Anhaltendes Winterwetter mit Schnee, Frost und Glätte stellt die Gemeinde weiterhin vor Herausforderungen. Um sichere Wege und Straßen zu gewährleisten, erinnert die Gemeindeverwaltung an die geltenden Winterdienstpflichten aus der Straßenreinigungssatzung. Gleichzeitig danken wir unserem Bauhofteam, das seit Wochen zuverlässig im Einsatz ist.
Das beigefügte Bild zeigt unseren langjährigen Mitarbeiter Helmut Klatt stellvertretend für alle Kolleginnen und Kollegen, die täglich zur Verkehrssicherheit beitragen.
Räumen der Gehwege (§ 8)
| • | Gehwege und Zugänge zu Überwegen sind so zu räumen, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. |
| • | Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang müssen mindestens 1,5 m breit freigehalten werden. |
| • | Festgetretener oder auftauender Schnee ist - soweit möglich - zu lösen und auf geeigneten Flächen abzulegen. |
| • | Abflussrinnen sind bei Tauwetter freizuhalten. |
Besonderheit bei Straßen mit einseitigem Gehweg
| • | Die Räumpflicht wechselt jährlich: | |
| ○ | Gerade Jahresendziffer: Eigentümer auf der Gehwegseite |
| ○ | Ungerade Jahresendziffer: Eigentümer der gegenüberliegenden Straßenseite |
| • | Die Räumung muss so erfolgen, dass ein durchgehender, sicher nutzbarer Gehweg entsteht. | |
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte (§ 9)
| • | Gehwege und Zugänge sind rechtzeitig mit abstumpfendem Material (z. B. Sand, Splitt) zu bestreuen. |
| • | Salz darf nur in geringen Ausnahmefällen verwendet werden. |
| • | Bei Eisglätte sind Gehwege grundsätzlich vollflächig, Zugänge 1,5 m breit abzustumpfen. |
Die Pflichten gelten täglich von 07:00 bis 20:00 Uhr und sind bei Schneefall unverzüglich zu erfüllen.