Aufgrund der §§ 27,27a, 44, 45, 46 Absatz 1 und 50 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBI. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 06. Juni 2018 (GVBI. S. 229, 254) erlässt die Gemeinde Gerstungen als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Gerstungen, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.
(2) Zu den Straßen gehören:
| a) | der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen; |
| b) | der Luftraum über dem Straßenkörper; |
| c) | das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung. |
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Gemeindegebiet zugänglichen
| a) | öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (s. Absatz 4), |
| b) | alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und |
| c) | die öffentlichen Toilettenanlagen. |
(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen.
Hierzu gehören:
| a) | Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze; |
| b) | Kinderspielplätze; |
| c) | Gewässer und deren Ufer. |
§ 3
Beschädigungen und Verunreinigungen
(1) Es ist verboten:
| a) | öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, zu bekleben, zu plakatieren, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen oder zu beschmieren. |
| b) | auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen. |
| c) | Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z. B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) im öffentlichen Straßenraum auszubringen. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu. |
(2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.
§ 4
Wildes Zelten und Kampieren
In öffentlichen Anlagen und auf Straßen ist das Zelten oder Übernachten untersagt, soweit dies nicht durch andere Vorschriften speziell geregelt wird. Das Kampieren mit Wohnwagen ist nur an ausgewiesenen Plätzen erlaubt. Spezialgesetzliche Regelungen sind hiervon unberührt.
§ 5
Wasser und Eisglätte
Wasser darf nur in den öffentlichen Straßenraum ausgebracht werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.
§ 6
Betreten und Befahren von Eisflächen
Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie durch die Gemeindeverwaltung dafür freigegeben worden sind.
§ 7
Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll
(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.
(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden.
§ 8
Leitungen
Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.
§ 9
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden.
§ 10
Einrichtungen für öffentliche Zwecke
Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.
§ 11
Hausnummern
(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Gemeinde zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden.
(2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen.
Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. Die Gemeinde kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.
(3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein.
§ 12
Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird.
(2) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in innerörtlichen Wasserflächen (insbesondere öffentlichen Brunnen, Planschbecken und Teichen) baden zu lassen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften sind Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen.
(4) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die aufgestellten Entsorgungsstationen sind nur für die Entsorgung von üblicherweise auf Spaziergängen anfallenden Mengen zu nutzen. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.
(5) Das Füttern fremder oder freilebender (herrenloser) Katzen ist verboten. Ausnahmen, insbesondere für die kontrollierte Fütterung freilebender Katzen zur Populationskontrolle/-reduzierung durch Einrichtungen des Tierschutzes, können zugelassen werden.
§ 13
Bekämpfung verwilderter Tauben
(1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden.
(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen.
§ 14
Unbefugte Werbung
(1) Plakate und andere Werbeanschläge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plakatwänden angebracht werden oder wenn die dafür erforderliche Erlaubnis der Gemeinde grundsätzlich gemäß der Sondernutzungssatzung vorliegt.
(2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet,
| a) | Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben; |
| b) | Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten; |
| c) | Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen. |
(3) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.
§ 15
Ruhestörender Lärm
(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.
(2) Ruhezeiten sind werktags (Montag bis Samstag) die Zeiten von:
| 13:00 | bis | 14:00 Uhr | (Mittagsruhe) |
| 20:00 | bis | 22:00 Uhr | (Abendruhe); |
für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.
(3) Während der Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für folgende Arbeiten im Freien:
| a) | Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten und Gartengeräten (z. B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen u.a.), soweit diese nicht unter die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 29. August 2002, BGBl I S. 3478, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27.07.2021, BGBl. I S. 3146 (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV) fallen; |
| b) | Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. ä.), auch auf offenen Balkonen oder bei geöffneten Fenstern. |
(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung gelten die dortigen Regelungen.
(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.
(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
(7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBI. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16
Offene Feuer im Freien
(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist grundsätzlich nicht erlaubt.
(2) Die Ausnahmegenehmigung nach § 20 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers.
(3) Jedes nach § 20 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.
(4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein:
| a) | 1,5 km zu Flugplätzen, |
| b) | 100 m zu Waldflächen (ThürWaldG), wobei besondere Trockenperioden entsprechend zu berücksichtigen sind, |
| c) | 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, |
| d) | 50 m zu öffentlichen Straßen, |
| e) | 50 m zu Gebäuden mit weicher Bedachung (Reet, Schilf), Gebäuden aus überwiegend brennbaren Baustoffen (Holzhäuser), |
| f) | 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs, |
| g) | 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und |
| h) | 5 m zur Grundstücksgrenze |
(5) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.
