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Neue Werra-Zeitung
Ausgabe 14/2026
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Geltungsbereich vorhabenbezogener Bebauungsplan (unmaßstäblich)

Lage der Maßnahme M3 (Darstellung unmaßstäblich und symbolhaft) - Thüringenviewer 07/2025

Gemeinde Gerstungen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Windpark Gerstungen - Ost"

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Der Gemeinderat der Gemeinde Gerstungen hat am 29.04.2026 (Beschluss-Nr. GR/2026/Ö/029) den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Windpark Gerstungen - Ost“ auf Grundlage des § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend ist die Planfassung vom April 2026.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde durch das Landratsamt Wartburgkreis als zuständige Genehmigungsbehörde mit Bescheid vom 01.07.2026 (AZ.: 15 097 G 320-222/26 (Te)) gemäß § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt. Die Erteilung dieser Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Windpark Gerstungen-Ost", bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B, einschließlich der Begründung tritt mit der heutigen Schlussbekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Geltungsbereich umfasst die nachfolgend aufgeführten Flurstücke der Gemarkung Unterellen:

Flur 3, Flurstücke 263/1, 285/1, 285/2, 285/3

Flur 4, Flurstücke 287, 288/2, 288/3, 289/2, 290/5, 290/6, 291/2, 292/2, 292/3, 296/3

Flur 11, Flurstücke 3 (teilw.), 4 (teilw.), 9 (teilw.), 10 (teilw.), 14, 15, 16, 17, 18, 19/1, 20/2 (teilw.), 21/2 (teilw.), 21/5 (teilw.), 21/4 (teilw.), 22 (teilw.)

Der räumliche Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan dargestellt.

 

 

Für externe Kompensationsmaßnahmen werden folgende Flurstücke außerhalb des Geltungsbereiches in die Planung einbezogen:

-

Maßnahme M 3: Renaturierung Schwimmbad Burkhardtroda mit Gestaltung Aue

Gemarkung Burkhardtroda, Flur 2 - Flurstücke 141/5, 144/2, 144/4 und 145 (anteilige Flächeninanspruchnahme)

 

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung, der zusammenfassenden Erklärung sowie die in den textlichen Festsetzungen erwähnten DIN-Vorschriften in der Bauverwaltung der Gemeinde Gerstungen, Wilhelmstraße 53, 99834 Gerstungen während der Dienstzeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Zusätzlich ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf der Website der Gemeinde Gerstungen unter https://www.gerstungen.de/de/bestehende-bplaene.html veröffentlicht.

Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen, sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund dieser erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO).

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann die Verletzung geltend machen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).

Gerstungen, den 24.07.2026

Daniel Steffan

Bürgermeister