Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe- in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. -2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz -ThürKigaG-) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt §§ 16, 22, 34 und 35 geändert, §§ 28 und 36 neu gefasst sowie §§ 30a und 30b aufgehoben durch Gesetz vom 9. Mai 2023 (GVBl. S. 184) hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/Plaue“ in der Sitzung am 30.11.2023 die folgende 2. Änderung der Gebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/Plaue“ über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/Plaue“ vom 27.05.2019 (Bekanntmachung vom 14. Juni 2019; Amtsblatt VG “Geratal/Plaue“;Nr.11/2019, S.4-5) in der Fassung der 1. Änderung vom 10.05.2021 (Bekanntmachung vom 04.06.2021; Amtsblatt VG “Geratal/Plaue“; Nr.: 10/22, S. 4 + 5) wird wie folgt geändert:
| 1 | § 2 Gebührenerhebung | |
| hinter das Wort Benutzungsgebühren wird „und für die Verpflegung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Verpflegungsgebühren“ eingefügt. | |
| 2 | § 3 Elternbeitragsschuldner | |
| hinter das Wort Elternbeitrages wird „und der Verpflegungsgebühr“ eingefügt | |
| 3 | § 4 Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld | |
| 1) | der bestehende Paragraph wird zu Absatz (1). |
| 2) | Ferner wird ein Absatz 2 hinter Absatz 1 eingefügt, welcher wie folgt lautet: |
|
| (2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes. |
| 4 | Nach § 5 wird nachfolgender Paragraph eingefügt: | |
| § 5a Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühr | |
| (1) | Die Verpflegungsgebühren betragen für eine Vollverpflegung (Frühstück, Mittagessen, Vesper) 35,00 € pro Monat, für eine Halbtagsverpflegung (Frühstück und Mittagessen oder Mittagessen und Vesper) 24,00 € pro Monat und nur für Mittagessen 14,00 € pro Monat. |
| (2) | Die Verpflegungsgebühren werden monatlich pauschal - unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes - erhoben. Wird ein Kind während eines Monats in der Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich 15. des Monats die volle Verpflegungsgebühr für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte der Gebühr für den Monat zu zahlen. |
| (3) | Die Verpflegungsgebühr ist jeweils zum 15. eines Monats für den laufenden Monat fällig und an die Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/Plaue“ zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen. |
| (4) | Die Verpflegungsgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z.B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung(en), z.B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik. |
| (5) | Wenn ein Kind die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von vier zusammenhängenden Wochen nicht besucht, können die Verpflegungsgebühren auf Antrag erlassen werden. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum oder bei urlaubsbedingter Abwesenheit des Kindes bleibt die Höhe der Verpflegungsgebühren unberührt. |
| 5 | § 7 Höhe des Elternbeitrages | |
|
| 1) Die Gebühren in Absatz 2 ändern sich wie folgt: |
| 2) | In Absatz 4 wird der zusätzliche Elternbeitrag von 12,00 € auf „21,00 €“ erhöht. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese 2. Änderungsatzung tritt am 01.02.2024 in Kraft.
Geratal, OT Geraberg, 27.12.2023
J. Thamm
Gemeinschaftsvorsitzender — (Siegel)
Hinweis: Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.