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Geratal-Anzeiger
Ausgabe 19/2024
Bekanntmachungen - Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Plaue

Ausschnitt aus der Flurkarte mit Abgrenzung des Geltungsbereiches, ohne Maßstab

Ergänzungssatzung „An der Fuchsfarm“

hier:

Aufstellungsbeschluss (§ 2 (1) BauGB) und

Öffentliche Auslegung/Veröffentlichung des Planentwurfes gem. § 3 (2) BauGB

Der Stadtrat der Stadt Plaue hat am 28.08.2024 gemäß § 2 (1) BauGB die Aufstellung der 1. Änderung Ergänzungssatzung „An der Fuchsfarm“ beschlossen. Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung ist dem nachfolgenden Ausschnitt aus der Flurkarte zu entnehmen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB bekannt gemacht.

Gemäß § 3 (2) BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der Entwurf der 1. Änderung der Ergänzungssatzung mit Begründung (Stand Juli 2023) in der Zeit

vom 23. September 2024 bis zum 25. Oktober 2024 (einschließlich)

gemäß § 3 (2) BauGB im Internet unter (www.geratal.de) veröffentlicht wird und von jedermann eingesehen werden kann. Zeitgleich werden die Planunterlagen in der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/Plaue“, Zum Bahnhof 59a in 99331 Geratal, OT Geraberg während der Sprechzeiten

Dienstag

09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag

09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Freitag

09:00 Uhr - 12:00 Uhr´

öffentlich ausgelegt. Gemäß § 3 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungs-/Auslegungsfrist per E-Mail an vg@geratal.de elektronisch übermittelt oder schriftlich bzw. zur Niederschrift in der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/Plaue“ abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4a (6) BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.