Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.10.2020 (GVBl. S. 543) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gerstungen am 29.06.2023 die nachstehende Satzung beschlossen:
I. Satzungsänderungen
1. Der § 2 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Gemeindewarte (u. a. für die Alarm- und Einsatzplanung, für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel, für die statistische Datenerfassung, für den Sicherheitsbeauftragten der Feuerwehren, für den Atemschutz, der Gemeindejugendfeuerwehrwart) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro.
2. Der § 2 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Die Vertreter der Positionen nach Absätzen 1, 2 und 5 erhalten jeweils die Hälfte des für die Position vorgesehenen Betrages.
Die Vertreter der Positionen nach Absätzen 3 und 4 erhalten jeweils die Hälfte des für die Position vorgesehenen Grundbetrages.
Übernimmt der Stellvertreter der Positionen nach den Absätzen 1 bis 5 die Aufgaben des Vertretenden bei dessen Verhinderung für einen Zeitraum, der ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate beträgt, hat er ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren Zeitraum der Vertretung Anspruch auf Zahlung der für den Vertretenen festgelegten Aufwandsentschädigung.
II. Inkrafttreten
Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gerstungen, den 20.07.2023
Tim Rommert
Bürgermeister
Die Satzung wurde der Rechtsaufsichtsbehörde des Wartburgkreises vorgelegt. Mit Schreiben vom 19.07.2023, eingegangen am 19.07.2023, wurde der sofortigen Bekanntmachung gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 ThürKO zugestimmt.
Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Gerstungen geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Gerstungen, den 20.07.2023
Tim Rommert
Bürgermeister