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Neue Werra-Zeitung
Ausgabe 5/2023
Amtlicher Teil
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Bebauungsplan GE Oberhalb der Bahn - Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Lageplan mit 1., 2. und 3. Geltungsbereich der 1. Änderung (schwarz gestrichelt) der 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 15 Gewerbegebiet „Oberhalb der Bahn“ der Gemeinde Gerstungen; Kartengrundlage: WEBAtlasDE „Geoproxy Thüringen“; ohne Maßstab

Lageplan mit 4. Geltungsbereich (schwarz gestrichelt) der 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 15 Gewerbegebiet „Oberhalb der Bahn“ der Gemeinde Gerstungen; Kartengrundlage: WEBAtlasDE „Geoproxy Thüringen“; ohne Maßstab

Lageplan mit 5. und 6. Geltungsbereich (schwarz gestrichelt) der 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 15 Gewerbegebiet „Oberhalb der Bahn“ der Gemeinde Gerstungen; Kartengrundlage: WEBAtlasDE „Geoproxy Thüringen“; ohne Maßstab

Amtliche Bekanntmachung des Abwägungs- und Satzungsbeschlusses zur 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 15 Gewerbegebiet „Oberhalb der Bahn“ der Gemeinde Gerstungen [Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)]

Beschluss-Nr. GR/2022/Ö/039

Der Gemeinderat der Gemeinde Gerstungen beschließt:

01

Der Gemeinderat der Gemeinde Gerstungen beschließt die Abwägung zu den im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen. Das Abwägungsergebnis mit Begründung ist Bestandteil des Beschlusses.

02

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Bürger sowie die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, die Hinweise und Anregungen gegeben haben, von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

03

Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Gerstungen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 Gewerbegebiet „Oberhalb der Bahn“ [Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB], in der Fassung vom 30.09.2022, bestehend aus der Planzeichnung (M 1: 1.000) mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, als Satzung.

04

Die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 Gewerbegebiet „Oberhalb der Bahn“ vom 30.09.2022 wird gebilligt.

05

Der Bürgermeister wird beauftragt, die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 15 Gewerbegebiet „Oberhalb der Bahn“ [Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB] gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bei der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Satzung darf frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Gemeinde die Eingangsbestätigung für die vorzulegende Satzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekannt gemacht werden, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. Dabei ist auch anzugeben, wo die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 15 Gewerbegebiet „Oberhalb der Bahn“ [Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB] mit der Begründung während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

***

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wurde die vorstehende Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Die Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 15 Gewerbegebiet „Oberhalb der Bahn“ [Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB] einschließlich der Begründung in der Einheitsgemeinde Gerstungen, Bauamt, Zimmer 3.16, Wilhelmstraße 53, 99834 Gerstungen während der Öffnungszeiten

Montag

09.00 - 12.00 Uhr

Dienstag

09.00 - 12.00 Uhr

14.00 - 18.00 Uhr

Mittwoch

09.00 - 12.00 Uhr

Donnerstag

09.00 - 12.00 Uhr

14.00 - 16.00 Uhr

Freitag

09.00 - 12.00 Uhr

(außer feiertags) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Anlagen:

Die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 15 Gewerbegebiet „Oberhalb der Bahn“ umfasst über den 1. Geltungsbereich hinaus einen 2., 3., 4., 5. und 6. Geltungsbereich für Kompensationsmaßnahmen. Die Lage der Geltungsbereiche ist in den nachfolgenden Lageplänen dargestellt.

Der 2. Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Gerstungen, Flur 4 und beinhaltet die Flurstücke 558/1 und 2195 (Ersatzmaßnahme E2 - Rekultivierung einer Streuobstwiese.

Der 3. Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Gerstungen, Flur 4 und beinhaltet das Flurstück 3261 (teilweise) (Ersatzmaßnahme E3 - Baum- und Strauchpflanzungen am Fuldaischen Berg).

Der 4. Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Neustädt, Flur 5 und beinhaltet die Flurstücke 524 und 525 (Ersatzmaßnahme E4 - Anlage eines aquatisch-amphibischen Lebensraumes).

Der 5. Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Gerstungen, Flur 8 und beinhaltet die Flurstücke 971 (teilweise), 2775 (teilweise) und 2892 (teilweise) - Ersatzmaßnahme E5 - Anlage von Feldgehölzen am Burkhahn (Ökokontomaßnahme, bereits umgesetzt).

Der 6. Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Gerstungen, Flur 8 und beinhaltet die Flurstücke 991, 1004 (teilweise) und 1007, in der Flur 10 und beinhaltet die Flurstücke 1209/10, 1209/12, 1209/26, 1210/1 (teilweise), 1216, 1217 (teilweise), 1221, 1248/1 und 1248/2 sowie der Flur 11 und beinhaltet das Flurstück 1554/4 - (Ersatzmaßnahme E7 - Aufwertung des Gewässers Kohlbach inkl. Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit).

Hinweis auf Rechtsfolgen

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Hiermit erfolgt dieser Hinweis.

Unbeachtlich werden entsprechend § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).

Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).

Hiermit wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen entsprechend § 21 Abs. 4 Satz 4 ThürKO hingewiesen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gerstungen, den 01.03.2023

gez. Tim Rommert  —  - Siegel -

Bürgermeister