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Geratal-Anzeiger
Ausgabe 7/2024
Bekanntmachungen - Amtlicher Teil
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Verwaltungsgemeinschaft - Hinweis Hinweis zur Straßenreinigung in der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/Plaue“

Hinweis

zur Straßenreinigung in der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/Plaue“

In den Gemeinden Elgersburg, Martinroda mit Ortsteil Angelroda und der Stadt Plaue mit Ortsteil Neusiß liegt der Pflicht zur Straßenreinigung eine Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Gemeinde/Stadt zu Grunde.

In diesen wurde die Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Straßengesetzes auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.

Die Reinigung erstreckt sich auf

a.

die Fahrbahnen einschließlich Radwege und Standspuren

b.

die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle

c.

die Gehwege und Schrammborde

d.

die Überwege, Böschungen, Stützmauern und ähnliches

Die ausgebauten Straßen sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird.

Bei nicht ausgebauten Straßen oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnliches.

Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn, Straßenentwässerungsanlagen, offenen Abwassergräben, öffentlich aufgestellte Einrichtungen (z.B. Papierkörbe, Glas- und Papiercontainer) und öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Brunnen, Gewässer usw.) zu geführt werden.

Wir wollen Sie darauf aufmerksam machen, dass vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen o. g. Vorschriften gemäß § 19 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden können. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I. S. 602) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OwiG ist die Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/Plaue“.

Mit freundlichen Grüßen

Ordnungsamt

der VG „Geratal/Plaue“