Für eine Feuerschale oder einen Feuerkorb, die im eigenen Garten für Licht und Wärme sorgen, ist in der Regel keine Genehmigung nötig. Wenn die Feuerschale die maximal zulässige Größe nicht übersteigt, gilt sie als nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Sie dürfen allerdings nur entsprechend ihrer Bestimmung für sogenannte „Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer" verwendet und nur mit bestimmten Brennstoffen betrieben werden. Erlaubt sind naturbelassenes stückiges Holz gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 der 1. BImSchV oder gepresste Holzbriketts gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 a der 1. BImSchV. Wer seine Feuerschale beispielsweise für die Verbrennung von Abfällen oder Grünschnitt zweckentfremdet, begeht somit eine Ordnungswidrigkeit.
Daneben gilt u. a. Folgendes zu beachten:
Grundsätzlich gilt:
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere in Bezug auf den Brandschutz, ist stets zu gewährleisten.
Bei Trockenheit sollte daher auf die Nutzung von Feuerschalen oder Feuerkörben im Garten verzichtet werden.
Offene Feuer (Lagerfeuer) dürfen nur im Rahmen von Brauchtumsfeuern und gleichzeitiger Durchführung von Veranstaltungen entzündet werden. Dafür ist vorab beim Ordnungsamt der Gemeinde Gerstungen ein entsprechender Antrag zu stellen.