Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41); zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, der Allgemeine Hilfe und des Katastrophenschutzes (ThürBKG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 2. Juli 2024 (GVBl. Nr. 8/2024 S. 215), hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/Plaue" in ihrer Sitzung am 27.01.2026 die nachstehende Neufassung der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der VG „Geratal/Plaue" beschlossen:
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/Plaue" werden entsprechend der Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe zu einer gemeinschaftlichen Feuerwehr zusammengefasst. Die Freiwillige Feuerwehr der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/Plaue" ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ThürBKG).
Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Geratal/Plaue". Zur Strukturierung werden Ausrückbereiche gebildet.
Die Feuerwehren der Gemeinden bilden Ortsfeuerwehren. Die Ortsfeuerwehren führen die Bezeichnungen
| - | Freiwillige Feuerwehr Stadt Plaue, |
| - | Freiwillige Feuerwehr Stadt Plaue Ortsteil Rippersroda, |
| - | Freiwillige Feuerwehr Stadt Plaue Ortsteil Neusiß, |
| - | Freiwillige Feuerwehr Elgersburg, |
| - | Freiwillige Feuerwehr Martinroda mit der Löschgruppe Angelroda |
(2) Sie sind selbständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Gemeindebrandmeisters.
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr Geratal/Plaue umfassen vorbeugende und abwehrende Maßnahmen im Brandschutz und der Allgemeinen Hilfe (§ 1 und § 10 ThürBKG) sowie die Brandsicherheitswache nach § 28 ThürBKG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die VG „Geratal/Plaue" die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr Geratal/Plaue
Die Freiwillige Feuerwehr Geratal/Plaue besteht aus
| a) | den Einsatzabteilungen, |
| b) | den Alters- und Ehrenabteilungen, |
| c) | den Jugendabteilungen. |
Es besteht die Möglichkeit zur Bildung von Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilungen.
§ 4
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der VG „Geratal/Plaue" haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der VG „Geratal/Plaue" zur Verfügung stehen. Aktive Feuerwehrangehörige müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Gemeindebrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(4) Aufnahme und Heranziehung erfolgen auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters, bei Orts- und Stadtteilfeuerwehren auf Vorschlag des Wehrführers durch den Gemeischaftsvorsitzenden. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr Geratal/Plaue erfolgt durch Handschlag des Gemeinschaftsvorsitzenden der VG „Geratal/Plaue". Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung, den gesetzlichen Rahmenvorschriften sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten. Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrdienstausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
(6) Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, ist dies dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
§ 5
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| a) | dem Erreichen des nach dem ThürBKG in seiner jeweils gültigen Fassung festgesetzten Höchstalters |
| b) | dem Austritt |
| c) | dem Ausschluss |
| d) | dem Tod. |
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister oder dem zuständigen Wehrführer erklärt werden.
(3) Der Gemeinschaftsvorsitzende der VG „Geratal/Plaue" kann einen Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung der jeweiligen Wehrführung sowie des Feuerwehrangehörigen selbst durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehren Geratal/Plaue ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Feuerwehrangehörige mehrfach unentschuldigt vom Einsatz sowie den angesetzten Übungen und Ausbildungsmaßnahmen fernbleibt.
§ 6
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilungen wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister, dessen Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, die Jugendwarte sowie die stellvertretenden Jugendwarte.
(2) Die Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilungen haben die folgenden bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters und/oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen; |
| b) | im Alarmfall unverzüglich zu erscheinen, dabei aber das öffentliche Recht zu beachten und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten; |
| c) | an Aus- und Fortbildungslehrgängen sowie an Dienstausbildungen regelmäßig teilzunehmen; |
| d) | die Pflicht, ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten; |
| e) | die Pflicht, die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen; |
| f) | die Pflicht, eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem zuständigen Wehrführer zu melden; |
| g) | die Pflicht, dem zuständigen Wehrführer eine Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen; |
| h) | die Pflicht, sich auf Verlangen des zuständigen Wehrführers und/oder Gemeindebrandmeisters einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen; |
| i) | die Pflicht, den Verlust von Berechtigungen, welche zu Einschränkungen im Feuerwehrdienst führen (z.B. Verlust des Führerscheines), dem zuständigen Wehrführer oder dessen Stellvertreter unverzüglich mitzuteilen. |
(3) Die jeweils zuständigen Wehrführer haben die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der in Absatz 2 geregelten Aufgaben und Pflichten in geeigneter Weise zu dokumentieren und nachzuweisen. Auf Verlangen des Gemeindebrandmeisters sind die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.
