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Neue Werra-Zeitung
Ausgabe 25/2024
Amtlicher Teil
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Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur Wasserbenutzungssatzung der Gemeinde Gerstungen (GKS-WBS)

Der Gemeinderat der Einheitsgemeinde Gerstungen hat in seiner Sitzung am 12.11.2024 die Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur Wasserbenutzungssatzung (GKS-WBS) der Gemeinde Gerstungen vom 02.12.2024 beschlossen. Gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) veröffentlichen wir diese im Amtsblatt der Gemeinde Gerstungen Nr. 25-2024.

Gemeinde Gerstungen, den 05.12.2024

Daniel Steffan

Bürgermeister

Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur Wasserbenutzungssatzung (GKS-WBS) der Gemeinde Gerstungen vom 02.12.2024

Aufgrund der §§ 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2020, zuletzt geändert mit Gesetz vom 02.07.2024 (GVBl. S 277, 288) erlässt die Gemeinde Gerstungen mit Beschluss Nr.: GR/2024/Ö/055 des Gemeinderates vom 12.11.2024 folgende Satzung:

§ 1

Abgabenerhebung

Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung:

1.

Benutzungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung (Grundgebühren und Verbrauchsgebühren),

2.

Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht Teil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung sind.

3.

Kosten bzw. Gebühren die auf Grund einer abgeschlossenen Sondervereinbarung entstehen

§ 2a

Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils des Grundstücksanschlusses der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, sind der Gemeinde in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) Sollte auf Wunsch des Grundstückseigentümers ein Grundstück mehrere Anschlüsse erhalten, so sind die Kosten für die zusätzlichen Anschlüsse komplett und in voller Höhe zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

(4) Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 2b

Erstattung der Kosten bzw. Gebühren für Sondervereinbarungen

(1) Die Aufwendungen entsprechend der Regelungen der Sondervereinbarung, sind der Gemeinde in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Sondervereinbarung. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

(3) Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 3

Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.

§ 4

Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird bei anschließbaren Grundstücken nach dem Nenndurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3):

Netto

Brutto

(inkl. 7% USt.)

bis Q3 4 (alt Qn 2,5) :

9,72 Euro/Monat

10,40 Euro/Monat

bis Q3 10 (alt Qn 6,0) :

24,30 Euro/Monat

26,00 Euro/Monat

bis Q3 16 (alt Qn 10,0) :

38,88 Euro/Monat

41,60 Euro/Monat

bis Q3 25 (alt Qn 15,0) :

60,75 Euro/Monat

65,00 Euro/Monat

bis Q3 40 (alt Qn 30,0) :

97,20 Euro/Monat

104,00 Euro/Monat

bis Q3 63 (alt Qn 40,0) :

153,08 Euro/Monat

163,80 Euro/Monat

bis Q3 80 (alt Qn 50,0):

194,39 Euro/Monat

208,00 Euro/Monat

bis Q3 100 (alt Qn 60,0):

242,99 Euro/Monat

260,00 Euro/Monat

§ 5

Verbrauchsgebühr

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.

(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist von der Gemeinde zu schätzen, wenn:

a.

ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

b.

der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder

c.

sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt oder

d.

wenn durch fahrlässiges Handel (Frost, Beschädigung) der Wasserzähler in seiner Funktion beeinträchtigt ist.

(3) Die Verbrauchsgebühr beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer

Netto

Brutto (inkl. 7% USt.)

2,60 Euro/m³

2,78 Euro/m³

entnommenen Wassers.

§ 6

Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit dem Verbrauch.

(2) Die Grundgebührenschuld für Grundstücke entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Monatsgrundgebührenschuld neu.

§ 7

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Soweit Abgabepflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.

§ 8

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. eines jeden Jahres Vorauszahlungen bis zur Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung oder haben sich die rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände geändert oder ist eine solche Änderung zu erwarten, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

§ 9

Pflichten der Gebührenschuldner

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 10

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.10.2020 außer Kraft.

Gerstungen, den 02.12.2024

Daniel Steffan

Bürgermeister

Mit Schreiben vom 14.11.2024 wurde diese Satzung der Kommunalaufsicht des Wartburgkreises vorgelegt. Mit Schreiben vom 28.11.2024, AZ: 17 097 G 421-463/24 (Le), eingegangen am 28.11.2024, wurde die Satzung gemäß § 2 Abs. 4a Satz 1 Nr. 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301) in der derzeit gültigen Fassung rechtsaufsichtlich genehmigt und die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürKO zugelassen.

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Gerstungen geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Gerstungen, den 02.12.2024

Daniel Steffan

Bürgermeister