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Neue Werra-Zeitung
Ausgabe 3/2023
Amtlicher Teil
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Überschwemmungsgebiet Werra

Thüringer Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Fließgewässers Werra von der Landesgrenze Thüringen/Hessen bei Dankmarshausen bis zur Einmündung der Hörsel

Vom 22. Dezember 2022

Auf Grund der §§ 76 Absatz 2 und 78 a Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, sowie der §§ 54 Absatz 1 Satz 1, 59 Absatz 2 und 61 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277) geändert worden ist, erlässt das Thüringer Landes­amt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz folgende Rechtsverordnung:

§ 1

Gegenstand der Verordnung

Als Überschwemmungsgebiet werden die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf Teilen der Gemarkungen Dankmarshausen, Dippach, Berka a.d. Werra, Herda, Untersuhl, Gerstungen, Neustädt, Sallmannshausen, Lauchröden, Göringen, Wartha, Neuenhof, Hörschel und Pferdsdorf festgesetzt.

§ 2

Grenzen des Überschwemmungsgebietes

(1) Das Überschwemmungsgebiet beinhaltet alle Flächen, die bei einem statistisch ein­mal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasserereignis überschwemmt werden. Es ist in den in der Anlage aufgeführten Kartenblättern im Maßstab 1 : 10 000, basierend auf Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS), sowie im Maßstab 1 : 2 000, basierend auf Daten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS), durch eine hellblau schraffierte Fläche dargestellt. Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind durch die Außenkan­ten der Linien bestimmt, welche die hellblau schraffierten Flächen umschließen. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Darstellung in den auf ALKIS basierenden Kartenblättern im Maßstab 1 : 2 000. Die in der Anlage aufgeführten Kartenblätter sind Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Veränderungen der Kreis-, Gemeinde-, Gemarkungs-, Flur- und Flurstücksgrenzen oder der Bezeichnungen der im Über­schwemmungsgebiet gelegenen Flurstücke bewirken keine Veränderung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes.

(3) Die in Absatz 1 genannten Karten sind beim Thüringer Landes­amt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, Außenstelle Weimar, Dienstgebäude 1, Harry-Graf-Kessler-Straße 1 in 99423 Weimar, Ausfertigungen dieser Karten bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Wartburgkreis, Erzberger Allee 14 in 36433 Bad Salzungen niedergelegt und können dort während der all­gemeinen Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Zweck der Verordnung

Das Überschwemmungsgebiet des Fließgewässers Werra dient dem vorbeugenden Hoch­wasserschutz, der Hochwasserrückhaltung sowie der Sicherung des Hochwasserab­flusses mit dem Ziel, eine zukünftige Verschlechterung der Abflussverhältnisse sowie eine nachtei­lige Beeinflussung der Wassergüte im Hochwasserfall zu verhindern.

§ 4

Ergänzende Bewirtschaftungsregelungen

(1) Im Überschwemmungsgebiet gelten neben den Bestimmungen des WHG folgende Regelungen:

1.

Es gilt die gute fachliche Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung.

2.

Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Abtau der Schnee­decke nach den Vorschriften der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung und den im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln festgelegten Abstandsregelun­gen zu Oberflächengewässern erlaubt. Ungeachtet der in der Düngeverordnung genannten Fristen ist das Aufbringen von Düngemitteln nur bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres erlaubt. Die Regelungen des § 29 Abs. 3 ThürWG bleiben unberührt.

3.

Im Gewässerrandstreifen nach § 29 Abs. 1 und 2 ThürWG müssen Ackerflächen mindestens in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum 15. Februar des Folgejah­res mit ausgesäten Kulturpflanzen bewachsen sein, sofern nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 ThürWG vorliegen. Ein Umbruch nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ThürWG darf nicht in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum 15. Februar des Folgejahres erfolgen.

(2) Ausnahmen von den Regelungen nach Absatz 1 können von der zuständigen Wasser­behörde widerruflich genehmigt werden, wenn diese zu einer unbeabsichtig­ten Härte führen würden und die Ausnahmeregelung dem Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 77 Abs. 1 Nr. 15 ThürWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.

entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 die landwirtschaftliche Bodennutzung im Über­schwemmungs­gebiet nicht entsprechend der guten fachlichen Praxis durchführt,

2.

entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 vor dem Abtau der Schneedecke im Überschwem­mungsgebiet Pflanzen­schutz­mittel einsetzt oder zwischen dem 31. Oktober eines jeden Jahres und dem Abtau der Schneedecke im Folgejahr im Überschwem­mungsgebiet Düngemittel aufbringt,

3.

entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 Ackerflächen im Gewässerrandstreifen nach § 29 Abs. 1 und 2 ThürWG in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum 15. Februar des Folgejahres ohne Bewuchs mit ausgesäten Kulturpflanzen belässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 ThürWG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 6

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig wird die Thüringer Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsge­bietes der Werra im Wartburgkreis und in der Stadt Eisenach zwischen der Landesgrenze bei Dankmarshausen und der Einmündung der Hörsel auf Teilen der Gemarkungen Berka an der Werra, Dankmarshausen, Dippach, Göringen, Gerstungen, Herda, Hörschel, Lauchröden, Neuenhof, Neustädt, Pferdsdorf, Sallmannshausen, Untersuhl und Wartha vom 20. Dezember 2002 (ThürStAnz Nr. 2/2003, S. 23), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2009 (ThürStAnz Nr. 33/2009, S. 1396) aufgehoben.

Jena, den 22. Dezember 2022

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

Der Präsident

Mario Suckert

Anlage zu § 2 Abs. 1

Verzeichnis der Karten, die Bestandteil dieser Verordnung sind:

1. Kartenblätter im Maßstab 1 : 10 000, basierend auf ATKIS

2. Kartenblätter im Maßstab 1 : 2 000, basierend auf ALKIS