(4) Feuerwehrangehörige dürfen nach § 13 Abs. 3 ThürBKG erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an jeglichen Einsätzen der Feuerwehr Geratal/Plaue teilnehmen.
(5) Neuaufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen gemäß Feuerwehr - Dienstvorschrift 2 (FwDV 2) nach erfolgreichem Abschluss des Teil 1 der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) unter Anleitung und nach erfolgreichem Abschluss des Teil 2 voll eingesetzt werden.
(6) Bei Feuerwehrangehörigen unter 18 Jahren sind die Grundsätze und Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren" (DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren") zwingend zu beachten.
(7) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des Thüringer Reisekostenrechts entsprechend.
§ 7
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die VG „Geratal/Plaue" Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem jeweiligen Wehrführer unverzüglich anzuzeigen
| a) | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| b) | Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die VG „Geratal/Plaue" in Frage kommen, hat der Empfänger diese Anzeige an die VG „Geratal/Plaue" weiterzuleiten.
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
(1) Verletzt ein Feuerwehrangehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann ihm der zuständige Wehrführer im Einvernehmen mit dem Gemeindebrandmeister,
| a) | eine mündliche Ermahnung aussprechen oder |
| b) | einen schriftlichen Verweis erteilen. |
(2) Verletzt ein Wehrführer oder der Jugendwart seine Dienstpflicht, so erfolgt die Ordnungsmaßnahme durch den Gemeindebrandmeister im Einvernehmen mit dem Gemeinschaftsvorsitzenden der VG „Geratal/Plaue".
(3) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor der Ermahnung und der Erteilung des Verweises ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
(4) Der Vorgang der Ordnungsmaßnahmen ist durch den zuständigen Wehrführer bzw. den Gemeindebrandmeister zu dokumentieren.
(5) Verletzt ein Feuerwehrangehöriger trotz Ermahnung und schriftlichem Verweis weiterhin seine Dienstpflicht, so erfolgt ein Ausschluss nach § 5 Absatz 1, Buchstabe c.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) Die Alters- und Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr „Geratal/Plaue" führt den Namen „Alters- und Ehrenkameradschaft „Geratal/Plaue". Sie besteht aus den Alters- und Ehrenabteilungen der
| - | Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Plaue, |
| - | Freiwilligen Feuerwehr Elgersburg, |
| - | Freiwilligen Feuerwehr Martinroda mit der Löschgruppe Angelroda |
(2) In die Alters- und Ehrenkameradschaft „Geratal/Plaue" wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer aus Altersgründen, dauernder Dienstunfähigkeit oder sonstigen wichtigen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(3) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenkameradschaft „Geratal/Plaue" endet
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister erklärt werden muss (§ 5 Absatz 2 gilt entsprechend), |
| b) | durch Ausschluss durch den Gemeinschaftsvorsitzenden (§ 5 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend), |
| c) | mit dem Tod. |
(4) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsfeuerwehren entscheiden in Ihren Jahreshauptversammlungen über die Aufnahme von ihren Mitgliedern in die Alters- und Ehrenkameradschaft „Geratal/Plaue".
§ 10
Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr „Geratal/Plaue" führt den Namen
„Jugendfeuerwehr Geratal/Plaue", die aus den Ortsjugendfeuerwehren
| - | Jugendfeuerwehr Stadt Plaue |
| - | Jugendfeuerwehr Elgersburg |
| - | Jugendfeuerwehr Martinroda |
besteht.
(2) Die Jugendfeuerwehr „Geratal/Plaue" ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Sie gestalten ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Geratal/Plaue nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Die Aufnahme ist schriftlich unter Vorlage einer Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter beim zuständigen Wehrführer zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Wehrführer in Absprache mit dem Jugendwart.
(4) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr „Geratal/Plaue" untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister als Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehren. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützt ihn der Leiter der Jugendfeuerwehr sowie die jeweiligen Wehrführer, die sich dazu der Jugendwarte bedienen.