§ 17
Störendes Verhalten in öffentlichen Anlagen
In öffentlichen Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere
| - | aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Hunden als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen), |
| - | die Verrichtung der Notdurft, |
| - | das Nächtigen u. a. auf Bänken und Stühlen, |
| - | die Beeinträchtigung der Nutzung des öffentlichen Raumes durch die Allgemeinheit (z. B. durch Störung der öffentlichen Ruhe, Verschmutzung der Flächen oder das Umstellen von Bänken). |
§ 18
Anpflanzungen
Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.
§ 19
Alkoholverbot
(1) Der Verzehr von Alkohol ist grundsätzlich
| a) | auf Kinderspielplätzen bzw. Mehrgenerationenanlagen; |
| b) | zu den Betriebszeiten in der näheren Umgebung von Schulen und Kindertageseinrichtungen; |
untersagt.
(2) Als nähere Umgebung gilt in der Regel ein Umfeld von 25 Metern ab der äußeren Begrenzung der genannten Flächen/Einrichtungen.
(3) Vom Verbot des Absatz 1 b) ausgenommen ist der Alkoholgenuss
| a) | innerhalb zugelassener Freischankflächen; |
| b) | während der Dauer von Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden dürfen. |
§ 20
Ausnahmen
Auf schriftlichen Antrag kann die Gemeindeverwaltung Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
| 1. | § 3 Absatz 1 Buchstabe a öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, entfernt, beklebt, plakatiert, bemalt, beschreibt, besprüht oder beschmiert; |
| 2. | § 3 Absatz 1 Buchstabe b auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt; |
| 3. | § 3 Absatz 1 Buchstabe c Abwässer, Flüssigkeiten, die keine Abwässer sind und Baustoffe im öffentlichen Straßenraum ausbringt; |
| 4. | § 4 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet bzw. auf nicht ausgewiesenen Wohnmobilstellplätzen campiert; |
| 5. | § 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter in den öffentlichen Straßenraum ausbringt; |
| 6. | § 6 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt; |
| 7. | § 7 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt; |
| 8. | § 7 Absatz 2 Abfallbehälter durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt, Sperrmüll entnimmt oder verstreut und Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereitstellt; |
| 9. | § 8 Leitungen, Antennen und ähnliche Gegenstände über öffentliche Anlagen und Straßen spannt; |
| 10. | § 9 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt; |
| 11. | § 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht; |
| 12. | § 11 Absatz 1 sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnummer versieht; |
| 13. | § 12 Absatz 1 Tiere so hält, dass die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt wird; |
| 14. | § 12 Absatz 2 Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, mitführt oder baden lässt; |
| 15. | § 12 Absatz 3 Hunde innerhalb geschlossener Ortschaften nicht an der Leine führt; |
| 16. | § 12 Absatz 4 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort beseitigt; |
| 17. | § 12 Absatz 5 fremde oder herrenlose streunende Katzen füttert; |
| 18. | § 13 verwilderte Tauben füttert; |
| 19. | § 14 Absatz 2 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt; |
| 20. | § 14 Absatz 3 Werbeträger nicht innerhalb einer Woche entfernt; |
| 21. | § 15 Absatz 3 während der Mittags- und/oder Abendruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören; |
| 22. | § 15 Absatz 6 während der Mittags- und/oder Abendruhezeiten Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt; |
| 23. | § 16 Absatz 1 offene Feuer im Freien ohne Erlaubnis anlegt und unterhält; |
| 24. | § 16 Absatz 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und vor Verlassen der Feuerstelle ablöscht; |
| 25. | § 16 Absatz 4 offene Feuer anlegt, ohne die erforderlichen Abstände einzuhalten |
| 26. | § 17 Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt, |
| 27. | § 18 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält; |
| 28. | § 19 in den aufgeführten öffentlichen Anlagen, Verkehrsflächen oder in der Nähe der dort bezeichneten Einrichtungen Alkohol konsumiert. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Gemeinde Gerstungen (§ 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG).
§ 22
Geltungsdauer
Diese Verordnung gilt bis zum 31.01.2043.
§ 23
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach Verkündung in Kraft.
(2) Mit der Bekanntmachung treten die Ordnungsbehördlichen Verordnungen der Gemeinde Gerstungen vom 14.03.2006 und der aufgelösten Gemeinde Marksuhl vom 12.03.2007 inkl. der 1. Änderung vom 16.10.2008 außer Kraft.
Gerstungen, den 17.02.2023
Tim Rommert — Siegel
Bürgermeister
Die Ordnungsbehördliche Verordnung wurde der Rechtsaufsichtsbehörde des Wartburgkreises vorgelegt. Mit Schreiben vom 16.01.2023, eingegangen am 16.01.2023, wurde dem Erlass zugestimmt.
Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Gerstungen geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Gerstungen, den 17.02.2023
Tim Rommert
Bürgermeister — Siegel