Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Gemeinderat der Gemeinde Martinroda in der Sitzung am 22.02.2024 die folgende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Gemeinde Martinroda vom 20.03.2020 in der Fassung der 2. Änderung vom 06.07.2023 (Bekanntmachung vom 28.07.2023, Amtsblatt VG “Geratal/Plaue“; Nr. 15/30, S.4) wird wie folgt geändert:
| § 7 | Beigeordnete - wird wie folgt geändert: | |
| (1) | Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten. |
| (2) | Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den Beigeordneten vertreten. (Als Verhinderung gilt insbesondere die urlaubs- und krankheitsbedingte Abwesenheit des Bürgermeisters und die Nichtbesetzung des Bürgermeisteramtes.) |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese 3. Änderungsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Martinroda, den 21.03.2024
B. Morgenbrod
Bürgermeisterin — (Siegel)
Hinweis: Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.