(5) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet:
| a) | bei Aufnahme in die Einsatzabteilung, |
| b) | beim Wechsel des Wohnsitzes außerhalb der VG „Geratal/Plaue", Ausnahmen sind in Abstimmung mit dem Gemeindebrandmeister und dem Leiter der Jugendfeuerwehr zulässig |
| c) | durch schriftlich Austrittserklärung der gesetzlichen Vertreter, sowie wenn diese ihre Zustimmung zurücknehmen, |
| d) | auf Wunsch des Mitgliedes, |
| e) | wenn der Angehörige den Anforderungen gesundheitlich nicht mehr gewachsen ist, |
| f) | durch Ausschluss. |
Über den Ausschluss entscheidet der zuständige Wehrführer in Absprache mit dem Jugendwart, Beschwerde beim Gemeindebrandmeister ist zulässig.
§ 11
Gemeindebrandmeister,
stellvertretender Gemeindebrandmeister, Wehrführer,
stellvertretender Wehrführer
(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Geratal/Plaue ist der Gemeindebrandmeister.
(2) Der Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Einsatzabteilungen für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Geratal/Plaue (§ 18) statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Geratal/Plaue angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(5) Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der VG „Geratal/Plaue" ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr Geratal/Plaue und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Gemeinschaftsvorsitzenden in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandmeister, die Wehrführer und der Brandschutzbeirat zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Gemeindebrandmeister hat den Gemeindebrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Gemeinschaftsvorsitzende so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der VG „Geratal/Plaue" ernannt.
(7) Der Gemeindebrandmeister und sein Stellvertreter können ihre Ämter bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ausüben. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres sind sie durch die Gemeinschaftsversammlung zu verabschieden. Auf Antrag und bei gesundheitlicher Eignung kann eine Verlängerung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres erfolgen.
(8) Die Wehrführer führen die Ortsfeuerwehren in den Gemeinden der VG „Geratal/Plaue" nach Weisung des Gemeindebrandmeisters. Der Wehrführer wird von den aktiven Angehörigen der Ortsfeuerwehren (§ 18 Abs. 2 ThürBKG) der jeweiligen Mitgliedsgemeinde der VG „Geratal/Plaue" grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Ortsfeuerwehr für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(9) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten.
Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Ortsfeuerwehr (§ 18 Abs. 8 ThürBKG) für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(10) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.
§ 12
Leiter der Jugendfeuerwehr, Jugendwarte
und deren Stellvertreter
(1) Der Leiter der Jugendfeuerwehr hat folgende Aufgaben:
| a) | Vertretung der Jugendfeuerwehren gegenüber kommunalen, privaten und sonstigen Gremien, |
| b) | Betreuung, Beratung und Beaufsichtigung der Jugendfeuerwehren einschließlich der Jugendwarte im gesamten Gebiet der VG „Geratal/Plaue", |
| c) | Planung und Durchführung gemeinsamer Ausbildungen und Maßnahmen, |
| d) | Leitung des Jugendausschusses |
(2) Der Jugendwart leitet die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe der Jugendfeuerwehrordnung und den Beschlüssen der Organe der Jugendfeuerwehr.
(3) Der Leiter der Jugendfeuerwehr und dessen Stellvertreter werden durch die Jugendwarte der Ortsfeuerwehren auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Hierzu wird durch den Gemeindebrandmeister eine gemeinsame Versammlung der Jugendwarte und deren Stellvertreter sowie deren jeweiligen Wehrführern und deren Stellvertreter einberufen und geleitet. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Geratal/Plaue angehört und die notwendigen Lehrgänge an einer Jugendausbildungsstätte besucht und mit Erfolg abgeschlossen hat. Der Leiter der Jugendfeuerwehr und dessen Stellvertreter sollten darüber hinaus einen Gruppenführerlehrgang nach Feuerwehrdienstvorschrift 2 erfolgreich abgeschlossen haben.
(4) Die Jugendwarte und deren Stellvertreter werden durch die Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen in den jeweiligen Jahreshauptversammlungen der Ortsfeuerwehren auf eine Dauer von 5 Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Geratal/Plaue angehört und die notwendigen Lehrgänge an einer Jugendausbildungsstätte besucht und mit Erfolg abgeschlossen hat.
(5) Der § 20 dieser Satzung findet sinngemäß Anwendung.
