Der Stadtrat der Stadt Plaue hat in seiner Sitzung vom 23.01.2025 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) folgende Satzung für die Friedhöfe Stadt Plaue mit dem Ortsteil Neusiß erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Stadt Plaue und den Friedhof des Ortsteils Neusiß.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
| a) | bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Plaue oder aus dem Ortsteil Neusiß waren oder |
| b) | ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder |
| c) | innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden. |
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
| a) | Bestattungsbezirk des Friedhofs der Stadt Plaue |
| b) | Bestattungsbezirk des Friedhofs des Ortsteils Neusiß |
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
| a) | ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, |
| b) | Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, |
| c) | der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen. |
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.
Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Die Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei der Urnengemeinschaftanlage mit Name (Plattengräber) einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Erdwahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde/Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
| a) | das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Fahrzeuge von Bestattungs- und Steinmetzunternehmen. |
| b) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, |
| c) | Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben, |
| d) | ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, |
| e) | Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, |
| f) | zu lärmen, zu spielen oder zu lagern, |
| g) | abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, |
| h) | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, |
| i) | Abraum und Abfälle aller Art von der Grabpfege außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, |
| j) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. |
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.
Für die gewerbliche Tätigkeit erhebt die Stadt eine einmalige Gebühr pro Jahr.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07:00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(6) Für die Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 können die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die einheitliche Stelle in der jeweils gültigen Fassung angewandt werden.
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Erdgrabstätte/Urnengemeinschaftsanlage bestattet/ beigesetzt.
(5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Ausnahmen sind zu beantragen.
(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Gräber/Urnenstellen sind durch das jeweilige Bestattungsinstitut oder einem anderen Beauftragten auszuheben und zu verfüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen auf den Friedhöfen beträgt 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit bei Urnenbeisetzungen auf den Friedhöfen beträgt 15 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Urnengemeinschftsanlage mit Namensnennung der verfügungs-berechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Alle Umbettungen werden nur durch einen Bestatter durchgeführt. Dieser bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
§ 12 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten auf dem Friedhof Plaue werden unterschieden in
| a) | Wahlgrabstätten/Erdgrab, |
| b) | Wahlgrabstätten/Doppelerdgrab, |
| c) | Urnenwahlgrabstätten, |
| d) | Urnengemeinschaftsanlage (UGA) ohne Namensnennung, |
| e) | Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit Namensnennung, |
| f) | Urnengemeinschaftsgrab Stele (10 Urnen) |
| g | ) Ehrengrabstätten. |
(3) Die Grabstätten auf dem Friedhof Neusiß werden unterschieden in
| a) | Wahlgrabstätte/Erdgrab, |
| b) | Wahlgrabstätten/Doppelerdgrab, |
| c) | Urnenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen) |
| d) | Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit Namensnennung, |
| e) | Urnengemeinschaftsgrab Stele (10 Urnen) |
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Wahlgrabstätten/Erdgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer nach § 10 Ruhezeit (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.
(3) Wahlgrabstätten werden als einstellige Grabstätten (Erdgrabstätten) und mehrstellige Grabstätten (Familiengrabstätten) vergeben. In einer Erdgrabstätte kann eine Leiche bestattet und zwei Aschen beigesetzt werden. In einer Familiengrabstätte können bis zu zwei Leichen bestattet und bis zu vier Aschen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche oder einer Asche kann die Beisetzung einer Asche erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, |
| c) | auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, |
| d) | auf die Kinder, |
| e) | auf die Stiefkinder, |
| f) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| g) | auf die Eltern, |
| h) | auf die Geschwister, |
| i) | auf die Stiefgeschwister, |
| j) | auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der nach Jahren Älteste unter Ausschluss der übrigen Nutzungsberechtigter.
Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 14 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
| a) | Urnenwahlgrabstätte | bis 4 Aschen |
| b) | Urnengemeinschaftsanlagen (UGA ohne Name) | 1 Asche |
| c) | Urnengemeinschaftsanlagen (UGA mit Name) | 1 Asche |
| d) | Erdgrabstätten | 2 Asche |
| e) | Doppelerdgrabstätten | bis 4 Aschen |
| f) | Urnengemeinschaftsgrab Stele | 10 Aschen |
| g) | Ehrengrabstätte | 1 Asche |
(2) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmter Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer nach § 10 (Ruhezeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
(3) Urnengemeinschaftsanlagen ohne Namensnennung dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung in Urnen ohne individuelle Kennzeichnung der Stelle. Eine Umbettung aus dieser Beisetzungsform ist nicht möglich. Graburkunden werden nicht ausgestellt.
(4) Für die Beisetzung in Urnen in Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung werden für die Dauer der Ruhezeit Gemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern bereitgestellt, in denen die Urnen der Reihe nach beigesetzt werden. In den mit einer beschrifteten Steinplatte gekennzeichneten Grabstätten kann eine Urne beigesetzt werden. Es entsteht kein Nutzungsrecht.
(5) Urnengemeinschaftsgräber (Stele) sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Es werden zehn Urnen um eine Stele herum beigesetzt. Die Stele wird mit einem Schriftzug, die den Namen, Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen trägt, versehen. Es entsteht kein Nutzungsrecht.
§ 15 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Plaue.
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.
(2) Nicht zulässig sind Grabmale aus Gips, Kunststoff und Farbüberzügen.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
(4) Beauftragte der Stadt Plaue gestalten und pflegen die Urnengemeinschaftsanlage (UGA) ohne Namensnennung. Blumen und Gebinde dürfen nur am Fuße der UGA (im Abstand von maximal 0,5 m vom Friedhofsweg aus gerechnet) niedergelegt werden. Eine Ausnahmeregelung zum Ablegen von Blumen, Gebinden und Kränzen besteht nur am Tag der Beisetzung am Ort der Beisetzung.
