Aufgrund der §§ 2, 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.02.2022 (GVBl. S, 87) sowie § 12a der Hauptsatzung der Stadt Plaue erlässt die Stadt Plaue in der Stadtratssitzung vom 09.11.2022 folgende Satzung:
Kinderrechte sind Menschenrechte. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes gehört zu den internationalen Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen und wurde am 20. November 1989 von der Generalversammlung der UN verabschiedet.
Der Kinder- und Jugendbeirat (KJB) ist eine Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen der Stadt Plaue sowie den Ortsteilen Neusiß und Rippersroda. Mithilfe des Beirates soll eine Mitgestaltung und Mitbestimmung bei Themen, welche für die Zielgruppe von Belang sind, ermöglicht werden.
§ 1
Grundsätze
1) Die Stadt Plaue fördert die aktive Teilnahme ihrer Kinder und Jugendlichen am sozialen, kulturellen, sportlichen, politischen und gesellschaftlichen Leben in Plaue sowie den Ortsteilen Neusiß und Rippersroda.
Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2) Der Kinder- und Jugendbeirat arbeitet überparteilich, überkonfessionell, verbandsunabhängig sowie demokratisch und antirassistisch.
3) Der Kinder- und Jugendbeirat besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.
§ 2
Aufgaben des Kinder- und Jugendbeirat
1) Der Kinder- und Jugendbeirat hat die Aufgabe gegenüber dem Stadtrat die Interessen der Kinder und Jugendlichen in Plaue sowie den Ortsteilen Neusiß und Rippersroda durch Anträge, Anfragen, Empfehlungen, Hinweise und Stellungnahmen wahrzunehmen. Des Weiteren berichtet er einmal jährlich über seine Arbeit im Stadtrat.
2) Der Kinder- und Jugendbeirat berät den Stadtrat und dessen Ausschüsse in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen.
4) Der Kinder- und Jugendbeirat ist Ansprechpartner für die Kinder und Jugendlichen aus Plaue sowie den Ortsteilen Neusiß und Rippersroda und das Instrument der Umsetzung von Ideen und Projekten.
3) Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen soll einmal im Jahr eine Vollversammlung für Kinder und Jugendliche durch den Kinder- und Jugendbeirat einberufen werden. Im Rahmen der Versammlung informiert der Kinder- und Jugendbeirat über seine Arbeit. Zudem können Anregungen und Wünsche sowie Kritik durch die Zielgruppe geäußert werden.
§ 3
Antrags- und Informationsrecht
1) Die Stadt Plaue und deren Gremien müssen bei Entscheidungen, Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen betreffen, den Kinder- und Jugendbeirat anhören. Die hierzu vom Kinder- und Jugendbeirat abgegebenen Empfehlungen, Hinweise und Stellungnahmen sollen bei den Entscheidungen der städtischen Gremien berücksichtigt und im Rahmen rechtlicher, tatsächlicher und finanzieller Möglichkeiten umgesetzt werden.
2) Auf Antrag des Kinder- und Jugendbeirats hat der Bürgermeister dem Stadtrat bzw. anderen städtischen Gremien Angelegenheiten, die in dessen Zuständigkeit fallen und unmittelbar die Interessen der Kinder und Jugendlichen berühren, zur Beratung und zur Entscheidung vorzulegen. Angelegenheiten, die in die Entscheidungszuständigkeit des Bürgermeisters fallen, sind von diesem zu prüfen und gegebenenfalls zu bescheiden.
3) Der Stadtrat und dessen Ausschüsse gewähren dem Kinder- und Jugendbeirat Rederecht innerhalb der Gremien, insofern dies zur Wahrung der Belange der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist.
4) Die Stadt Plaue stellt dem Kinder- und Jugendbeirat eine Räumlichkeit unentgeltlich zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung. Des Weiteren lädt sie im Auftrag des Kinder- und Jugendbeirats zu den Sitzungen ein und stellt für die Arbeit des Kinder- und Jugendbeirats finanzielle Mittel nach Maßgabe des städtischen Haushalts in angemessener Höhe bereit.
§ 4
Zusammensetzung des Kinder- und Jugendbeirats
1) Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus Kindern und Jugendlichen im Alter von 10-21 Jahren, welche ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Plaue sowie den Ortsteilen Neusiß und Rippersroda haben. Zusätzlich gehört dem Kinder- und Jugendbeirat als Mitglied der Bürgermeister oder sein Vertreter/seine Vertreterin an.
Dieser ist ausschließlich beratend tätig und nicht stimmberechtigt.
2) Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus mindestens 9, maximal 13 stimmberechtigten Mitgliedern.
3) Die Wahl der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats erfolgt durch eine öffentliche Versammlung, zu der mindestens zwei Wochen vorher durch Bekanntgabe im Amtsblatt sowie diversen Medien eingeladen wird. Jeder anwesende Jugendliche, der zum Zeitpunkt der Wahl die Kriterien des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt erhält eine Stimme.
4) Die Wahl ist geheim. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmzahl. Bei Stimmengleichheit für den/die letzten zu vergebenden Sitz/e im Beirat entscheidet das Los.
5) Der Kinder- und Jugendbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden, einem Vertreter/einer Vertreterin und einem Schriftführer/einer Schriftführerin besteht. Zur Wahl müssen mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirat anwesend sein. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre.
6) Der Kinder- und Jugendbeirat sowie dessen Vorstand gilt als gewählt, sobald er vom Stadtrat bestätigt wurde.
7) Sollte ein Mitglied des Vorstandes vor Ende der Amtszeit aus dem Kinder- und Jugendbeirat ausscheiden, so finden Neuwahlen bezüglich der Nachbesetzung statt. Als Ausscheidungsgründe gelten ein Rücktritt aus einem wichtigen Grund oder die Abwahl aus Gründen der §§ 1 und 4 Absatz 1 durch die stimmberechtigten Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
8) Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates aus, so rückt der nächste, nicht berücksichtigte Bewerber mit den meisten Stimmen nach.
§ 5
Aufgaben des Vorstandes des Kinder- und Jugendbeirat
1) Dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden obliegt die Leitung und Organisation der Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirats. In dessen Abwesenheit vertritt ihn/sie sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin.
2) Der Vorsitzende/die Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin sind für die Öffentlichkeitsarbeit und die Außendarstellung des Kinder- und Jugendbeirats zuständig.
§ 6
Sitzungen
1) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirats sind öffentlich.
2) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirats finden in der Regel mindestens einmal im Quartal statt.
3) Für die notwendige Teilnahme an einer Sitzung des Stadtrates der Stadt Plaue oder seiner Ausschüsse erhält das Mitglied des Kinder- und Jugendbeirats ein Sitzungsgeld in Höhe von 5,00 € je Sitzung.
§ 7
Inkrafttreten
Die Satzung über den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Plaue tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/Plaue“ in Kraft.
Plaue, den 27.12.2022
C. Janik — - Siegel -
Bürgermeister
Hinweis: Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.