Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gerstungen in seiner Sitzung am 29.06.2023 folgende
beschlossen:
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Gerstungen ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 3 ThürBKG).
Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Gerstungen" und besteht aus den nachfolgenden Ortsteilfeuerwehren:
„Freiwillige Feuerwehr Gerstungen - Ortsteil Gerstungen“
„Freiwillige Feuerwehr Gerstungen - Ortsteil Gerstungen/Untersuhl“
„Freiwillige Feuerwehr Gerstungen - Ortsteil Neustädt“
„Freiwillige Feuerwehr Gerstungen - Ortsteil Lauchröden“
„Freiwillige Feuerwehr Gerstungen - Ortsteil Unterellen“
„Freiwillige Feuerwehr Gerstungen - Ortsteil Oberellen“
„Freiwillige Feuerwehr Gerstungen - Ortsteil Marksuhl“
„Freiwillige Feuerwehr Gerstungen - Ortsteil Förtha“
„Freiwillige Feuerwehr Gerstungen - Ortsteil Wolfsbug-Unkeroda“
(2) Die Ortsteilfeuerwehren stehen unter der Leitung eines Wehrführers. Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr Gerstungen ist der Ortsbrandmeister.
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine (§ 18).
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr Gerstungen umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG und die Sicherheitswache (§ 22 ThürBKG).
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Gerstungen die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3
Gliederung der Ortsteilfeuerwehren
(1) Die Ortsteilfeuerwehren gliedern sich in die folgenden Abteilungen:
| 1. | Einsatzabteilung |
| 2. | Alters- und Ehrenabteilung |
| 3. | Jugendabteilung |
| 4. | Frauengruppe |
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Einsatz- bzw. Übungsleiter sowie dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:
| - | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| - | Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme in die Ortsteil-Einsatzabteilungen
der Freiwilligen Feuerwehr Gerstungen
(1) Die Einsatzabteilungen setzen sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr. In die Einsatzabteilungen können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Gerstungen haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Gerstungen zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).
(3) Zur Übernahme von Ämtern und Funktionen bedarf es grundsätzlich der erforderlichen Ausbildung und Qualifikation. Darüber hinaus müssen Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr Gerstungen Einwohner der Gemeinde Gerstungen sein.
(4) Die Aufnahme in die Ortsteilfeuerwehr ist schriftlich beim zuständigen Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(6) Auf Vorschlag des jeweiligen Wehrführers und des Ortsbrandmeisters entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 3 ThürBKG).
(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zu einer Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| a) | der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. |
| b) | in den Fällen des § 13 Abs. 1 S. 2 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres |
| c) | dem Austritt, |
| d) | der Entpflichtung, |
| e) | dem Tod. |
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem jeweiligen Wehrführer erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen einer Ortsteileinsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des jeweiligen Wehrführers und des Ortsbrandmeisters, entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung oder bei angesetzten Übungen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Wehrführer, den stellvertretenden Wehrführer sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.
Sie haben insbesondere
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Orts-brandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
Die jeweiligen Wehrführer haben dies in einem Dienstbuch nachzuweisen und es auf Verlangen dem Ortsbrandmeister zur Einsicht vorzulegen.
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Truppmannausbildung Teil 1 und Teil 2 abgeschlossen) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen bei Übungs- und Schulungsdiensten eingesetzt werden.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 3 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so können der Ortsbrand-meister und der jeweilige Wehrführer im Einvernehmen mit dem jeweiligen Feuerwehr-ausschuss ihm
| a) | eine Ermahnung, |
| b) | einen mündlichen Verweis |
aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem jeweiligen Wehrführer erklärt werden muss, |
| b) | durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend), |
| c) | durch Tod. |
(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des jeweiligen Feuerwehrausschusses gewählt werden.
§ 10
Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gerstungen führen den Namen „Jugendfeuerwehr“. Sie werden in Verbindung mit dem Namen des jeweiligen Ortsteils wie folgt bezeichnet:
Jugendfeuerwehr - Ortsteil Gerstungen
Jugendfeuerwehr - Ortsteil Gerstungen/Untersuhl
Jugendfeuerwehr - Ortsteil Neustädt
Jugendfeuerwehr - Ortsteil Lauchröden
Jugendfeuerwehr - Ortsteil Unterellen
Jugendfeuerwehr - Ortsteil Oberellen
Jugendfeuerwehr - Ortsteil Marksuhl
Jugendfeuerwehr - Ortsteil Förtha
Jugendfeuerwehr - Ortsteil Wolfsbug-Unkeroda.
(2) Die Jugendfeuerwehr untersteht als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortsbrandmeister als Gesamtleiter, der sich dazu des Gemeindejugendfeuerwehrwartes bedient und der jeweiligen Wehrführer, die sich dazu der einzelnen Jugendfeuerwehrwarte bedienen.
(3) Die Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gerstungen sind der freiwillige Zusammenschluss von Kindern und Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Ortsteilfeuerwehren nach ihrer eigenen Jugendordnung.
§ 11
Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister,
Gemeindejugendfeuerwehrwart, stellvertretender Gemeindejugendfeuerwehrwart
(1) Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gerstungen ist der Ortsbrandmeister.
(2) Der Ortsbrandmeister wird von den Angehörigen aller Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Hauptversammlung (§ 16) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gerstungen statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gerstungen angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(5) Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Gerstungen ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gerstungen und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Ortsteilfeuerwehren der Gemeinde Gerstungen zu sorgen, die zentrale Erfassung und Planung von Anschaffungen der einzelnen Ortsteilfeuerwehren zu koordinieren und mit den jeweiligen Wehrführern abzustimmen sowie den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Ortsbrandmeister und der Wehrführerausschuss der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gerstungen zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen aller Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Ortsbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen aller Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Ortsbrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Gerstungen ernannt.
