Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. 2000, S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) und der Friedhofssatzung der Stadt Plaue vom 23.01.2025 erlässt die Stadt Plaue folgende Friedhofsgebührensatzung:
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Plaue erhebt diese Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
| a) | Bei Erstbestattungen | |
| 1) | der Ehegatte, |
| 2) | der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, |
| 3) | der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, |
| 4) | die Kinder, |
| 5) | die Eltern, |
| 6) | die Geschwister, |
| 7) | die Enkelkinder, |
| 8) | die Großeltern, |
| 9) | die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben. |
| b) | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. | |
| c) | wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. | |
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
| a) | der Antragsteller, |
| b) | diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. |
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Bestattungs- und Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Durchführung von Trauerfeiern | 200,00 € |
§ 6 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdgrabstätte, Urnengrabstätte oder Wahlgrabstätte, Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage oder einem Urnengemeinschaftsgrab
(1) Für die Überlassung einer einstelligen Wahlgrabstätte werden folgende Gebühren gemäß § 10 der Friedhofssatzung (Ruhezeit) erhoben:
| a) | einstelligen Wahlgrabstätte/Erdgrab zur Bestattung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren | 505,00 € |
| b) | einstellige Wahlgrabstätte/Erdgrab zur Bestattung eines Verstorbenen im Alter von über 5 Jahren | 540,00 € |
(2) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte/Doppelerdgrab werden erhoben:
| Doppelerdgrab | 605,00 € |
(3) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte gemäß § 10 der Friedhofssatzung (Ruhezeiten) werden erhoben:
| a) | einer 4-stelligen Urnenwahlgrabstätte | 395,00 € |
(4) Für die Überlassung einer Grabstätte in einer Urnengemeinschaftsanlage (UGA) oder in einem Urnengemeinschaftsgrab (UGG) gemäß § 10 der Friedhofssatzung (Ruhezeiten) werden erhoben:
| a) | Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung | 370,00 € |
| b) | Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung | 370,00 € |
| c) | Beisetzung in einem Urnengemeinschaftsgrab (Stele) | 1.100,00 € |
(5) Ist das Nutzungsrecht abgelaufen und die Ruhezeit noch nicht erreicht, erfolgt eine Pflichtverlängerung der Grabstätte. In diesen Fall oder wenn der Nutzungsberechtigte die Nutzung der Grabstätte verlängern möchte, werden folgende Gebühren berechnet.
| a) | bei Erdgräbern nach Abs. 1 Buchstabe a | 25,00 €/Jahr |
| b) | bei Erdgräbern nach Abs. 1 Buchstabe b | 26,00 €/Jahr |
| c) | bei Wahlgräbern (Doppelerdgräbern) | 30,00 €/Jahr |
| d) | bei Urnenwahlgräbern nach Abs. 3 für 4-stellige Gräber | 24,00 €/Jahr |
(6) Für die Bestattung in eine bereits vorhandene Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Sarg oder Urne in ein bereits vorhandenes Grab | 105,00 € |
(7) Für die Umbettung einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
| Umbettung Urne | 135,00 € |
(8) Für Gewerbetätigen werden folgende Gebühren erhoben:
| Gewerbetätigkeit pro Jahr | 50,00 € |
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Plaue vom 29.03.2011 in der Fassung der ersten Änderung vom 24.03.2015 sowie der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des kommunalen Friedhofs der Gemeinde Neusiß (Friedhofsgebührensatzung) vom 17.03.2004 in der Fassung der dritten Änderung vom 17.01.2013 außer Kraft.
Plaue, den 10.03.2025
Janik
Bürgermeister — Siegel
Hinweis: Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.