§ 13
Leiter der Alters- und Ehrenkameradschaft
(1) Der Leiter der Alters- und Ehrenkameradschaft hat folgende Aufgaben:
| a) | Vertretung der Alters-und Ehrenabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren der Mitgliedsgemeinden der VG „Geratal/Plaue" gegenüber kommunalen, privaten und sonstigen Gremien |
| b) | Betreuung und Beratung der Alters-und Ehrenabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren der Mitgliedsgemeinden der VG „Geratal/Plaue" |
| c) | Planung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen zur Kameradschaftspflege innerhalb der Alters-und Ehrenkameradschaft der VG „Geratal/Plaue" |
| d) | Erarbeitung und Aktualisierung einer Mitglieder- und Jubiläumsliste der Alterskameradinnen und -kameraden als Zuarbeit zur Beantragung von Jubiläumsauszeichnungen durch den Gemeindebrandmeister |
| e) | Vertretung der Interessen der Alters- und Ehrenkameradschaft der VG „Geratal/Plaue" im Wehrführerausschuss |
(2) Der Leiter der Alters- und Ehrenkameradschaft der VG „Geratal/Plaue" wird auf Vorschlag der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilungen der Mitgliedsfeuerwehren nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters von den Mitgliedern der Alters- und Ehrenkameradschaft der VG „Geratal/Plaue" auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Hierzu wird durch den Gemeindebrandmeister eine gemeinsame Versammlung der Alters- und Ehrenkameradschaft der VG „Geratal/Plaue" innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Wahlperiode bzw. nach dem vorzeitigen Ausscheiden des Leiters der Alters- und Ehrenkameradschaft der VG „Geratal/Plaue" einberufen und geleitet.
(3) Stimmberechtigt in der Wahlversammlung sind die Mitglieder der Alters- und Ehrenkameradschaft der VG „Geratal/Plaue". Bei ordnungsgemäßer Ladung durch den Gemeindebrandmeister ist die Wahlversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder der Alters- und Ehrenkameradschaft der VG „Geratal/Plaue" beschlussfähig ist. Die Wahlversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
(4) Der Leiter der Alters- und Ehrenkameradschaft der VG „Geratal/Plaue" hat die Beendigung seines Ehrenamtes schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister zu erklären. Dieser hat den Gemeinschaftsvorsitzenden schnellstmöglich davon zu informieren.
§ 14
Gerätewarte und Feuerwehrangehörige für die Bedienung,
Wartung und Pflege der Informations- und
Kommunikationsmittel (Funkwarte)
(1) In der Freiwilligen Feuerwehr Geratal/Plaue sind für die Wartung und Pflege der Feuerwehrgeräte und Fahrzeuge folgende Gerätewarte sowie für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel folgende Funkwarte zuständig:
| a) | ein Gerätewart, ein Atemschutzgerätewart, ein Funkwart in der Freiwilligen Feuerwehr Plaue für die Freiwillige Feuerwehr Plaue, Freiwillige Feuerwehr Rippersroda, Freiwillige Feuerwehr Neusiß, |
| b) | ein Gerätewart, ein Atemschutzgerätewart, ein Funkwart in der Freiwilligen Feuerwehr Elgersburg, |
| c) | ein Gerätewart, ein Atemschutzgerätewart, ein Funkwart in der Freiwilligen Feuerwehr Martinroda für die Freiwillige Feuerwehr Martinroda und Löschgruppe Angelroda. |
(2) Ist in der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr kein Funk- oder Atemschutzgerätewart bestimmt, so nimmt die Aufgaben der jeweilige Gerätewart wahr, außerdem können sich die Gerätewarte bei Ihren Aufgaben gegenseitig unterstützen.
(3) Die unter Absatz 1 a) bis c) genannten Gerätewarte unterstehen der fachlichen Aufsicht der Wehrführer der jeweiligen Ortsfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Geratal/Plaue.
(4) Dem Gerätewart obliegen jeweils die Wartung und Pflege der Feuerwehrgeräte und Fahrzeuge. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass sich alle Geräte und Fahrzeuge jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befinden.
(5) Der Atemschutzgerätewart ist für die Wartung und Pflege der gesamten Atemschutztechnik der jeweiligen Ortsfeuerwehr verantwortlich. Die Wartung und Pflege umfasst dabei die Kontrolle und Einhaltung der Wartungs- und Pflegeintervalle, die Einhaltung der Prüffristen sowie die Überwachung und Kontrolle der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach einem Einsatz.
(6) Dem Funkwart obliegt die Wartung und Instandhaltung der gesamten Kommunikationstechnik der jeweiligen Ortsfeuerwehr.
(7) Die Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte und die Funkwarte werden im Rahmen des Wehrführerausschusses durch die Wehrführungen der jeweiligen Ortsfeuerwehren im Einvernehmen mit dem Gemeindebrandmeister bestimmt und müssen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Geratal/Plaue angehören und die notwendigen Lehrgänge mit Erfolg abgeschlossen haben.
