Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBI S. 41); zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBI. 2019 S. 457); zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.10.2020 (GVBl. S. 543) hat die Gemeinschaftsversammlung der VG „Geratal/Plaue" am 27.01.2026 die nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1
Grundsatz
(1) Die Ehrenbeamten und sonstige ehrenamtlich tätigen Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/Plaue" erhalten eine Aufwandsentschädigung. Durch diese sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen Auslagen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten.
(2) In Anerkennung des Ehrenamtes erhalten Feuerwehrangehörige einen Betrag It. § 3.
§ 2
Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Der Gemeindebrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 122,00 €, die sich aus 92,00 € Grundbetrag und 30,00 € Zuschlag zusammensetzt.
(2) Die Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Martinroda, der Freiwilligen Feuerwehr Elgersburg und der Freiwilligen Feuerwehr Plaue erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 €.
(3) Die Wehrführer der Ortsteilfeuerwehren Rippersroda und Neusiß erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 75,00 €.
(4) Der Leiter der Jugendfeuerwehr VG „Geratal/Plaue" erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 80,00 €.
(5) Die Jugendwarte der Jugendfeuerwehren der VG Geratal/Plaue erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 80,00 €.
(6) Die Vertreter der Positionen nach (1), (2), (3), (4) und (5) erhalten jeweils die Hälfte des für die Position vorgesehenen Betrages (§ 6 Abs. 6 ThürFwEntschVO). Nimmt der jeweilige Vertreter die Aufgaben des Vertretenen zeitweise voll wahr, so richtet sich die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 7 ThürFwEntschVO.
(7) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für
Gerätewarte:
| (a) | die allgemeinen Gerätewarte | 50,00 € |
| (b) | Atemschutzgerätewarte | 40,00 € |
Ist der Gerätewart / Atemschutzgerätewart für mehr als eine
Feuerwehr / Löschgruppe zuständig, erhöht sich der
Grundbetrag um jeweils ⇔15,00 €
Feuerwehrangehörige:
| (a) | für die Alarm- und Einsatzplanung, | 33,00 € |
| (b) | für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel (Funkwart), | 33,00 € |
| (c) | für die statistische Datenerfassung | 33,00 € |
| (d) | für den Sicherheitsbeauftragten der Feuerwehren | 33,00 € |
| (e) | als Leiter der Alters- und Ehrenkameradschaft für alle Feuerwehren der VG "Geratal/Plaue" | 33,00 € |
Für die Positionen unter den Buchstaben a bis d gilt:
Ist der Feuerwehrangehörige für mehr als eine
Feuerwehr/Löschgruppe zuständig, erhöht sich der
Grundbetrag um jeweils ⇔8,00 €
(8) Bestellte Ausbilder in der VG „Geratal/Plaue" ⇔17,00 €/
⇔Unterrichtsstunde
(9) Die Aufwandsentschädigungen werden monatlich im Voraus gezahlt.
§ 3
Anerkennung des Ehrenamtes
(1) Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilung erhalten als Anerkennung für das Ehrenamt einen Betrag von 100,00 € pro Jahr.
(2) Anspruchsberechtigt nach Abs. 1 sind nur Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilung, welche an mindesten 40 Ausbildungsstunden im Jahr teilgenommen haben. Beim Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst erfolgt eine anteilige Auszahlung.
(3) Die Zahlung der Anerkennung erfolgt jährlich zur Jahreshauptversammlung.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird hiermit die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden vom 19.01.2023 der Freiwilligen Feuerwehren der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/Plaue" (Feuerwehrentschädigungssatzung) aufgehoben und ersetzt.
Geratal, 19.03.2026
Michalski
Gemeinschaftsvorsitzende ⇔(Siegel)
Hinweis: Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO
Diese Satzung wurde am 12.02.2026 gem. § 12 Abs. 3 ThürKO der Rechtsaufsichtsbehörde - Landratsamt Ilm-Kreis (§§ 117 Abs. 1 i.V.m. 118 Abs. 1 ThürKO - vorgelegt. Die Eingangsbestätigung des Landratsamt Ilm-Kreis vom 13.02.2026 ist in der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/ Plaue" am 19.02.2026 eingegangen. Der Prüfvermerk des Landratsamtes Ilm-Kreis vom 12.03.2026 ist in der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/ Plaue" am 19.03.2026 eingegangen. Gründe zu einer Beanstandung lagen nicht vor. Die Satzung wird gem. § 21 Abs. 1 ThürKO i.V.m. § 14 Abs. 1 Hauptsatzung Stadt Plaue am 02.04.2026 im Geratal-Anzeiger bekannt gemacht. Die Feuerwehrentschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.