(5) Beauftragte der Stadt Plaue gestalten und pflegen die Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit Namensnennung während der gesamten Ruhezeit. Individueller Blumenschmuck ist nur in Form einer Steckvase oder eines kleinen Grabgesteckes (Maximaldurchmesser 20 cm) möglich. Eine Ausnahmeregelung zum Ablegen von Blumen, Gebinden und Kränzen besteht nur am Tag der Beisetzung am Ort der Beisetzung.
(6) Der Steinmetz setzt bei einem Urnengemeinschaftsgrab die Stele und bringt nach einer weiteren Bestattung die Beschriftung nach § 14 Abs. 5 an. Die Stadt Plaue kümmert sich um die Plege des Grabes nach der Belegung dauerhaft. Individueller Blumenschmuck ist nur in Form einer Steckvase oder eines kleinen Grabgesteckes (Maximaldurchmesser 20 cm) möglich. Eine Ausnahmeregelung zum Ablegen von Blumen, Gebinden und Kränzen besteht nur am Tag der Beisetzung am Ort der Beisetzung.
(7) Die Grabeinfriedung und die Abstände zwischen den Gräbern dürfen mit Grabkies gefüllt werden. Eine Verlegung von Platten ist bis zu einer Größe von maximal 30 cm Breite zulässig. Die Verlegung von Steinen, Blechen, Folien und Kunststoffbelägen ist jedoch untersagt.
(8) Bei Gräbern in Plaue, deren Nutzungszeitraum neu vergeben wird, ist es nicht gestattet, solche Umrandungen aus Steinen, Platten oder ähnlichen Materialien neu zu errichten oder bestehende Umrandungen wiederherzustellen. Die Grabzwischenräume müssen vom benachbarten Nutzungsberechtigten jeweils zur Hälfte gepflegt werden.
§ 17 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 16 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab einer Höhe von 0,40 bis 1,0 m - 0,14 m; ab einer Höhe von 1,01 m bis 1,50 m - 0,16 m und ab einer Höhe von 1,51 m - 0,18 m.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3) Für die Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit Namensnennung beauftragt der Bestattungspflichtige eigenständig die Fertigung einer liegenden Steinplatte mit den Maßen 0,40 m x 0,40 m, die Höhe soll 0,12 m bis 0,15 m betragen. Der Stein ist mit Namen, Geburts- und Sterbedatum zu versehen. Die Friedhofsverwaltung kann weitere Vorgaben zur Gestaltung der Steinplatte machen.
§ 18 Zustimmung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Sonderformen von Grabmalen, die nicht den Vorgaben der § 17 entsprechen, müssen der Friedhofsverwaltung als Entwurf vorgelegt werden.
(3) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(4) Wird den Anweisungen der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen und vorläufig einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(5) Bei der ergänzenden Anbringung eines QR-Codes muss auf dem Grabmalantrag bestätigt werden, dass der Antragsteller für den Inhalt verantwortlich ist und dies für die Dauer der Ruhezeit bleibt.
§ 19 Anlieferung
Die Anlieferung von Grabmalen sollte den Friedhofsvorschriften und Sicherheitsstandards entsprechen.
§ 20 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 17.
§ 21 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Standfestigkeit der Grabmale wird in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, werden die Nutzungsberechtigten informiert und sind verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Abs. 1 und 2 verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 22 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 21 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit von Grabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedfhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 23 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §§ 17, 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Mehrjährige Gewächse, insbesondere Bäume, Sträucher und Hecken dürfen maximal zwei Drittel der Höhe des Grabes erreichen und nicht über die Grabsteinfassung hinausragen. Bereits bestehende Bepflanzungen, die die vorgenannte Größe überschritten haben, müssen bis zum 01.03.2025 entsprechend beschnitten oder beseitigt werden.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht mittels Graburkunde nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(5) Nutzungsberechtigte der Gräbstätten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(6) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden; Steinmetzarbeiten für Erdgräber nach 12 bis 24 Monaten.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) und Satz bei der Grabpflege sind verboten.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z.B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder nach Ablauf der Ruhezeit § 10 das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten
| a) | die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen |
| b) | Grabmale und sonstige baulichen Anlagen beseitigen und |
| c) | Leichen oder Aschen umbetten lassen. |
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.
§ 25 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der vorgesehenen Räume/Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
§ 26 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27 Haftung
Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.
Die Stadt Plaue haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ich obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Plaue nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt, | |
| b) | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), | |
| c) | entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2 | |
| 1. | Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt, ausgenommen Bestatter, Steinmetzte, Bauhofmitarbeiter und Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung. |
| 2. | an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, |
| 3. | Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt, |
| 4. | ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt, |
| 5. | lärmt, spielt oder lagert |
| 6. | abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, |
| 7. | Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, |
| 8. | den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt, |
| 9. | Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, |
| 10. | Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde, |
| 11. | entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt. |
| d) | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), | |
| e) | entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, | |
| f) | entgegen § 6 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht, | |
| g) | die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 16 und 17), | |
| h) | Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18), | |
| i) | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22), | |
| j) | Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24), | |
| k) | Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 8), | |
| l) | Grabstätten vernachlässigt (§ 24), | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Plaue verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in weiblicher, männlicher und diverser (geschlechtsneutraler) Form.
§ 31 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Plaue vom 06.12.2010 in der Fassung der letzten Änderung vom 18.04.2018 sowie die Friedhofssatzung der Gemeinde Neusiß vom 09.07.2010 in der Fassung der letzten Änderung vom 17.01.2013 außer Kraft.
Plaue, den 10.03.2025
C. Janik
Bürgermeister — -Siegel-
Hinweis: Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.