haselnußweg Hasenrachring Haydnstraße Im Weidenbruch In den Herrgärten In den Neugärten Jasminstraße Johann-Sebastian-Bach-Straße Johann-Strauß-Straße Käuersbachstraße Kleine Herrgärten Lilienstraße Lindenhof | Lortzingstraße Mozartstraße Mühlenbergring Nelkenstraße Orchideenweg Paul-Lincke-Straße Richard-Wagner-Straße Rodener Straße Rodener Weg Rotdornweg Schubertstraße Tulpenstraße Überm Heil Vorstadtstraße |
Wahlraum: Neues Feuerwehrgerätehaus, Saarwellingen
mit folgenden Straßen:
| Am Freibad Am Kappelgarten Am Lachborn Am Neugeländ Am Pfannenstiel Am Pfarrgarten An der Herrnacht Anhofenstraße Berthold-Brecht-Weg Bruchecken Carl-Zuckmayer-Weg Definitor-Dahm-Straße Donaustraße Eichbergstraße Elisabeth-Langgässer-Weg Engelstraße Feldstraße | Floßweiherweg Gerhard-Hauptmann-Weg Gustav-Regler-Weg Heinrich-Böll-Ring Hermann-Hesse-Weg Hülzweilerstraße Im kurzen Gewann Im Spitzgewann In den Fuhren In den Heustöcken In der Lach Kreppstraße Kurt-Tucholsky-Weg Lachwald Lachwaldhof Lebacher Straße Liesener Dell | Max-Frisch-Weg Reisbacher Straße Schliefstraße Schlossplatz Schlossstraße Schwarzenholzer Straße Seitershof Thomas-Mann-Weg Viktoriastraße Wilhelmstraße Zum Rotwäldchen Zur Breitwies |
Wahlraum: Pfarrheim Reisbach, Kirchplatz
Wahlraum: Feuerwehrgerätehaus Schwarzenholz, Dorfstraße
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13. Januar 2025 bis 2. Februar 2025 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Sämtliche Wahlräume sind barrierefrei zugänglich.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14:00 Uhr in Saarwellingen, Neues Feuerwehrgerätehaus, Schloßstraße, 1. OG, zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
| a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| b) | für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises |
| oder | |
| b) | durch Briefwahl |
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
7. Blinde und Sehbehinderte haben bei dieser Wahl wieder die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden beim
Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e.V.
Frau Vors. Silvia Hame
Küstrinerstr. 6, 66121 Saarbrücken
Telefon: 06 81 / 81 81 81
E-Mail: info@bsvsaar.org
Internet: www.bsvsaar.org