(8) Die jeweilige Wehrführung kann den Gerätewart, den Atemschutzgerätewart sowie den Funkwart nach Anhörung des/der Betroffenen selbst sowie des Gemeindebrandmeisters von seiner/ihrer Funktion entbinden, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch den Gerätewart nicht mehr gewährleistet ist.
§ 15
Brandschutzbeirat
(1) Es wird ein Brandschutzbeirat gebildet, der die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren zu koordinieren.
(2) Der Brandschutzbeirat besteht aus dem Vorsitzenden der VG „Geratal/Plaue" und den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden Elgersburg, Martinroda, Stadt Plaue und dem Ortsteilbürgermeister Neusiß sowie dem Gemeindebrandmeister und dessen Stellvertreter.
(3) Der Vorsitzende des Brandschutzbeirates und dessen Stellvertreter werden aus den Reihen der Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden gewählt. Der Vorsitzende hat den Brandschutzbeirat einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Über die Sitzungen des Brandschutzbeirates ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 16
Wehrführerausschuss
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Gemeindebrandmeisters bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann ein Wehrführerausschuss gebildet werden, der aus dem Gemeindebrandmeister, seinem Stellvertreter, dem Leiter der Jugendfeuerwehr, seinem Stellvertreter, dem Leiter der Alters-und Ehrenkameradschaft der VG „Geratal/Plaue" sowie den Wehrführern und deren Stellvertretern besteht.
(2) Der Gemeindebrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
§ 17
Feuerwehrausschuss
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann ein Feuerwehrausschuss gebildet werden, der aus dem Wehrführer, seinem Stellvertreter, dem Jugendwart, den Gerätewarten, einem Vertreter der Einsatzabteilung sowie einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung besteht.
(2) Der Wehrführer beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat eine Feuerwehrausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
§ 18
Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Ortsfeuerwehr statt. An der Jahreshauptversammlung nehmen die Einsatzabteilung und die Alters- und Ehrenabteilung, sowie der Jugendwart und dessen Stellvertreter der Ortsfeuerwehr teil.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeinschaftsvorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 19
Gemeinsame Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Gemeindebrandmeisters findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Geratal/Plaue statt. Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Gemeindebrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn diese mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Abgabe von Gründen verlangt.
(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 20
Wahlen
(1) Die nach dem ThürBKG § 18 Abs. 2 und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind über Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 18 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Gemeindebrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Einsatzabteilung, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung, der Leiter der Alters- und Ehrenkameradschaft, der Leiter der Jugendfeuerwehr, sein Stellvertreter, der Jugendwart und sein Stellvertreter werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten einem entsprechenden Antrag mehrheitlich zugestimmt wird.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeister, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Gemeinschaftsvorsitzenden zur Ernennung zum Ehrenbeamten zu übergeben.
§ 21
Feuerwehrvereinigungen
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu privatrechtlichen Vereinigungen oder Verbänden zusammenschließen. Die VG „Geratal/ Plaue" wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.
§ 22
Gleichstellungbestimmung
Die genannten Personen-, Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.
§ 23
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/Plaue" über die Freiwilligen Feuerwehren vom 19.01.2023 außer Kraft.
Geratal, den 19.03.2026
Michalski
Gemeinschaftsvorsitzende ⇔(Siegel)
Hinweis: Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.
Diese Satzung wurde am 12.02.2026 gem. § 12 Abs. 3 ThürKO der Rechtsaufsichtsbehörde - Landratsamt Ilm-Kreis (§§ 117 Abs. 1 i.V.m. 118 Abs. 1 ThürKO - vorgelegt. Die Eingangsbestätigung des Landratsamt Ilm-Kreis vom 13.02.2026 ist in der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/ Plaue" am 19.02.2026 eingegangen. Der Prüfvermerk des Landratsamtes Ilm-Kreis
vom 12.03.2026 ist in der Verwaltungsgemeinschaft „Geratal/Plaue" am 19.03.2026 eingegangen. Gründe zu einer Beanstandung lagen nicht vor. Die Satzung wird gem. § 21 Abs. 1 ThürKO i.V.m. § 14 Abs. 1 Hauptsatzung Stadt Plaue am 02.04.2026 im Geratal-Anzeiger bekannt gemacht. Die Feuerwehrsatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.