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Geratal-Anzeiger
Ausgabe 19/2023
Bekanntmachungen - Amtlicher Teil
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Benutzungsordnung der Stadt Plaue für die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen im Ortsteil Neusiß vom 06.09.2023

§ 1

Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für folgende öffentliche Einrichtungen im Ortsteil Neusiß:

1. Kulturraum

§ 2

Nutzung

Die Nutzung der in § 1 genannten öffentlichen Einrichtung ist schriftlich bei der Stadt Plaue oder bei der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/Plaue“, Zum Bahnhof 59a, 99331 Geratal OT Geraberg, zu beantragen. Mündliche Terminvormerkungen und Nebenabreden sind unverbindlich und begründen keinerlei Rechte. Die Stadt Plaue ist berechtigt, die Nutzung ohne Angaben von Gründen zu verweigern.

§ 3

Benutzungsentgelte

(1) Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung sind Entgelte nach Maßgabe der jeweils gültigen Nutzungsentgeltverordnung zu entrichten.

(2) Der Antragsteller haftet für die Zahlung des Entgeltes. Dies gilt auch, wenn die bestellten Räume nicht benutzt werden und dadurch der Stadt Plaue ein Ausfall entsteht.

(3) Wird eine Veranstaltung nicht zum festgesetzten Termin durchgeführt, so ist die Stadt Plaue unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 4

Umfang der Nutzung

Der Nutzungsvertrag berechtigt nur zur Benutzung der abgegebenen Einrichtungen während der festgesetzten Zeit und für den zugelassenen Zweck unter der Voraussetzung, dass der Veranstalter sämtliche Bedingungen dieser Benutzungsordnung sowie den Nutzungsvertrag rechtsverbindlich anerkennt. Zur Übergabe trifft der Bürgermeister weitere Regelungen.

§ 5

Rücktritt

Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann der Nutzungsvertrag fristlos gekündigt werden.

§ 6

Behördliche Genehmigungen

Der Veranstalter hat für seine Veranstaltungen rechtzeitig alle gesetzlich erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, alle notwendigen Genehmigungen einzuholen und die steuerlichen Vorschriften sowie die Einhaltung der Gesetze zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und die Verordnung über die Sperrzeit in den Veranstaltungsräumen zu beachten. GEMA-pflichtige Veranstaltungen sind bei der GEMA anzumelden. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen sind der Stadt Plaue auf Verlangen vor der Veranstaltung nachzuweisen. Andernfalls kann die Stadt Plaue von dem Nutzungsvertrag zurücktreten. Alle diesbezüglich erforderlichen Anträge sind von dem Veranstalter zu stellen.

Die Benachrichtigung von Feuerwehr (Sicherheitswache gem. § 34 ThBKG) und Sanitätsdienst obliegt dem Veranstalter. Soweit diese auf Veranlassung der Stadt Plaue beigezogen werden müssen, hat der Veranstalter die für die Inanspruchnahme vorgesehenen Gebühren und sonstige Kosten zu zahlen.

Der geordnete Ablauf der Veranstaltung ist vom Veranstalter in eigener Verantwortung sicherzustellen; insbesondere obliegt dem Veranstalter die Verkehrssicherungspflicht.

Der Veranstalter ist für einen ausreichenden Ordnungsdienst und reibungslosen Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Den Beauftragten der Stadt Plaue ist jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungen zu geben und jeder zur Abwicklung der Rechtsbeziehung für erforderlich erachtete Auskunft zu erteilen.

§ 7

Haftung

Der Veranstalter haftet der Stadt Plaue für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen/Verluste an den Räumen, den Geräten, dem Inventar und sonstigen Einrichtungen ohne Rücksicht darauf, ob diese Beschädigungen/Verluste vom Veranstalter selbst, seinem Beauftragten, Mitwirkenden, Mitgliedern, Besucherrinnen und Besuchern oder nicht näher feststellbaren Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht worden sind. Mehrere Veranstalter haften als Gesamtschuldner.

Die Stadt Plaue haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Beauftragten. Seitens der Stadt Plaue besteht kein Versicherungsschutz für Entwendungen, Beschädigungen etc. für die von dem Veranstalter eingebrachten Gegenstände.

Unbeschadet der Haftung der Stadt Plaue bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Veranstalter allein für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen ihn oder gegen die Stadt Plaue gelten gemacht werde. Wird die Stadt Plaue unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Veranstalter verpflichtet, sie von dem Anspruch einschließlich eventuelle entstehender Prozesskosten freizustellen. Jeder Schadensfall ist der Stadt Plaue sofort anzuzeigen.

§ 8

Reinigung

Die Reinigung der in § 1 genannten Einrichtung obliegt den Benutzerinnen und Benutzern oder den Veranstaltern. Sollte bei Rücknahme der genutzten Räume laut Nutzungsvertrag durch den/die Beauftragte/n der Stadt Plaue eine unzureichende Reinigung festgestellt werden, kann die Stadt Plaue auf Kosten der Benutzerinnen und Benutzer bzw. des Veranstalters eine Reinigungsfirma mit der Reinigung beauftragen oder diese mit eigenen Beschäftigten durchführen.

§ 9

Fundsachen

Fundsachen sind unverzüglich in der Stadt Plaue oder der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/Plaue“ abzugeben.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen in der Gemeinde Neusiß vom 16.11.2006 außer Kraft.

Plaue, den 06.09.2023

Janik

Bürgermeister  —  (Siegel)