(7) Für die Wahl des Gemeindejugendfeuerwartes gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4 entsprechend. Der Gemeindejugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.
(8) Für den stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwart gelten die Regelungen des Absatzes 6, Sätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 12
Wehrführer, stellvertretender Wehrführer
(1) Die Wehrführer führen ihre Ortsteilfeuerwehr nach Weisung des Ortsbrandmeisters. Sie werden von den aktiven Angehörigen ihrer Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung (§ 15 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der jeweiligen Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Die Wehrführer sind verantwortlich für die Einsatzbereitschaft ihrer Fahrzeuge sowie die ordnungsgemäße Ausrüstung ihrer Einsatzabteilung, regelmäßiger Schulungen, Aus- und Fortbildungen sowie aller feuerwehrtechnischen Belange in ihrer Ortsteilfeuerwehr.
(2) Die stellvertretenden Wehrführer haben die Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Sie werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr (§ 15 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(3) Für die Wehrführer und deren Stellvertreter gilt § 11 Abs. 5 Satz 1 entsprechend.
(4) Sollte der Ortsbrandmeister gleichzeitig Wehrführer einer Ortsteilfeuerwehr sein, kann für diese Ortsteilfeuerwehr nach Abstimmung im Wehrführerausschuss neben dem stellvertretenden Wehrführer ein weiterer Stellvertreter für die Dauer der Amtszeit des Ortsbrandmeisters gewählt werden. § 12 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 13
Wehrführerausschuss
(1) Die Gemeinde Gerstungen hat eine Freiwillige Feuerwehr, welche aus 9 Ortsteilfeuerwehren besteht. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Orts-brandmeister, seinem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern sowie dem Gemeindejugendfeuerwehrwart besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gerstungen zu koordinieren.
(2) Der Ortsbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat innerhalb von zwei Wochen eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Über die Sitzungen des Wehrführerausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch weitere Angehörige der einzelnen Abteilungen der Ortsteilfeuerwehren oder andere Personen zu Sitzungen einladen.
§ 14
Feuerwehrausschüsse
(1) Zur Unterstützung und Beratung der Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Orteilfeuerwehren der Gemeinde Gerstungen je ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den Zug- bzw. Gruppenführern, dem Gerätewart, dem Jugendfeuerwehrwart, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und (soweit vorhanden) einer Vertreterin der Frauengruppe.
(3) Die Wahl des Gerätewartes, des Jugendfeuerwehrwartes, eines Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung sowie einer Vertreterin der Frauengruppe erfolgt in einer Jahreshauptversammlung (§ 15 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren. Die Wahlberechtigung ist wie folgt geregelt: Alle Angehörigen der Einsatzabteilung wählen den Gerätewart und den Jugendfeuerwehrwart, die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung ihren Vertrer und die Mitglieder der Frauengruppe ihre Vertreterin.
(4) Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt sein. Er muss Angehöriger der jeweiligen Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben. Sollte die Mitgliedsstärke der jeweiligen Jugendfeuerwehr 20 Kinder/Jugendliche übersteigen, kann ein stellvertrender Jugendfeuerwehrwart berufen werden. Die Berufung erfolgt durch den Bürgermeister auf Vorschlag des jeweiligen Wehrführers. Wenn die Zahl der Angehörigen der Jugendfeuerwehr wieder unter den Wert von 20 fällt, erfolgt innerhalb eines Quartals die Abberufung des weiteren Jugendfeuerwehrwartes. Die Abberufung wird am Ende eines Quartals wirksam, in dem sie erfolgt ist.
(5) Die jeweiligen Wehrführer als Vorsitzende berufen die Sitzungen des Feuerwehrausschuss ein. Sie haben den jeweiligen Feuerwehrausschuss innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Die Vorsitzenden können jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Ortsteilfeuerwehren oder andere Personen zu Sitzungen einladen.
(5) Der Ortsbrandmeister, sofern er nicht nach Absatz 2 den Vorsitz führt, und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des jeweiligen Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 15
Jahreshauptversammlungen der Ortsteilfeuerwehen
(1) Unter dem Vorsitz des jeweiligen Wehrführers findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom jeweiligen Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Angehörigen der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr, dem Ortsbrandmeister, dem Bürgermeister sowie dem Ortsteilbürgermeister mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der jeweiligen Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 16
Gemeinsame Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Ortsbrandmeisters findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung aller Ortsteilfeuerwehren der Gemeinde Gerstungen statt. Bei dieser Versammlung hat der Ortsbrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Ortsbrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder aller Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gerstungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) § 15 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 17
Wahlhandlung
(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 15 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Es wird einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten einstimmig zustimmen, kann durch Handzeichen gewählt werden.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Ortsbrandmeisters sowie seines Stellvertreters ist innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeindetrat zu übergeben.
§ 18
Feuerwehrvereine
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gerstungen können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regeln die Vereinsatzungen der jeweiligen Feuerwehrvereine.
§ 19
Ehrungsordnung
Die Ehrungen aktiver Feuerwehrangehöriger erfolgen gemäß der Ehrungsordnung der Gemeinde Gerstungen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 20
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehr-Satzung der Gemeinde Gerstungen vom 02. Februar 2005 außer Kraft.
Gerstungen, den 20.07.2023
Tim Rommert
Bürgermeister
Die Satzung wurde der Rechtsaufsichtsbehörde des Wartburgkreises vorgelegt. Mit Schreiben vom 19.07.2023, eingegangen am 19.07.2023, wurde der sofortigen Bekanntmachung gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 ThürKO zugestimmt.
Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Gerstungen geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Gerstungen, den 20.07.2023
Tim Rommert
Bürgermeister