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Geratal-Anzeiger
Ausgabe 7/2026
Bekanntmachungen - Amtlicher Teil
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Wasserwehrdienstsatzung

Satzung der Stadt Plaue über den Wasserwehrdienst

(Wasserwehrdienstsatzung der Stadt Plaue)

Aufgrund von § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 285) und § 19 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Stadtrat der Stadt Plaue am 08.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Zweck des Wasserwehrdienstes, Geltungsbereich

(1) Die Stadt Plaue richtet einen Wasserwehrdienst ein.

(2) Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(3) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 2

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Stadt Plaue trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Stadt Plaue obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.

(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem städtischen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:

a)

Über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege,

b)

Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren,

c)

Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen,

d)

Beobachtung gefährdeter Objekte,

e)

Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten,

f)

Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen,

g)

Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten,

h)

Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen,

i)

Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung.

(4) Die Stadt Plaue stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die Beschreibung und Bezeichnung der/des Gewässer- und Flussabschnittes im Stadtgebiet einschließlich der Ortsteile, der hochwassergefährdeten Gewässer im Stadtgebiet einschließlich der Ortsteile sowie der jeweiligen Anlagen an den Gewässern,

b)

die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten,

c)

den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit,

d)

die Art der Alarmierung,

e)

den Sammlungsort,

f)

die Ablösung und Versorgung,

g)

die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,

h)

das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,

i)

die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung.

(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Stadt Plaue auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche des jeweiligen Gewässers,

b)

den Beginn und die Art der Gefährdung durch den Bezugspegel der hochwassergefährdeten Gewässer im Stadtgebiet einschließlich der Ortsteile,

c)

die einzuleitenden Maßnahmen,

d)

die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte bezogen auf die Gewässer und Flussabschnitte.

(6) Die Stadt Plaue schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder bei konkretem Anlass früher fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.

§ 3

Zuständigkeit

(1) Zur Abwehr von Wassergefahren im Stadtgebiet einschließlich der Ortsteile ist der Bürgermeister der Stadt Plaue als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er kann die Leitung des Einsatzes auf eine persönlich und fachlich geeignete und von ihm beauftragte Person (Stadtwasserwehrleiter) oder einen örtlichen Einsatzstab übertragen.

Der Stadtwasserwehrleiter nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Stadt Plaue am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Stadtwasserwehrleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen ist entsprechend der im Hochwasseralarm- und Einsatzplan genannten Richtlinien zu informieren. Im Fall von eingeleiteten Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.

(2) Bei einem gemeinsamen Einsatz der Wasserwehr und der Feuerwehr übernimmt die Einsatzleitung der Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr.

§ 4

Stadtwasserwehrleiter, stellvertretender Stadtwasserwehrleiter

(1) Der Leiter der Wasserwehr der Stadt Plaue ist der Stadtwasserwehrleiter.

(2) Der Stadtwasserwehrleiter und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Wasserwehr aus deren Mitte auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Zum Stadtwasserwehrleiter und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer

a)

über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen sowie die persönliche Eignung verfügt und

b)

mindestens die Teilnahme an

 

-

dem Grundlagenlehrgang Hochwasserschutz an einer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer gleichwertigen Ausbildung,

 

-

dem Fortbildungslehrgang Sturzfluten/Starkregen an einer

 

-

Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer gleichwertigen Ausbildung und

 

-

dem Fortbildungslehrgang Fachberater Stab - Hochwasserschutz einer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder eine gleichwertige Ausbildung nachweisen kann.

(4) Die Funktionen des Stadtwasserwehrleiters und des stellvertretenden Stadtwasserwehrleiters werden ehrenamtlich wahrgenommen.

(5) Die Wahl des Stadtwasserwehrleiters, des stellvertretenden Stadtwasserwehrleiters, findet in einer Versammlung der Wasserwehr der Stadt Plaue statt. Die Wahl erfolgt nach § 7 dieser Satzung.

§ 5

Beteiligte am Wasserwehrdienst

(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:

a)

die Feuerwehr im Rahmen der Aufgabenerfüllung in der Allgemeinen Hilfe,

b)

die Bewohner der Stadt Plaue ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG).

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bürgermeister der Stadt Plaue. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufgenommenen bilden den regulären Wasserwehrdienst.

(3) Die Aufnahme in die Wasserwehr der Stadt Plaue erfolgt durch Handschlag des Bürgermeisters der Stadt Plaue. Dabei ist der Wasserwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung, den gesetzlichen Rahmenvorschriften sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten. 

(4) Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, ist dies dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

(5) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Im Fall der Gefährdung Gewässer- und/oder Flussabschnittes und nach Anordnung durch die Wasserbehörde werden die Bewohner der bedrohten und der benachbarten Gemeinden zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen. 

(6) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 5 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Stadt Plaue tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.

(7) Personen, die nach Absatz 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.

(8) Für Personen und Beteiligte der Wasserwehr nach Absatz 1 gelten die Regelungen des § 55 Satz 4 ThürWG. Sie sind für die Zeit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit aufgrund der geltenden Vorschriften und Verrechnungssätze der jeweils gültigen Fassung über den kommunalen Schadenausgleich haftpflicht- und über den kommunalen Unfallversicherer des Freistaates Thüringen unfallversichert.

§ 6

Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz der Wasserwehrführung findet jährlich je eine Jahreshauptversammlung der Wasserwehr der Stadt Plaue statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom dem Stadtwasserwehrleiter einberufen. Der Stadtwasserwehrleiter hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von vier Wochen durchzuführen.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Wasserwehrmitgliedern und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch Aushang in den Dienst- und Einsatzräumen der Wasserwehr bekannt zu geben.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Mitglieder der Wasserwehr.

(6) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der unter Absatz 5 benannten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der unter Absatz 5 benannten anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(7) Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 7

Wahlen

(1) Die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Wasserwehrangehörigen bestimmt.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang in den Dienst- und Einsatzräumen der Wasserwehr zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(3) Der Stadtwasserwehrleiter und der stellvertretende Stadtwasserwehrleiter werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten einstimmig zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die jeweilige Niederschrift ist innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr oder eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten müsste sowie Personen, die andere, höherrangige Pflichten verletzen müssten.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 Thür KO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Gemeinde.

§ 9

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Plaue, den 06.02.2026

gez. Christian Janik ⇔- Siegel -

Bürgermeister

Stadt Plaue

Hinweis: Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.

Diese Satzung wurde am 17.12.2025 gem. § 12 Abs. 3 ThürKO der Rechtsaufsichtsbehörde- Landratsamt Ilm-Kreis (§§ 117 Abs. 1 i.V.m. 118 Abs. 1 ThürKO - vorgelegt. Die Eingangsbestätigung des Landratsamt Ilm-Kreis vom 29.01.2026 ist in der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/ Plaue" am 05.02.2026 eingegangen. Der Prüfvermerk des Landratsamtes Ilm-Kreis vom 29.01.2026 ist in der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/ Plaue" am 05.02.2026 eingegangen. Gründe zu einer Beanstandung lagen nicht vor. Die Satzung kann vorfristig bekanntgemacht werden. Die Satzung wird gem. § 21 Abs. 1 ThürKO i.V.m. § 14 Abs. 1 Hauptsatzung Stadt Plaue am 02.04.2026 im Geratal-Anzeiger bekannt gemacht. Die Wasserwehrdienstsatzung tritt zum 03.04.2026 in Kraft.

1 siehe Definition des Gefahrbegriffs in § 54 Nr. 3 e) Thüringer Ordnungsbehördengesetz (ThürOBG)